84. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/
1971, 464/1974 und 92/1976 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der
Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zu gestalten.
(2) Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse
und Fähigkeiten erwerben, um
a) in der an das Studium anschließenden beruflichen
Tätigkeit nach einer angemessenen
Einarbeitungszeit die konstruktiven und
sonstigen praktischen Aufgaben selbständig,
schöpferisch, planvoll und zweckmäßig
lösen zu können;
b) auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand
der technischen Wissenschaften entsprechend
wissenschaftlich lösen zu können;
c) Methoden zur Problemlösung entwickeln
und die Grenzen der Methoden erkennen
zu können;
d) die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit
anderen Wissensdisziplinen erkennen zu
können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten
zu ermöglichen;
e) unter Abschätzung der Folgen einer Entscheidung
und der Grenzen der eigenen
Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen treffen,
begründen und vertreten zu können."
2. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten
„(3) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des Studierenden die Inskription von
einem Semester, höchstens aber von drei Semestern
zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen
Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten
Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und den ersten
Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1
zweiter Satz) abgelegt hat."
3. Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten
„(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der
gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach zu
entnehmen. Es ist erst nach vollständiger Ablegung
der ersten Diplomprüfung zu vergeben."
4. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Vorsitzende
der Studienkommission zu bewilligen,
daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) sowie
die Vorprüfungsfächer hiezu zum Teil gegen
Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Universität durchgeführt
werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im
Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge
oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser
Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen
die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung
einschließlich der Vorprüfungsfächer
hiezu, gemessen an der Stundenzahl der für sie
auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für
die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu inskribieren."
5. Der § 9 Abs. 3 lit. a Z. II Punkt 3 und
Punkt 4 hat zu lauten
„3. „Wasserwirtschaft und Wasserbau"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Wasserbau;
ff) Wasserwirtschaft;
gg) Baubetrieb und Bauwirtschaft."
„4. „Baubetrieb und Bauwirtschaft"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft."
6. Der § 13 hat zu lauten
„Datentechnik
§ 13. (1) Das Studium der Datentechnik umfaßt
fünf Semester und wird mit einer Diplomprüfung
abgeschlossen.
(2) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind
a) Grundzüge der Informatik;
b) Datenverarbeitungsorganisation;
c) mathematische Grundlagen der Datentechnik;
d) wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der
Datentechnik;
e) nach Wahl des Kandidaten ein Anwendungsfach
der Datenverarbeitung.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 8 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle
Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie bei
dem unter Abs. 2 lit. c genannten Fach aus einer
Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung;
die übrigen im Abs. 2 genannten Fächer werden
nur mündlich geprüft.
(5) An die Absolventen des Studiums der
Datentechnik wird im Sinne des § 14 Abs. 6 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Berufsbezeichnung
„Geprüfter Datentechniker" verliehen.
(6) Bei der Anerkennung der Diplomprüfung
als erste Diplomprüfung einer anderen Studienrichtung
ist § 21 Abs. 1 und 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden."
7. Der Abs. 6 des § 19 hat zu lauten
„(6) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen
haben und sich den neuen Studienvorschriften
nicht gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende
Bestimmungen
aa) Die Biestimmungen der §§ 27 Abs. 7
und 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind anzuwenden;
bb) das Zeugnis für die I. Staatsprüfung ist
auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen
der I. Staatsprüfung
Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt
wurden;
cc) bei der II. Staatsprüfung ist die theoretische
Prüfung auf zwei von der Prüfungskommission
zu bestimmende Gegenstände
einzuschränken, wenn der
Kandidat nachweist, daß er aus allen
Prüfungsgegenständen Einzelprüfungen
mit Erfolg abgelegt hat und an den
Übungen mit Erfolg teilgenommen hat;
dd) in der Studienrichtung Bauingenieurwesen
haben die Prüfungsgegenstände
zur II. Staatsprüfung „Allgemeine Maschinenkunde",
„Enzyklopädie der
technischen Chemie", „Enzyklopädie
der Elektrotechnik" zu entfallen."
8. Der § 34 und der § 61 zweiter und dritter
Satz der Verordnung des Ministeriums für Kultus
und Unterricht vom 24. März 1912, RGBl. Nr. 59,
betreffend die Regelung der Staatsprüfungen und
Einzelprüfungen an. den technischen Hochschulen
in der Fassung BGBl. Nr. 592/1923, 182/1925,
322/1928, 154/1932, 147/1934 II, der § 7 Z. 4
der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 2. Juni 1925 betreffend die
Staatsprüfungsordnung für die Unterabteilung
für Vermessungswesen an der Technischen Hochschule
in Wien, BGBl. Nr. 211/1925, und der
§ 9 der Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 15. Juli 1925 betreffend die Abänderung
der Staaitsprüfungsordnung für die
Unterabteilung für Feuerungs- und Gastechnik an
der Technischen Hochschule Wien, BGBl. Nr. 250/
1925, in der Fassung BGBl. Nr. 219/1927 und
148/1934 II, haben zu entfallen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Auf Studierende des bisherigen Kurzstudiums
der Rechentechnik sind die bisher geltenden Studienvorschriften
weiter anzuwenden, sofern sie
sich nicht durch schriftliche Erklärung des dem
Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften
(Studienordnung und Studienpläne)
folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschrifiten
unterwerfen. In diesem Fall sind die
bisher zurückgelegten Studien der Rechentechnik
zur Gänze in die für das Studium der Datentechnik
vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen
und alle abgelegten Prüfungen anzuerkennen.