84. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. September
1958, BGBl. Nr. 188, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine wird wie folgt geändert
Der Anmeldeschein für die Einfuhr zur Einlagerung
in Zollager oder in Zollfreizonen
Muster 4 erhält die in der Anlage ersichtliche
Form.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.
(2) Bei Anmeldungen bis 31. August 1976 kann
an Stelle des Anmeldescheines Muster 4 dieser
Verordnung ein Anmeldeschein Muster 4 der
Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau über die handelsstatistischen
Anmeldescheine, BGBl. Nr. 188/1958, verwendet
werden.