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84. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 306, wird neuerlich

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente

nach Abs. 3 in dem Ausmaß zu

erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen

Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen Einkommen

bei Beschädigten entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 v. H. 830 S,

vom 1. Juni 1965 an . . 913 S

60 v. H 945 S,

vom 1. Juni 1965 an . . 1051 S

70 v. H 1155 S,

vom 1. Juni 1965 an .. 1293 S

80 v. H. ....... 1285 S,

vom 1. Juni 1965 an .. 1449 S

90 bis 100 v. H 1723 S,

vom 1. Juni 1965 an . . 2065 S

monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen

sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um

je 70 S, vom 1. Juni 1965 an um je 84 S."

2. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente zu

leisten. Sie ist in dem Ausmaß zu zahlen, als die

Witwenrente nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens

(§ 25) unter Berücksichtigung eines

Freibetrages von 200 S monatlich 655 S, vom

1. Juni 1965 an 723 S nicht erreicht. Diese Grenze

erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten

Kind auf 745 S, vom 1. Juni

1965 an auf 821 S, bei Witwen, die für zwei

waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen

haben oder erwerbsunfähig sind oder das 55. Lebensjahr

vollendet haben, auf 880 S, vom 1. Juni

1965 an auf 973 S. Diese Beträge erhöhen sich

weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte

Kind um 70 S, vom 1. Juni 1965 an um 84 S.

Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, erwerbsfähig sind und für keine

waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen

haben, gebührt keine Zusatzrente."

3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erreicht die Beihilfe einer Witwe, die das

45. Lebensjahr vollendet hat, nicht den Betrag

von 542 S, vom 1. Juni 1965 an von 587 S, oder

einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes

Kind zu sorgen hat, nicht den Betrag

von 618 S, vom 1. Juni 1965 an von 669 S,

oder einer Witwe, die erwerbsunfähig ist oder

das 55. Lebensjahr vollendet oder für mindestens

zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu

sorgen hat, nicht den Betrag von 725 S, vom

1. Juni 1965 an von 787 S, so ist sie bis zu dieser

Höhe zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen

(§ 25) der Witwe zuzüglich der nach

Abs. 2 errechneten Beihilfe, sofern sie das 45. Lebensjahr

vollendet hat, den Betrag von 993 S,

vom 1. Juni 1965 an von 1191'50 S, sofern sie

für ein waisenversorgungsberechtigtes Kind zu

sorgen hat, den Betrag von 1019 S, vom 1. Juni

1965 an von 1223'50 S, und, sofern sie erwerbsunfähig

ist oder das 55. Lebensjahr vollendet

oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen hat, den Betrag

von 1046 S, vom 1. Juni 1965 an von 1255'50 S

nicht erreicht."

4. § 41 Abs. 2 hat zu lauten:"

(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.

Die Zusatzrente für einfach verwaiste Waisen ist

zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen

(§ 25) der Waise, vermindert um einen Freibetrag

von 200 S, zusammen mit der Waisenrente

nach Abs. 1 den Betrag von 465 S, vom

1. Juni 1965 an von 495 S nicht erreicht. Die

Zusatzrente für Doppelwaisen ist zu leisten, wenn

und insoweit das Einkommen (§ 25) der Waise,

vermindert um einen Freibetrag von 200 S, zusammen

mit der Waisenrente nach Abs. 1 den

Betrag von 1015 S, vom 1. Juni 1965 an von

1135 S nicht erreicht."

5. § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Waisenbeihilfe ist bei einfach verwaisten

Waisen, die die Beihilfe über das vollendete

18. Lebensjahr erhalten, um höchstens 205 S,

vom 1. Juni 1965 an um 315 S insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 25) der

Waise den Betrag von 405 S, vom 1. Juni 1965

an von 515 S nicht erreicht. Bei Doppelwaisen

ist die Waisenbeihilfe um höchstens 415 S insoweit

zu erhöhen, als das monatliche Einkommen

(§ 25) der Waise den Betrag von 615 S nicht erreicht."

6. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente,

wenn und insoweit das monatliche Einkommen

(§ 25) der Eltern abzüglich eines Freibetrages

von 200 S zusammen mit der Elternrente

nach § 44 Abs. 1

a) bei einem Elternteil 420 S,

vom 1. Juni 1965 an 450 S

b) bei einem Elternteil, der das

einzige Kind oder mindestens

zwei Kinder verloren hat . . 451 S,

vom 1. Juni 1965 an . . . 487 S

c) bei einem im gemeinsamen

Haushalt lebenden Elternpaar

730 S,

vom 1. Juni 1965 an 790 S

d) bei einem im gemeinsamen

Haushalt lebenden Elternpaar,

das das einzige Kind

oder mindestens zwei Kinder

verloren hat 792 S,

vom 1. Juni 1965 an 864 S

nicht erreicht. Bei einem im gemeinsamen Haushalt

lebenden Elternpaar ist das monatliche Einkommen

(§ 25) einschließlich der Elternrenten

beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung

der Zusatzrente nach lit. c und d zugrunde zu

legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile

nur einmal gebührt."

7. Dem § 56 Abs. 3 ist folgende Z. 5 anzufügen

„5. Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23)

wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung

(§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten

durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag

binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten

der Änderung eingebracht wird, ist die höhere

Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung,

ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung

an zuzuerkennen. Eine Minderung

oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen

einer Änderung der Richtsatzverordnung ist

nicht zulässig."

8. Im Artikel II Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 306/1964 sind nach den Worten: „1963

oder 1964" die Worte: „oder in der Zeit vom

1. Jänner 1965 bis 31. Mai 1965" einzufügen.

Artikel II

Artikel I Z. 8 tritt am 1. Juni 1965, alle übrigen

Bestimmungen treten am 1. Mai 1965 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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