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84_1964 AT

84. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Arbeiterkammer-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Arbeiterkammer-Wahlordnung.

Auf Grund der §§ 7 bis 11 und 34 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, wird verordnet

Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 134/1959, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Der § 4 hat zu lauten

2. Im § 11 hat der Abs. 2 wie folgt zu lauten

„(2) Die Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden

sowie deren Stellvertreter und die Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen

innerhalb von zwölf Wochen nach der

Wahlausschreibung zu bestellen".

3. Im § 21 Abs. 1 hat der letzte Satz wie folgt

zu lauten

„Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere

auch Personen anzusehen, die im Bundesheer

Präsenzdienst leisten, sofern ihr Dienstverhältnis

nicht gelöst ist, sowie Frauen, die sich

auf Karenzurlaub im Sinne des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1956, befinden."

4. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Auf Antrag der Arbeiterkammer

haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

durch Anfrage bei den die Versicherungsbeiträge

abrechnenden Stellen die Anzahl

und die Standorte der einzelnen Betriebe (Betriebs-

oder Arbeitsstätten), für die sie die Beiträge

abrechnen, und die Anzahl der dort beschäftigten

Arbeiter und Angestellten zu ermitteln.

Führt die abrechnende Stelle die Verrechnung

der Versicherungsbeiträge für mehrere Betriebe

(Betriebs- oder Arbeitsstätten) durch, so

sind die Beschäftigten für jeden einzelnen Betrieb

(Betriebs- oder Arbeitsstätte) getrennt nach

Arbeitern und Angestellten namentlich festzustellen.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind

der Arbeiterkammer unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die wahlberechtigten Dienstnehmer sind in

Wählerverzeichnissen (Anlage 1) zu erfassen. Aus

den Wählerverzeichnissen muß der Familien- und

Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse

sowie der Umstand ersichtlich sein, ob

der Dienstnehmer am Tage der Wahlausschreibung

als Arbeiter, Angestellter oder Verkehrsbediensteter

im Bereiche der Arbeiterkammer

beschäftigt war.

(3) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben über Antrag der Arbeiterkammer

auf Grund der bei ihnen aufliegenden Versicherungsunterlagen

und der Ergebnisse der Ermittlungen

nach Abs. 1 für die einzelnen Betriebe

(Betriebs- oder Arbeitsstätten) die Wählerverzeichnisse

getrennt nach Arbeitern und Angestellten

anzufertigen, wobei die Wahlberechtigten

mit ihrem Familien- und Vornamen, und zwar in

alphabetischer Reihenfolge, sowie mit ihrem

Geburtsdatum und ihrer Wohnadresse zu verzeichnen

sind. Bei Verkehrsbetrieben entfällt die

Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.

(4) Für die Wählerverzeichnisse ist je nach Zugehörigkeit

der zu verzeichnenden Dienstnehmer

zu dem Wahlkörper der Arbeiter oder der Angestellten

oder der Verkehrsbediensteten ein unterschiedlich

gefärbtes Papier zu verwenden.

(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben die nach Abs. 3 fertiggestellten

Wählerverzeichnisse unverzüglich nach Ausschreibung

der Kammerwahl, spätestens jedoch eine

Woche danach, den Dienstgebern beziehungsweise

deren Bevollmächtigten zu übermitteln.

(6) Gemeinsam mit den Wählerverzeichnissen

ist allen Dienstgebern beziehungsweise ihren Bevollmächtigten

für die einzelnen gemäß Abs. 1

ermittelten Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)

eine der Betriebsbelegschaft entsprechende

Anzahl von Wähleranlageblättern (Anlage 2) zu

übermitteln. Diese müssen alle für die Beurteilung

des Wahlrechtes maßgebenden Daten und die

genauen Angaben über den Standort des Betriebes

(Betriebs- oder Arbeitsstätte) und die Bezeichnung

und Anschrift der Firma (des Unternehmens)

enthalten.

(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben die richtiggestellten Wählerverzeichnisse

und die ausgefüllten Wähleranlageblätter

von den Dienstgebern entgegenzunehmen

und unverzüglich der Hauptwahlkommission

{§ 6) zu übermitteln."

5. Im § 23, dessen Überschrift entfällt, hat

die Zitation im Abs. 1 anstatt „(§ 22 Abs. 4)"

zu lauten „(§ 22 Abs. 6)".

6. Im § 24 haben die Abs. 1 und 2 wie folgt

zu lauten

„(1) Die Dienstgeber (deren Bevollmächtigte)

haben den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

auf Anfrage gemäß § 22 Abs. 1 die

Standorte der Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)

sowie die Anzahl der dort beschäftigten

Arbeiter und Angestellten bekanntzugeben. Wird

die Verrechnung der Versicherungsbeiträge für

mehrere Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)

unter einer Betriebsanschrift durchgeführt, so

sind die Beschäftigten für jeden einzelnen Betrieb

(Betriebs- oder Arbeitsstätte) getrennt nach Arbeitern

und Angestellten namentlich anzuführen.

(2) Die Dienstgeber (deren Bevollmächtigte)

haben die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

übermittelten Wählerverzeichnisse

(§ 22 Abs. 5) an Hand der Personalevidenz und

der ausgefüllten Wähleranlageblätter genau zu

überprüfen und durch Richtigstellung beziehungsweise

Ergänzung der in den Wählerverzeichnissen

enthaltenen Angaben dafür Sorge zu tragen, daß

alle wahlberechtigten Dienstnehmer, die am Tage

der Wahlausschreibung in ihrem Betrieb (Betriebs-

oder Arbeitsstätte) beschäftigt waren, im

Wählerverzeichnis mit Namen, Geburtsdatum

und Adresse eingefügt sind. Die Dienstgeber sind

für die restlose Richtigstellung der Wählerverzeichnisse

verantwortlich."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

Die Zitation im Abs. 4 (neu) hat anstatt

„(Abs. 2)" zu lauten „(Abs. 3)".

7. Im § 27 hat der Abs. 1 wie folgt zu lauten

„(1) Die Wählerlisten sind spätestens am

80. Tage nach der Wahlausschreibung von der

Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,

an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei

Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim

Vorsitzenden der Zweigwahlkommission, in

Wien bei der Einspruchskommission, eingebracht

werden können."

8. Im § 30 Abs. 1 ist nach der lit. b eine neue

lit. c nachstehenden Wortlautes einzufügen

„c) sich am Wahltage auf Karenzurlaub im

Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1956, befinden, sofern ihr ordentlicher

Wohnsitz oder ihr Aufenthaltsort in

einem anderen Wahlsprengel als ihr Beschäftigungsort

liegt."

Die bisherigen lit. c und lit. d erhalten die

Bezeichnung lit. d und e.

9. Der § 31 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom

ersten Tage der Auflegung der Wählerliste bis

spätestens am fünften Tage vor dem ersten Wahltag

mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro

zu beantragen, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte

eingetragen ist. Bei der Antragstellung

ist vorzulegen

a) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. a die Bestätigung

des Dienstgebers, bei dem der Dienstnehmer

nunmehr beschäftigt ist, oder des

zuständigen Krankenversicherungsträgers

und von Wählern, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, der Meldezettel;

b) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. b eine Bescheinigung

des Dienstgebers oder der gesetzlichen

Betriebsvertretung, bei Präsenzdienstleistung

im Bundesheer eine Bescheinigung

der zuständigen Militärdienststelle,

aus der die Berufung des Antragstellers zu

einer der dort angeführten Dienstverrichtungen

hervorgeht;

c) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. c der Meldezettel

und ein Nachweis, daß sich die Wahlberechtigte

auf Karenzurlaub im Sinne des

Mutterschutzgesetzes befindet;

d) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. d die Bestätigung

der Anstaltsleitung; soweit es sich

um Wahlberechtigte handelt, die Pflegedienste

verrichten müssen, kann die Bestätigung

hierüber auch von der gesetzlichen

Betriebsvertretung ausgestellt werden;

e) im Falle des § 30 Abs. 1 lit. e eine Bescheinigung

des Vorsitzenden der Wahlkommission,

aus der die Berufung des Antragstellers

zu einer der dort angeführten

Funktionen hervorgeht."

10. In der Anlage 1 haben die Spalten „Art

der Beschäftigung" und „Seit wann als Arbeiter

oder Angestellter beschäftigt3)" zu entfallen.

Ebenso hat die Fußnote 3) zu entfallen.

11. Die Anlage 3 erhält die aus der der Verordnung

angeschlossenen Beilage ersichtliche Form.

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