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84_1989 AT

84. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, den Administrator, das Büro des Administrators sowie die Bediensteten des Büros des Administrators der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des KSZE-Prozesses stattfinden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, den Administrator, das Büro des Administrators sowie die Bediensteten des Büros des Administrators der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des KSZE-Prozesses stattfinden

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen

wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten

der Verhandlungen über konventionelle

Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des

KSZE-Prozesses stattfinden, werden Privilegien

und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt,

wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern

bei den Vereinten Nationen in Wien auf

Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Administrator, dem Büro des Administrators

sowie den Bediensteten des Büros des

Administrators der Verhandlungen über konventionelle

Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des

KSZE-Prozesses stattfinden, werden Privilegien

und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt,

wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren

vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden

Verträgen eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989

in Kraft.

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