84_1968
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84. Kundmachung: Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 84. Kundmachung: Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
1968_84_0 84. Kundmachung: Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
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Die Republik Österreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft haben einvernehmlich
durch Notenwechsel festgestellt, daß mit dem
Inkrafttreten des österreichischen Bundesgesetzes
vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 267, über das
Kraftfahrwesen am 1. Jänner 1968 die Voraussetzungen
gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen zufolge § 63 und im Umfang des
vorzitierten Bundesgesetzes erfüllt sind.