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84_1962 AT

84. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 75/1961 folgende weitere Staaten

dem Abkommen über den Straßenverkehr vom

19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten

beziehungsweise haben folgende Staaten

Erklärungen abgegeben

1. Rumänien hat am 26. Jänner 1961

seine Beitrittsurkunde zu diesem Abkommen

hinterlegt und hiebei folgenden Vorbehalt erklärt

„Die Rumänische Volksrepublik erklärt sich

an die Bestimmungen des Artikels 33, nach denen

jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

dem Internationalen Gerichtshof auf Antrag

eines der beteiligten Vertragsstaaten zur Entscheidung

vorgelegt wird, nicht gebunden. Die

Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß

die Zustimmung aller Streitparteien in jedem

einzelnen Fall notwendig ist, um eine Meinungsverschiedenheit

dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorzulegen."

Rumänien hat überdies in Übereinstimmung

mit Anhang 4 Absatz 3, als Unterscheidungszeichen

den Buchstaben —R— bekanntgegeben.

2. Die Republik Kongo (Léopoldville)

hat am 6. März 1961 erklärt, sich an dieses Abkommen

sowie an dessen Anhänge gebunden zu

erachten.

3. Die Republik Niger hat am

25. August 1961 erklärt, sich an dieses Abkommen

gebunden zu erachten, dessen Anwendung

vor Erreichung der Unabhängigkeit

bereits auf Niger ausgedehnt wurde.

Niger hat überdies in Übereinstimmung mit

Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen

die Buchstabengruppe —NIG— bekanntgegeben.

4. Griechenland hat in Übereinstimmung

mit Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen

die Buchstabengruppe —GR—

bekanntgegeben.

5. Australien hat am 3. Mai 1961 die

Ausdehnung dieses Abkommens auf das Treuhandgebiet

Neuguinea und auf Papua bekanntgegeben.

6. Neuseeland hat am 29. November

1961 die Ausdehnung dieses Abkommens auf

das Treuhandgebiet von Westsamoa bekanntgegeben.

In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1

dieses Abkommens werden die Anlagen 1 und 2

dieses Abkommens von der Anwendung auf

Westsamoa ausgeschlossen.

Neuseeland hat in Übereinstimmung mit

Anhang 4 Absatz 3 als Unterscheidungszeichen

für Westsamoa die Buchstabengruppe —WS—

bekanntgegeben.

7. Die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland hat die Ausdehnung des

Geltungsbereiches dieses Abkommens auf

folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen

vom Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland wahrgenommen

werden, bekanntgegeben

a) Für Hongkong am 12. Jänner 1962

mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen

„Im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses

Abkommens müssen zum internationalen Verkehr

im Gebiet von Hongkong zugelassene

Fahrzeuge, entsprechend den Gesetzen von

Hongkong vom Hereinbrechen der Dunkelheit

an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert,

nach vorne ein weißes Licht und nach hinten

einen roten Rückstrahler zeigen.

Ferner hat die Regierung von Hongkong erklärt,

daß sie

i) gemäß den Bestimmungen des Artikels 2

Absatz 1 dieses Abkommens den Anhang 1

und 2 von der Anwendung ausschließt;

ii) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

Abschnitt IV, lit. b dieses Abkommens

sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zuzulassen.

Ferner werden Sattelfahrzeuge nicht zur

Personenbeförderung gegen Miete oder

Entgelt zugelassen.

Im Zusammenhang mit Anhang 6 Abschnitt II

Absatz 1 — Beleuchtung — bestimmt die Gesetzgebung

von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug,

außer den Krafträdern mit oder ohne

Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der

Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem

Absatz angegeben ist."

b) Für die Bahama - Inseln am 3. August

1961 mit folgender Erklärung

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens

wird der Anhang 1 und 2 von der Anwendung

ausgeschlossen.

8. Dahomey hat am 5. Dezember 1961

erklärt, sich an dieses Abkommen für gebunden

zu erachten, dessen Geltungsbereich bereits vor

Erreichung der Unabhängigkeit auf Dahomey

ausgedehnt wurde. Dahomey hat überdies in

Übereinstimmung mit Anhang 4 Absatz 3 als

Unterscheidungszeichen die Buchstabengruppe

—DY— bekanntgegeben.

9. Die Elfenbeinküste hat am 8. Dezember

1961 erklärt, sich an dieses Abkommen

gebunden zu erachten, dessen Geltungsbereich

bereits vor Erreichung der Unabhängigkeit auf

die Elfenbeinküste ausgedehnt wurde.

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