84. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Arbeiterkammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 bis 11 und 34 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, wird verordnet
Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 134/1959, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Der § 4 hat zu lauten
2. Im § 11 hat der Abs. 2 wie folgt zu lauten
„(2) Die Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden
sowie deren Stellvertreter und die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen
innerhalb von zwölf Wochen nach der
Wahlausschreibung zu bestellen".
3. Im § 21 Abs. 1 hat der letzte Satz wie folgt
zu lauten
„Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere
auch Personen anzusehen, die im Bundesheer
Präsenzdienst leisten, sofern ihr Dienstverhältnis
nicht gelöst ist, sowie Frauen, die sich
auf Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1956, befinden."
4. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Auf Antrag der Arbeiterkammer
haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
durch Anfrage bei den die Versicherungsbeiträge
abrechnenden Stellen die Anzahl
und die Standorte der einzelnen Betriebe (Betriebs-
oder Arbeitsstätten), für die sie die Beiträge
abrechnen, und die Anzahl der dort beschäftigten
Arbeiter und Angestellten zu ermitteln.
Führt die abrechnende Stelle die Verrechnung
der Versicherungsbeiträge für mehrere Betriebe
(Betriebs- oder Arbeitsstätten) durch, so
sind die Beschäftigten für jeden einzelnen Betrieb
(Betriebs- oder Arbeitsstätte) getrennt nach
Arbeitern und Angestellten namentlich festzustellen.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind
der Arbeiterkammer unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die wahlberechtigten Dienstnehmer sind in
Wählerverzeichnissen (Anlage 1) zu erfassen. Aus
den Wählerverzeichnissen muß der Familien- und
Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse
sowie der Umstand ersichtlich sein, ob
der Dienstnehmer am Tage der Wahlausschreibung
als Arbeiter, Angestellter oder Verkehrsbediensteter
im Bereiche der Arbeiterkammer
beschäftigt war.
(3) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben über Antrag der Arbeiterkammer
auf Grund der bei ihnen aufliegenden Versicherungsunterlagen
und der Ergebnisse der Ermittlungen
nach Abs. 1 für die einzelnen Betriebe
(Betriebs- oder Arbeitsstätten) die Wählerverzeichnisse
getrennt nach Arbeitern und Angestellten
anzufertigen, wobei die Wahlberechtigten
mit ihrem Familien- und Vornamen, und zwar in
alphabetischer Reihenfolge, sowie mit ihrem
Geburtsdatum und ihrer Wohnadresse zu verzeichnen
sind. Bei Verkehrsbetrieben entfällt die
Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.
(4) Für die Wählerverzeichnisse ist je nach Zugehörigkeit
der zu verzeichnenden Dienstnehmer
zu dem Wahlkörper der Arbeiter oder der Angestellten
oder der Verkehrsbediensteten ein unterschiedlich
gefärbtes Papier zu verwenden.
(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die nach Abs. 3 fertiggestellten
Wählerverzeichnisse unverzüglich nach Ausschreibung
der Kammerwahl, spätestens jedoch eine
Woche danach, den Dienstgebern beziehungsweise
deren Bevollmächtigten zu übermitteln.
(6) Gemeinsam mit den Wählerverzeichnissen
ist allen Dienstgebern beziehungsweise ihren Bevollmächtigten
für die einzelnen gemäß Abs. 1
ermittelten Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)
eine der Betriebsbelegschaft entsprechende
Anzahl von Wähleranlageblättern (Anlage 2) zu
übermitteln. Diese müssen alle für die Beurteilung
des Wahlrechtes maßgebenden Daten und die
genauen Angaben über den Standort des Betriebes
(Betriebs- oder Arbeitsstätte) und die Bezeichnung
und Anschrift der Firma (des Unternehmens)
enthalten.
(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die richtiggestellten Wählerverzeichnisse
und die ausgefüllten Wähleranlageblätter
von den Dienstgebern entgegenzunehmen
und unverzüglich der Hauptwahlkommission
{§ 6) zu übermitteln."
5. Im § 23, dessen Überschrift entfällt, hat
die Zitation im Abs. 1 anstatt „(§ 22 Abs. 4)"
zu lauten „(§ 22 Abs. 6)".
6. Im § 24 haben die Abs. 1 und 2 wie folgt
zu lauten
„(1) Die Dienstgeber (deren Bevollmächtigte)
haben den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
auf Anfrage gemäß § 22 Abs. 1 die
Standorte der Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)
sowie die Anzahl der dort beschäftigten
Arbeiter und Angestellten bekanntzugeben. Wird
die Verrechnung der Versicherungsbeiträge für
mehrere Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)
unter einer Betriebsanschrift durchgeführt, so
sind die Beschäftigten für jeden einzelnen Betrieb
(Betriebs- oder Arbeitsstätte) getrennt nach Arbeitern
und Angestellten namentlich anzuführen.
(2) Die Dienstgeber (deren Bevollmächtigte)
haben die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
übermittelten Wählerverzeichnisse
(§ 22 Abs. 5) an Hand der Personalevidenz und
der ausgefüllten Wähleranlageblätter genau zu
überprüfen und durch Richtigstellung beziehungsweise
Ergänzung der in den Wählerverzeichnissen
enthaltenen Angaben dafür Sorge zu tragen, daß
alle wahlberechtigten Dienstnehmer, die am Tage
der Wahlausschreibung in ihrem Betrieb (Betriebs-
oder Arbeitsstätte) beschäftigt waren, im
Wählerverzeichnis mit Namen, Geburtsdatum
und Adresse eingefügt sind. Die Dienstgeber sind
für die restlose Richtigstellung der Wählerverzeichnisse
verantwortlich."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
Die Zitation im Abs. 4 (neu) hat anstatt
„(Abs. 2)" zu lauten „(Abs. 3)".
7. Im § 27 hat der Abs. 1 wie folgt zu lauten
„(1) Die Wählerlisten sind spätestens am
80. Tage nach der Wahlausschreibung von der
Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,
an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei
Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim
Vorsitzenden der Zweigwahlkommission, in
Wien bei der Einspruchskommission, eingebracht
werden können."
8. Im § 30 Abs. 1 ist nach der lit. b eine neue
lit. c nachstehenden Wortlautes einzufügen
„c) sich am Wahltage auf Karenzurlaub im
Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1956, befinden, sofern ihr ordentlicher
Wohnsitz oder ihr Aufenthaltsort in
einem anderen Wahlsprengel als ihr Beschäftigungsort
liegt."
Die bisherigen lit. c und lit. d erhalten die
Bezeichnung lit. d und e.
9. Der § 31 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom
ersten Tage der Auflegung der Wählerliste bis
spätestens am fünften Tage vor dem ersten Wahltag
mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro
zu beantragen, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte
eingetragen ist. Bei der Antragstellung
ist vorzulegen
a) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. a die Bestätigung
des Dienstgebers, bei dem der Dienstnehmer
nunmehr beschäftigt ist, oder des
zuständigen Krankenversicherungsträgers
und von Wählern, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, der Meldezettel;
b) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. b eine Bescheinigung
des Dienstgebers oder der gesetzlichen
Betriebsvertretung, bei Präsenzdienstleistung
im Bundesheer eine Bescheinigung
der zuständigen Militärdienststelle,
aus der die Berufung des Antragstellers zu
einer der dort angeführten Dienstverrichtungen
hervorgeht;
c) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. c der Meldezettel
und ein Nachweis, daß sich die Wahlberechtigte
auf Karenzurlaub im Sinne des
Mutterschutzgesetzes befindet;
d) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. d die Bestätigung
der Anstaltsleitung; soweit es sich
um Wahlberechtigte handelt, die Pflegedienste
verrichten müssen, kann die Bestätigung
hierüber auch von der gesetzlichen
Betriebsvertretung ausgestellt werden;
e) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. e eine Bescheinigung
des Vorsitzenden der Wahlkommission,
aus der die Berufung des Antragstellers
zu einer der dort angeführten
Funktionen hervorgeht."
10. In der Anlage 1 haben die Spalten „Art
der Beschäftigung" und „Seit wann als Arbeiter
oder Angestellter beschäftigt3)" zu entfallen.
Ebenso hat die Fußnote 3) zu entfallen.
11. Die Anlage 3 erhält die aus der der Verordnung
angeschlossenen Beilage ersichtliche Form.