84_1988
AT
84. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 84. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure
1988_84_0 84. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010
des ADR über die Beförderung von Peressigsäure
mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure Kundgemacht in BGBl. Nr. 6/1987
wurde mit Note des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, Zl. 601.007/1-I/
10-1987 vom 24. August 1987, widerrufen.
Seitens des Bundesministers für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland wurde der Eingang
des Widerrufs am 4. September 1987 bestätigt; die
Vereinbarung ist demnach mit diesem Datum außer
Kraft getreten.