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84_1960 AT

84. Bundesgesetz: Abzeichengesetz 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Abzeichengesetz 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Abzeichen einer in Österreich verbotenen

Organisation dürfen öffentlich weder getragen

noch zur Schau gestellt, dargestellt oder

verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme,

Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch

auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit

oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als

Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen

gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im

Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen,

dürfen öffentlich weder getragen noch

zur Schau gestellt werden.

§ 2. Die Verbote des § 1 finden keine Anwendung

auf Ausstellungen in öffentlichen Museen,

auf Druckwerke und Aufführungen von Bühnen-

und Filmwerken, sofern in diesen nicht das Ideengut

einer verbotenen Organisation gutgeheißen

oder propagiert wird.

§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im

Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser, mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit

Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen

erschwerende Umstände, so können Geld-

und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt

werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren

Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind,

soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen

möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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