84. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.
Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/
1962 und BGBl. Nr. 323/1962, wird abgeändert
wie folgt
§ 61 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei
diese nur bis zu einem Höchstausmaß von 80 S
kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt
2 v. H. der Beitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge
im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen
zu entrichten; hiebei sind die in einem
Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von 2400 S zu berücksichtigen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Mai 1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.