84. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, den Administrator, das Büro des Administrators sowie die Bediensteten des Büros des Administrators der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des KSZE-Prozesses stattfinden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen
wird verordnet
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten
der Verhandlungen über konventionelle
Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des
KSZE-Prozesses stattfinden, werden Privilegien
und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt,
wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern
bei den Vereinten Nationen in Wien auf
Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Administrator, dem Büro des Administrators
sowie den Bediensteten des Büros des
Administrators der Verhandlungen über konventionelle
Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des
KSZE-Prozesses stattfinden, werden Privilegien
und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt,
wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren
vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden
Verträgen eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989
in Kraft.