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84_1954 AT

84. Kundmachung: Änderungen der österreichisch-niederländischen Konsularkonvention vom 6. November 1922.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Kundmachung: Änderungen der österreichisch-niederländischen Konsularkonvention vom 6. November 1922.

Zwischen der österreichischen und der niederländischen

Regierung wurde anläßlich der Feststellung

der Wiederanwendbarkeit der österreichisch-

niederländischen Kolonialkonsularkonvention

vom 6. November 1922, BGBl. 182/1923,

am 1. Feber 1954 vereinbart, daß infolge der

im Königreich der Niederlande inzwischen eingetretenen

staatsrechtlichen Veränderungen an

Stelle der in der Konvention verwendeten Bezeichnung

„überseeische Besitzungen" sowie an

Stelle der Bezeichnung „Kolonie(n)" die Bezeichnung

„der (die) überseeische(n) Teil(e) des König-

reiches" zu treten hat und daß die Bezeichnung

„Kolonial- oder städtisches Gericht" ersetzt

wird durch die Bezeichnung „der Richter des

betreffenden überseeischen Teiles des Königreiches".

Angesichts dieser Änderungen im Text der

Konvention wäre ihre Bezeichnung „Kolonialkonsularkonvention

mit den Niederlanden" zu

ersetzen durch „Konsularkonvention, betreffend

die überseeischen Teile des Königreiches der

Niederlande".

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