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84_1973 AT

84. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Auf Grund der §§ 16 a und 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972

wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Den in der Verordnung der Bundesregierung

vom 13. Feber 1973, BGBl. Nr. 83,

angeführten Beamten und Vertragsbediensteten

gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für

den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte

Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des

§ 2.

§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan beträgt monatlich

(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt für die im Abs. 1 Z. 1 und 4 angeführten

Beamten und Vertragsbediensteten monatlich

200 S und für die im Abs. 1 Z. 2 und 3 angeführten

Beamten monatlich 110 S.

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