84. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 16 a und 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972
wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den in der Verordnung der Bundesregierung
vom 13. Feber 1973, BGBl. Nr. 83,
angeführten Beamten und Vertragsbediensteten
gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für
den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des
§ 2.
§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan beträgt monatlich
(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt für die im Abs. 1 Z. 1 und 4 angeführten
Beamten und Vertragsbediensteten monatlich
200 S und für die im Abs. 1 Z. 2 und 3 angeführten
Beamten monatlich 110 S.