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84_1988 AT

84. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010

des ADR über die Beförderung von Peressigsäure

mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure Kundgemacht in BGBl. Nr. 6/1987

wurde mit Note des Bundesministeriums für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, Zl. 601.007/1-I/

10-1987 vom 24. August 1987, widerrufen.

Seitens des Bundesministers für Verkehr der

Bundesrepublik Deutschland wurde der Eingang

des Widerrufs am 4. September 1987 bestätigt; die

Vereinbarung ist demnach mit diesem Datum außer

Kraft getreten.

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