84. Verordnung: Änderung der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom
6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und
BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen, für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft
und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
Die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung
1985, BGBl. Nr. 390, wird wie
folgt geändert
1. Nach der Bestimmung des § 2 Z 7 wird anstatt
des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und nachstehende
Z 8 angefügt
„8. Im Bahnverkehr in ungebrochener Durchfuhr
gemäß § 4 Abs. 2 Sendungen der Anlage 1
Abschnitt C, wenn sie die Vorschrift des § 18
erfüllen. Die §§ 34 und 35 gelten auch für solche
Sendungen."
2. In der Anlage 2 wird
a) nach „Passau Hbf." und „Salzburg Hbf."
jeweils angefügt
„(im Kombinierten Ladungsverkehr Abfertigung
von Sendungen der Anlage 1
Abschnitt C auch in Wels-Verschiebebahnhof
oder Graz-Ostbahnhof)";
b) die Eintrittstelle Neuhaus am Inn gestrichen.