84_1959
AT
84. Kundmachung: Beitritt Portugals zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, sowie über die Ratifikation dieser Abkommen durch die Schweiz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 84. Kundmachung: Beitritt Portugals zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, sowie über die Ratifikation dieser Abkommen durch die Schweiz.
1959_84_0 84. Kundmachung: Beitritt Portugals zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, sowie über die Ratifikation dieser Abkommen durch die Schweiz.
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Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen ist Portugal dem Internationalen
Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges
für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
und dem Internationalen Abkommen
zur Erleichterung des Grenzüberganges für
Waren im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 188/
1956, beigetreten. Die Schweiz hat die vorangeführten
internationalen Abkommen ratifiziert.