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84_1958 AT

84. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Rinderbestandes am 3. Juni 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Rinderbestandes am 3. Juni 1958.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2

Z. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik,

BGBl. Nr. 160/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 33/1951, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

Nach dem Stand vom 3. Juni 1958 (Stichtag)

ist zugleich mit der gemäß § 2 der Verordnung

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 1. Feber 1951, BGBl. Nr. 52,

durchzuführenden Erhebung des Schweinebestandes

auch der Bestand an Rindern zu erheben.

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