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84_1956 AT

84. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des § 36 Abs. 5 der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des § 36 Abs. 5 der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

— VerfGG. 1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 20. März 1956, G 28/55, den

§ 36 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung

des Art. 28 der Gewerbeordnungs-Novelle 1934,

BGBl. II Nr. 322, mit Ausnahme des ersten

Satzes, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit dem Tage dieser

Kundmachung in Wirksamkeit.

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