84_1955
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84. Verordnung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagsverordnung 1953 festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Bundesbediensteten.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 84. Verordnung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagsverordnung 1953 festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Bundesbediensteten.
1955_84_0 84. Verordnung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagsverordnung 1953 festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Bundesbediensteten.
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Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, sowie
des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925,
BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste"
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die im § 2 Abs. 3 der Bezugszuschlagsverordnung
1953, BGBl. Nr. 77, vorgesehene
dritte Stufe der Erhöhung der Bezugszuschläge
wird am 1. Juni 1955 wirksam.