84_1966
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84. Verordnung: Neuerliche Abänderung des Organisationsstatutes der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 84. Verordnung: Neuerliche Abänderung des Organisationsstatutes der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien
1966_84_0 84. Verordnung: Neuerliche Abänderung des Organisationsstatutes der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien
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Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1954,
wird verordnet
Der § 2 des Organisationsstatutes der Akademie
für Musik und darstellende Kunst in
Wien, BGBl. Nr. 240/1949, hat zu lauten
„§ 2. An der Akademie für Musik und darstellende
Kunst bestehen Abteilungen für
a) Musiktheorie und Kapellmeisterausbildung;
b) Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo);
c) Saiteninstrumente (Streichinstrumente,
Harfe, Gitarre);
d) Blasinstrumente und Schlagwerk;
e) Sologesang und Opernausbildung;
f) Musikerziehung (Ausbildung von staatlichen
Musikerziehern und Privatmusiklehrern);
g) Kirchenmusik;
h) Tanz (einschließlich Tanzlehrerausbildung);
i) Schauspiel und Regie;
j) Film und Fernsehen."