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84_1963 AT

84. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.

Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/

1962 und BGBl. Nr. 323/1962, wird abgeändert

wie folgt

§ 61 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird

in Hundertteilen der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei

diese nur bis zu einem Höchstausmaß von 80 S

kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt

2 v. H. der Beitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen

zu entrichten; hiebei sind die in einem

Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu einem Höchstbetrag von 2400 S zu berücksichtigen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Mai 1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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