84. Bundesgesetz: Abzeichengesetz 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Abzeichen einer in Österreich verbotenen
Organisation dürfen öffentlich weder getragen
noch zur Schau gestellt, dargestellt oder
verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme,
Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch
auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit
oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als
Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen
gebraucht werden.
(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im
Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen,
dürfen öffentlich weder getragen noch
zur Schau gestellt werden.
§ 2. Die Verbote des § 1 finden keine Anwendung
auf Ausstellungen in öffentlichen Museen,
auf Druckwerke und Aufführungen von Bühnen-
und Filmwerken, sofern in diesen nicht das Ideengut
einer verbotenen Organisation gutgeheißen
oder propagiert wird.
§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit
Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen
erschwerende Umstände, so können Geld-
und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt
werden.
(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren
Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind,
soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen
möglich ist, für verfallen zu erklären.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.