84. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 306, wird neuerlich
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente
nach Abs. 3 in dem Ausmaß zu
erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen
Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen Einkommen
bei Beschädigten entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 v. H. 830 S,
vom 1. Juni 1965 an . . 913 S
60 v. H 945 S,
vom 1. Juni 1965 an . . 1051 S
70 v. H 1155 S,
vom 1. Juni 1965 an .. 1293 S
80 v. H. ....... 1285 S,
vom 1. Juni 1965 an .. 1449 S
90 bis 100 v. H 1723 S,
vom 1. Juni 1965 an . . 2065 S
monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen
sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um
je 70 S, vom 1. Juni 1965 an um je 84 S."
2. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente zu
leisten. Sie ist in dem Ausmaß zu zahlen, als die
Witwenrente nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens
(§ 25) unter Berücksichtigung eines
Freibetrages von 200 S monatlich 655 S, vom
1. Juni 1965 an 723 S nicht erreicht. Diese Grenze
erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten
Kind auf 745 S, vom 1. Juni
1965 an auf 821 S, bei Witwen, die für zwei
waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen
haben oder erwerbsunfähig sind oder das 55. Lebensjahr
vollendet haben, auf 880 S, vom 1. Juni
1965 an auf 973 S. Diese Beträge erhöhen sich
weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte
Kind um 70 S, vom 1. Juni 1965 an um 84 S.
Witwen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erwerbsfähig sind und für keine
waisenversorgungsberechtigten Kinder zu sorgen
haben, gebührt keine Zusatzrente."
3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erreicht die Beihilfe einer Witwe, die das
45. Lebensjahr vollendet hat, nicht den Betrag
von 542 S, vom 1. Juni 1965 an von 587 S, oder
einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes
Kind zu sorgen hat, nicht den Betrag
von 618 S, vom 1. Juni 1965 an von 669 S,
oder einer Witwe, die erwerbsunfähig ist oder
das 55. Lebensjahr vollendet oder für mindestens
zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu
sorgen hat, nicht den Betrag von 725 S, vom
1. Juni 1965 an von 787 S, so ist sie bis zu dieser
Höhe zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen
(§ 25) der Witwe zuzüglich der nach
Abs. 2 errechneten Beihilfe, sofern sie das 45. Lebensjahr
vollendet hat, den Betrag von 993 S,
vom 1. Juni 1965 an von 1191'50 S, sofern sie
für ein waisenversorgungsberechtigtes Kind zu
sorgen hat, den Betrag von 1019 S, vom 1. Juni
1965 an von 1223'50 S, und, sofern sie erwerbsunfähig
ist oder das 55. Lebensjahr vollendet
oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen hat, den Betrag
von 1046 S, vom 1. Juni 1965 an von 1255'50 S
nicht erreicht."
4. § 41 Abs. 2 hat zu lauten:"
(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.
Die Zusatzrente für einfach verwaiste Waisen ist
zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen
(§ 25) der Waise, vermindert um einen Freibetrag
von 200 S, zusammen mit der Waisenrente
nach Abs. 1 den Betrag von 465 S, vom
1. Juni 1965 an von 495 S nicht erreicht. Die
Zusatzrente für Doppelwaisen ist zu leisten, wenn
und insoweit das Einkommen (§ 25) der Waise,
vermindert um einen Freibetrag von 200 S, zusammen
mit der Waisenrente nach Abs. 1 den
Betrag von 1015 S, vom 1. Juni 1965 an von
1135 S nicht erreicht."
5. § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Waisenbeihilfe ist bei einfach verwaisten
Waisen, die die Beihilfe über das vollendete
18. Lebensjahr erhalten, um höchstens 205 S,
vom 1. Juni 1965 an um 315 S insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 25) der
Waise den Betrag von 405 S, vom 1. Juni 1965
an von 515 S nicht erreicht. Bei Doppelwaisen
ist die Waisenbeihilfe um höchstens 415 S insoweit
zu erhöhen, als das monatliche Einkommen
(§ 25) der Waise den Betrag von 615 S nicht erreicht."
6. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente,
wenn und insoweit das monatliche Einkommen
(§ 25) der Eltern abzüglich eines Freibetrages
von 200 S zusammen mit der Elternrente
nach § 44 Abs. 1
a) bei einem Elternteil 420 S,
vom 1. Juni 1965 an 450 S
b) bei einem Elternteil, der das
einzige Kind oder mindestens
zwei Kinder verloren hat . . 451 S,
vom 1. Juni 1965 an . . . 487 S
c) bei einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden Elternpaar
730 S,
vom 1. Juni 1965 an 790 S
d) bei einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden Elternpaar,
das das einzige Kind
oder mindestens zwei Kinder
verloren hat 792 S,
vom 1. Juni 1965 an 864 S
nicht erreicht. Bei einem im gemeinsamen Haushalt
lebenden Elternpaar ist das monatliche Einkommen
(§ 25) einschließlich der Elternrenten
beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung
der Zusatzrente nach lit. c und d zugrunde zu
legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile
nur einmal gebührt."
7. Dem § 56 Abs. 3 ist folgende Z. 5 anzufügen
„5. Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23)
wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung
(§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten
durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag
binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten
der Änderung eingebracht wird, ist die höhere
Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung,
ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung
an zuzuerkennen. Eine Minderung
oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen
einer Änderung der Richtsatzverordnung ist
nicht zulässig."
8. Im Artikel II Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 306/1964 sind nach den Worten: „1963
oder 1964" die Worte: „oder in der Zeit vom
1. Jänner 1965 bis 31. Mai 1965" einzufügen.
Artikel II
Artikel I Z. 8 tritt am 1. Juni 1965, alle übrigen
Bestimmungen treten am 1. Mai 1965 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.