84. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1979, BGBl. Nr. 1,
wird wie folgt geändert
1. Im Art. III wird der folgende Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
1. soweit Überschreitungen bei Ausgabenansätzen
gemäß Art. V Abs. 4 und 5 genehmigt
werden und
2. soweit während des Finanzjahres 1979
beim Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben" auf
Grund der Novelle 1979 des Umsatzsteuerzeit
geltenden Fassung, die tatsächlichen
gesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der der-
Einnahmen gegenüber den veranschlagten
Einnahmen zurückbleiben,
den dadurch entstehenden höheren Abgang
(Art. I Abs. 1) in Höhe der voraussichtlichen
Mehrausgaben und Mindereinnahmen bis zum
Betrag von insgesamt 3 Milliarden Schilling
durch Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß
Art. VIII zu bedecken."
2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich
um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a
ausgeübt werden."
3. Im Art. V sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Zur Durchführung von strukturverbessernden,
investitionsfördernden und energieeinsparenden
Maßnahmen, die im Finanzjahr 1979
den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel erfordern,
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
Überschreitungen bei den nachstehend angeführten
Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages
(Anlage I) bis zu den nachstehend angeführten
Höchstbeträgen zu genehmigen
(5) Die Genehmigungen gemäß Abs. 4 sind
zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Entwicklung
dies erfordert und Maßnahmen für strukturelle
Anpassungsprozesse, zur Investitionsbelebung
und zur Einsparung von Energie notwendig
sind."
4. Im Art. VI ist folgender Abs. 9 anzufügen
„(9) Die Überschreitungsbeträge bei den im
Art. V Abs. 4 genannten Ansätzen sind mit
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
insofern gegenseitig deckungsfähig, als dies im
Sinne der strukturverbessernden, investitionsfördernden
und energieeinsparenden Zielsetzungen
gemäß Art. V Abs. 5 wirtschaftlich zweckmäßig
ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei
einem Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz
zurückgestellt werden können."
5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um jene Beträge, in
deren Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III
Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."
6. Im Art. X ist im Abs. 1 folgende Z. 7 anzufügen
„7. Ferner ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, für die im Finanzjahr 1979 nicht
in Anspruch genommenen Teile der im Art. V
Abs. 4 vorgesehenen Überschreitungsbeträge
und für die im Bundesvoranschlag 1979 (Anlage
I) beim Ausgabenansatz 1/50296 für Zinsenstützungsaktionen
vorgesehenen 610 Millionen
Schilling eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
zwecks Bereitstellung im Zeitpunkt
des Bedarfes vorzunehmen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.