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84_1966 AT

84. Verordnung: Neuerliche Abänderung des Organisationsstatutes der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Neuerliche Abänderung des Organisationsstatutes der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1954,

wird verordnet

Der § 2 des Organisationsstatutes der Akademie

für Musik und darstellende Kunst in

Wien, BGBl. Nr. 240/1949, hat zu lauten

„§ 2. An der Akademie für Musik und darstellende

Kunst bestehen Abteilungen für

a) Musiktheorie und Kapellmeisterausbildung;

b) Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo);

c) Saiteninstrumente (Streichinstrumente,

Harfe, Gitarre);

d) Blasinstrumente und Schlagwerk;

e) Sologesang und Opernausbildung;

f) Musikerziehung (Ausbildung von staatlichen

Musikerziehern und Privatmusiklehrern);

g) Kirchenmusik;

h) Tanz (einschließlich Tanzlehrerausbildung);

i) Schauspiel und Regie;

j) Film und Fernsehen."

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