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84_1979 AT

84. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1979, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt geändert

1. Im Art. III wird der folgende Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

1. soweit Überschreitungen bei Ausgabenansätzen

gemäß Art. V Abs. 4 und 5 genehmigt

werden und

2. soweit während des Finanzjahres 1979

beim Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben" auf

Grund der Novelle 1979 des Umsatzsteuerzeit

geltenden Fassung, die tatsächlichen

gesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der der-

Einnahmen gegenüber den veranschlagten

Einnahmen zurückbleiben,

den dadurch entstehenden höheren Abgang

(Art. I Abs. 1) in Höhe der voraussichtlichen

Mehrausgaben und Mindereinnahmen bis zum

Betrag von insgesamt 3 Milliarden Schilling

durch Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß

Art. VIII zu bedecken."

2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich

um jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a

ausgeübt werden."

3. Im Art. V sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Zur Durchführung von strukturverbessernden,

investitionsfördernden und energieeinsparenden

Maßnahmen, die im Finanzjahr 1979

den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel erfordern,

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

Überschreitungen bei den nachstehend angeführten

Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages

(Anlage I) bis zu den nachstehend angeführten

Höchstbeträgen zu genehmigen

(5) Die Genehmigungen gemäß Abs. 4 sind

zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Entwicklung

dies erfordert und Maßnahmen für strukturelle

Anpassungsprozesse, zur Investitionsbelebung

und zur Einsparung von Energie notwendig

sind."

4. Im Art. VI ist folgender Abs. 9 anzufügen

„(9) Die Überschreitungsbeträge bei den im

Art. V Abs. 4 genannten Ansätzen sind mit

Zustimmung des Bundesministers für Finanzen

insofern gegenseitig deckungsfähig, als dies im

Sinne der strukturverbessernden, investitionsfördernden

und energieeinsparenden Zielsetzungen

gemäß Art. V Abs. 5 wirtschaftlich zweckmäßig

ist, der Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei

einem Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz

zurückgestellt werden können."

5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um jene Beträge, in

deren Höhe die Ermächtigungen gemäß Art. III

Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."

6. Im Art. X ist im Abs. 1 folgende Z. 7 anzufügen

„7. Ferner ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, für die im Finanzjahr 1979 nicht

in Anspruch genommenen Teile der im Art. V

Abs. 4 vorgesehenen Überschreitungsbeträge

und für die im Bundesvoranschlag 1979 (Anlage

I) beim Ausgabenansatz 1/50296 für Zinsenstützungsaktionen

vorgesehenen 610 Millionen

Schilling eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

zwecks Bereitstellung im Zeitpunkt

des Bedarfes vorzunehmen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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