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84_1978 AT

84. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/

1971, 464/1974 und 92/1976 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der

Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zu gestalten.

(2) Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse

und Fähigkeiten erwerben, um

a) in der an das Studium anschließenden beruflichen

Tätigkeit nach einer angemessenen

Einarbeitungszeit die konstruktiven und

sonstigen praktischen Aufgaben selbständig,

schöpferisch, planvoll und zweckmäßig

lösen zu können;

b) auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand

der technischen Wissenschaften entsprechend

wissenschaftlich lösen zu können;

c) Methoden zur Problemlösung entwickeln

und die Grenzen der Methoden erkennen

zu können;

d) die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit

anderen Wissensdisziplinen erkennen zu

können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten

zu ermöglichen;

e) unter Abschätzung der Folgen einer Entscheidung

und der Grenzen der eigenen

Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen treffen,

begründen und vertreten zu können."

2. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten

„(3) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des Studierenden die Inskription von

einem Semester, höchstens aber von drei Semestern

zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen

Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten

Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) und den ersten

Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1

zweiter Satz) abgelegt hat."

3. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten

„(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der

gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach zu

entnehmen. Es ist erst nach vollständiger Ablegung

der ersten Diplomprüfung zu vergeben."

4. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Vorsitzende

der Studienkommission zu bewilligen,

daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) sowie

die Vorprüfungsfächer hiezu zum Teil gegen

Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Universität durchgeführt

werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im

Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge

oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser

Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen

die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung

einschließlich der Vorprüfungsfächer

hiezu, gemessen an der Stundenzahl der für sie

auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für

die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu inskribieren."

5. Der § 9 Abs. 3 lit. a Z. II Punkt 3 und

Punkt 4 hat zu lauten

„3. „Wasserwirtschaft und Wasserbau"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Wasserbau;

ff) Wasserwirtschaft;

gg) Baubetrieb und Bauwirtschaft."

„4. „Baubetrieb und Bauwirtschaft"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft."

6. Der § 13 hat zu lauten

„Datentechnik

§ 13. (1) Das Studium der Datentechnik umfaßt

fünf Semester und wird mit einer Diplomprüfung

abgeschlossen.

(2) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind

a) Grundzüge der Informatik;

b) Datenverarbeitungsorganisation;

c) mathematische Grundlagen der Datentechnik;

d) wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der

Datentechnik;

e) nach Wahl des Kandidaten ein Anwendungsfach

der Datenverarbeitung.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8 sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle

Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie bei

dem unter Abs. 2 lit. c genannten Fach aus einer

Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung;

die übrigen im Abs. 2 genannten Fächer werden

nur mündlich geprüft.

(5) An die Absolventen des Studiums der

Datentechnik wird im Sinne des § 14 Abs. 6 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Berufsbezeichnung

„Geprüfter Datentechniker" verliehen.

(6) Bei der Anerkennung der Diplomprüfung

als erste Diplomprüfung einer anderen Studienrichtung

ist § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden."

7. Der Abs. 6 des § 19 hat zu lauten

„(6) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen

haben und sich den neuen Studienvorschriften

nicht gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende

Bestimmungen

aa) Die Biestimmungen der §§ 27 Abs. 7

und 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind anzuwenden;

bb) das Zeugnis für die I. Staatsprüfung ist

auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen

der I. Staatsprüfung

Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt

wurden;

cc) bei der II. Staatsprüfung ist die theoretische

Prüfung auf zwei von der Prüfungskommission

zu bestimmende Gegenstände

einzuschränken, wenn der

Kandidat nachweist, daß er aus allen

Prüfungsgegenständen Einzelprüfungen

mit Erfolg abgelegt hat und an den

Übungen mit Erfolg teilgenommen hat;

dd) in der Studienrichtung Bauingenieurwesen

haben die Prüfungsgegenstände

zur II. Staatsprüfung „Allgemeine Maschinenkunde",

„Enzyklopädie der

technischen Chemie", „Enzyklopädie

der Elektrotechnik" zu entfallen."

8. Der § 34 und der § 61 zweiter und dritter

Satz der Verordnung des Ministeriums für Kultus

und Unterricht vom 24. März 1912, RGBl. Nr. 59,

betreffend die Regelung der Staatsprüfungen und

Einzelprüfungen an. den technischen Hochschulen

in der Fassung BGBl. Nr. 592/1923, 182/1925,

322/1928, 154/1932, 147/1934 II, der § 7 Z. 4

der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 2. Juni 1925 betreffend die

Staatsprüfungsordnung für die Unterabteilung

für Vermessungswesen an der Technischen Hochschule

in Wien, BGBl. Nr. 211/1925, und der

§ 9 der Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 15. Juli 1925 betreffend die Abänderung

der Staaitsprüfungsordnung für die

Unterabteilung für Feuerungs- und Gastechnik an

der Technischen Hochschule Wien, BGBl. Nr. 250/

1925, in der Fassung BGBl. Nr. 219/1927 und

148/1934 II, haben zu entfallen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Auf Studierende des bisherigen Kurzstudiums

der Rechentechnik sind die bisher geltenden Studienvorschriften

weiter anzuwenden, sofern sie

sich nicht durch schriftliche Erklärung des dem

Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften

(Studienordnung und Studienpläne)

folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschrifiten

unterwerfen. In diesem Fall sind die

bisher zurückgelegten Studien der Rechentechnik

zur Gänze in die für das Studium der Datentechnik

vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen

und alle abgelegten Prüfungen anzuerkennen.

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