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84_1976 AT

84. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 1. September

1958, BGBl. Nr. 188, über die handelsstatistischen

Anmeldescheine wird wie folgt geändert

Der Anmeldeschein für die Einfuhr zur Einlagerung

in Zollager oder in Zollfreizonen

Muster 4 erhält die in der Anlage ersichtliche

Form.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

(2) Bei Anmeldungen bis 31. August 1976 kann

an Stelle des Anmeldescheines Muster 4 dieser

Verordnung ein Anmeldeschein Muster 4 der

Verordnung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau über die handelsstatistischen

Anmeldescheine, BGBl. Nr. 188/1958, verwendet

werden.

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