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84_1957 AT

84. Bundesgesetz: Abänderung des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Abänderung des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Staatsbürgerschafts - Überleitungsgesetz

1949, BGBl. Nr. 276, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1951, BGBl. Nr. 12/

1952, wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ausgebürgerte Personen (Abs. 1 und 2)

können den Antrag auf Widerruf ihrer Ausbürgerung

bis 31. Dezember 1958 bei der Behörde

stellen, die seinerzeit den eingetretenen Verlust

der Bundesbürgerschaft ausgesprochen hat."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie dem Bunde zusteht, das Bundesministerium

für Inneres, soweit sie einem Bundeslande

zukommt, die Landesregierung betraut.

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