84. Kundmachung: Änderungen der österreichisch-niederländischen Konsularkonvention vom 6. November 1922.
Gesetzestext (1 Artikel)
Zwischen der österreichischen und der niederländischen
Regierung wurde anläßlich der Feststellung
der Wiederanwendbarkeit der österreichisch-
niederländischen Kolonialkonsularkonvention
vom 6. November 1922, BGBl. 182/1923,
am 1. Feber 1954 vereinbart, daß infolge der
im Königreich der Niederlande inzwischen eingetretenen
staatsrechtlichen Veränderungen an
Stelle der in der Konvention verwendeten Bezeichnung
„überseeische Besitzungen" sowie an
Stelle der Bezeichnung „Kolonie(n)" die Bezeichnung
„der (die) überseeische(n) Teil(e) des König-
reiches" zu treten hat und daß die Bezeichnung
„Kolonial- oder städtisches Gericht" ersetzt
wird durch die Bezeichnung „der Richter des
betreffenden überseeischen Teiles des Königreiches".
Angesichts dieser Änderungen im Text der
Konvention wäre ihre Bezeichnung „Kolonialkonsularkonvention
mit den Niederlanden" zu
ersetzen durch „Konsularkonvention, betreffend
die überseeischen Teile des Königreiches der
Niederlande".