84. Verordnung: Änderung der Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
Die Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach-
und Lawinenverbauung, BGBl. Nr. 72/1978, wird wie folgt geändert
1. Abschnitt I der Anlage hat zu lauten
2. Im Abschnitt IV Z 1 der Anlage hat an die Stelle des Gemeindenamens „Weißenbach bei Sankt
Gallen" der Gemeindename „Weißenbach an der Enns" zu treten.
3. Im Abschnitt IV Z 2 der Anlage hat an die Stelle des Gemeindenamens „Weißenbach an der Enns"
der Gemeindename „Weißenbach bei Liezen" zu treten.
4. Im Abschnitt V Z 1 der Anlage haben die Worte „ausgenommen die Politische Expositur Feldkirchen"
zu entfallen.
5. Im Abschnitt V Z 2 der Anlage hat an die Stelle des Gemeindenamens „Bleiberg ob Villach" der
Gemeindename „Bad Bleiberg" zu treten.
6. Im Abschnitt V Z 3 der Anlage
a) entfallen die Worte „Vom Politischen Bezirk Klagenfurt-Land die Politische Expositur Feldkirchen"
und es hat an deren Stelle zu treten „Politischer Bezirk Feldkirchen",
b) hat an die Stelle des Gemeindenamens „Feld am See" der Gemeindename „Feld am See-
Afritz" zu treten.