84. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 75/1961 folgende weitere Staaten
dem Abkommen über den Straßenverkehr vom
19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten
beziehungsweise haben folgende Staaten
Erklärungen abgegeben
1. Rumänien hat am 26. Jänner 1961
seine Beitrittsurkunde zu diesem Abkommen
hinterlegt und hiebei folgenden Vorbehalt erklärt
„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich
an die Bestimmungen des Artikels 33, nach denen
jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag
eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung
vorgelegt wird, nicht gebunden. Die
Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß
die Zustimmung aller Streitparteien in jedem
einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit
dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorzulegen."
Rumänien hat überdies in Übereinstimmung
mit Anhang 4 Absatz 3, als Unterscheidungszeichen
den Buchstaben —R— bekanntgegeben.
2. Die Republik Kongo (Léopoldville)
hat am 6. März 1961 erklärt, sich an dieses Abkommen
sowie an dessen Anhänge gebunden zu
erachten.
3. Die Republik Niger hat am
25. August 1961 erklärt, sich an dieses Abkommen
gebunden zu erachten, dessen Anwendung
vor Erreichung der Unabhängigkeit
bereits auf Niger ausgedehnt wurde.
Niger hat überdies in Übereinstimmung mit
Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen
die Buchstabengruppe —NIG— bekanntgegeben.
4. Griechenland hat in Übereinstimmung
mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen
die Buchstabengruppe —GR—
bekanntgegeben.
5. Australien hat am 3. Mai 1961 die
Ausdehnung dieses Abkommens auf das Treuhandgebiet
Neuguinea und auf Papua bekanntgegeben.
6. Neuseeland hat am 29. November
1961 die Ausdehnung dieses Abkommens auf
das Treuhandgebiet von Westsamoa bekanntgegeben.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1
dieses Abkommens werden die Anlagen 1 und 2
dieses Abkommens von der Anwendung auf
Westsamoa ausgeschlossen.
Neuseeland hat in Übereinstimmung mit
Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen
für Westsamoa die Buchstabengruppe —WS—
bekanntgegeben.
7. Die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland hat die Ausdehnung des
Geltungsbereiches dieses Abkommens auf
folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen
vom Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland wahrgenommen
werden, bekanntgegeben
a) Für Hongkong am 12. Jänner 1962
mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen
„Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses
Abkommens müssen zum internationalen Verkehr
im Gebiet von Hongkong zugelassene
Fahrzeuge, entsprechend den Gesetzen von
Hongkong vom Hereinbrechen der Dunkelheit
an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert,
nach vorne ein weißes Licht und nach hinten
einen roten Rückstrahler zeigen.
Ferner hat die Regierung von Hongkong erklärt,
daß sie
i) gemäß den Bestimmungen des Artikels 2
Absatz 1 dieses Abkommens den Anhang 1
und 2 von der Anwendung ausschließt;
ii) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6
Abschnitt IV, lit. b dieses Abkommens
sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zuzulassen.
Ferner werden Sattelfahrzeuge nicht zur
Personenbeförderung gegen Miete oder
Entgelt zugelassen.
Im Zusammenhang mit Anhang 6 Abschnitt II
Absatz 1 — Beleuchtung — bestimmt die Gesetzgebung
von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug,
außer den Krafträdern mit oder ohne
Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der
Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem
Absatz angegeben ist."
b) Für die Bahama - Inseln am 3. August
1961 mit folgender Erklärung
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens
wird der Anhang 1 und 2 von der Anwendung
ausgeschlossen.
8. Dahomey hat am 5. Dezember 1961
erklärt, sich an dieses Abkommen für gebunden
zu erachten, dessen Geltungsbereich bereits vor
Erreichung der Unabhängigkeit auf Dahomey
ausgedehnt wurde. Dahomey hat überdies in
Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als
Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe
—DY— bekanntgegeben.
9. Die Elfenbeinküste hat am 8. Dezember
1961 erklärt, sich an dieses Abkommen
gebunden zu erachten, dessen Geltungsbereich
bereits vor Erreichung der Unabhängigkeit auf
die Elfenbeinküste ausgedehnt wurde.