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84. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz 1952 — KflG. 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie, das

ist die dem öffentlichen Verkehr dienende, planmäßige

entgeltliche Beförderung von Personen

mit Kraftfahrzeugen zwischen bestimmten Punkten

bedarf einer Konzession nach diesem Bundesgesetze.

(2) Die Konzession zur Personenbeförderung

nach Abs. 1 umfaßt auch die Berechtigung zur

Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und

von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere

nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung

verwendeten Kraftwagen vorgenommen

wird.

§ 2. Einer Konzession nach § 1 bedürfen

nicht

1. die Kraftfahreinrichtungen, die ein Unternehmer

zur Beförderung lediglich der eigenen

Angestellten und Arbeiter ausschließlich zur Beförderung

von oder zur Arbeitsstätte oder innerhalb

dieser unterhält;

2. die Kraftfahreinrichtungen zur Beförderung

der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten

von Gaststätten mit Fremdenbeherbergung, Heilanstalten,

Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge

dieser Unternehmen vom eigenen

Betrieb zu den nächsten in Betracht kommenden

Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehres und

umgekehrt;

3. die Kraftfahreinrichtungen der Post, die mit

posteigenen Fahrzeugen und mit höchstens vier

Sitzplätzen ausschließlich des Führersitzes betrieben

werden und in planmäßig vorgesehenen

Postkursen der Postbeförderung dienen (Landkraftposten).

§ 3. Zur Erteilung der im § 1 vorgesehenen

Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich

der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder

mehrere Bundesländer erstrecken oder eine

durchlaufende Verbindung mit dem Auslande

herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer

des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben

werden sollen, das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe zuständig.

§ 4. (1) Die Konzession kann erteilt werden,

wenn

1. der Bewerber zuverlässig und geeignet ist

und die Sicherheit des Betriebes und die

Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet

sind;

2. der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt beziehungsweise im Falle

einer juristischen Person seinen Sitz im Inlande

hat;

3. ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis vorhanden

ist;

4. die Art der Linienführung eine zweckmäßige

und wirtschaftliche Befriedigung des in

Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet

und

5. das Unternehmen auch sonst öffentlichen

Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund

liegt insbesondere dann vor,

wenn

a) die neue Kraftfahrlinie auf Straßen durchgeführt

werden soll, die sich aus Gründen

5er Verkehrssicherheit oder wegen ihres

Bauzustandes für diesen Verkehr nicht

eignen, oder

b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die

Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die

Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich

die neue Linie ganz oder teilweise

fällt, zu gefährden geeignet ist, oder

c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer

dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden

Ausgestaltung des Verkehres durch

die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich

die neue Linie ganz oder teilweise

fällt, Vorgriffe und einer von diesen

die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung

innerhalb einer von der Konzessionsbehörde

festzusetzenden angemessenen

Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

(2) Von den Erfordernissen des Abs. .1 Z. 1 und

2 sind der Bund und die Unternehmer des

öffentlichen Eisenbahnverkehres ausgenommen.

(3) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Z. 2

kann das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe aus Gründen des öffentlichen

Interesses befreien. Ausländer sind gegen

Nachweisung der formellen Reziprozität seitens

des Staates, dem sie angehören, in bezug auf die

Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens

den Inländern gleichgestellt.

(4) Soll für eine Linie, für die eine befristete

Konzession erteilt worden ist, eine neue Konzession

erteilt werden, so ist bei der Erteilung

vor allem der bisherige Konzessionsinhaber zu

berücksichtigen.

§ 5. (1) Vor Erteilung der Konzession sind bei

sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.

1950) zu hören

a) die Post- und Telegraphendirektionen,

b) die Bundesbahndirektionen,

c) jene Unternehmungen des öffentlichen

Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer,

in deren Verkehrsbereich

die neue Kraftfahrlinie ganz oder

teilweise fällt,

d) die Landeshauptmänner, wenn das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe zur Erteilung der Konzession zuständig

ist (§ 3),

e) die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs-

oder der Endpunkt der geplanten

Linie liegt,

f) die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern,

durch deren Gebiet die Linie geführt

wird,

g) die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

h) die Landwirtschaftskammern,

i) die Kammern für Arbeiter und Angestellte

und

j) die Landarbeiterkammern.

(2) Von den im Abs. 1 lit. a, b, d, g bis j genannten

Stellen sind jene zu hören, die nach der

Linienführung örtlich in Betracht kommen.

(3) Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine

Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen

zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

§ 6. (1) Die Konzession zum Betriebe einer

Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen

eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden

Verkehrsbedürfnisses kann sie auch

für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

(2) Die Konzession kann ferner entweder für

den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines

bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt

werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte

Konzession gilt für den Betrieb während

des ganzen Jahres.

(3) Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen

Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben

werden.

§ 7. Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde

eine angemessene Frist für die Aufnahme

des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb

in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser

Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber

nicht nachzuweisen, daß ihn an

der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann

die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen.

Andernfalls ist die Frist angemessen zu

erstrecken.

§ 8. Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber

1. die Kraftfahrlinie während der ganzen

Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften

und den Konzessionsbedingungen entsprechend

ununterbrochen zu betreiben;

2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb

erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und

nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte

und denen er auch nicht abzuhelfen vermag,

die Beförderung unmöglich machen, alle Personen

den Beförderungsbedingungen entsprechend

zu befördern;

3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen

in gleicher Weise gegenüber

allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur

Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die

nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann

zugute kommen, sind unzulässig;

4. auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung

die Briefpost unentgeltlich, sonstige

Postsendungen gegen zu vereinbarende Vergütung

zu befördern.

§ 9. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber

auf seinen Antrag von der Verpflichtung

des § 8 Z. 1 vorübergehend oder

dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil

desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung

des Betriebes nicht mehr zugemutet

werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis

mehr besteht.

(2) Die Konzession erlischt, wenn der Konzessionsinhaber

von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung

des Betriebes dauernd zur Gänze

enthoben wird.

§ 10. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen

nicht etwas anderes ergibt, hat der

Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu

führen.

(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes

einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung

der Konzessionsbehörde zulässig, die

vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen

die zuständige Kammer der gewerblichen

Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist

zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene

Betriebsleiter den im § 4 Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen nicht entspricht.

(3) Bei Übertragung der Führung des Betriebes

an den Bund oder einen Unternehmer des öffentlichen

Eisenbahnverkehres genügt die bloße Anzeige

an die Konzessionsbehörde.

§ 11. (1) Für den Fall des Todes des Konzessionsinhabers

gelten für die restliche Dauer der

Konzession sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung

über den Witwen- und Deszendentenfortbetrieb,

wobei an Stelle der Erreichung

des Mindestalters die Erreichung der

Volljährigkeit tritt. Die Konzessionsbehörde

kann die Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters

(§ 4 Abs. 1) verlangen.

(2) Auf volljährige Erben ist § 4 Abs. 4 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 12. Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen

einschließlich allfälliger

Begünstigungen nach § 8 Z. 3 (Tarifbegünstigungen)

und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung

der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise

und Fahrpläne sind im Amtlichen

Österreichischen Kursbuch auf Kosten des

Konzessionsinhabers zu veröffentlichen.

§ 13. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes

auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die

Berufung an das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe offen

1. dem Bewerber um eine Konzession;

2. den im § 5 Abs. 1 lit. a bis c angeführten

Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen

ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;

3. in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die

Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung)

und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung)

dem Konzessionsinhaber.

§ 14. Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmungen

kommt der Konzessionsbehörde

zu.

§ 15. Durch Verordnung werden erlassen

insbesondere

1. die näheren Vorschriften über die Einbringung,

Form und Ausstattung der Konzessionsansuchen

und über die Einzelheiten des Konzessionsbescheides;

2. die näheren Vorschriften über die Veröffentlichung

der Beförderungspreise, der Beförderungsbedingungen

und der Fahrpläne;

3. die näheren Vorschriften über die Wahrung

der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes

von Kraftfahrlinien und über die zu verwendenden

Fahrzeuge;

4. die näheren Vorschriften über die Ausübung

der behördlichen Aufsicht über die unter

dieses Bundesgesetz fallenden Kraftfahrunternehmungen.

§ 16. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen

Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser als Verwaltungsübertretungen

mit Geldstrafen bis zu 30.000 S

oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei

erschwerenden Umständen können Geld- und

Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Abs. 1 findet auf den Bund hinsichtlich der

Post- und Telegraphenverwaltung und der

Österreichischen Bundesbahnen keine Anwendung.

§ 17. Außer im Falle des § 7 (nicht rechtzeitige

Betriebsaufnahme) kann die Konzessionsbehörde

die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie

auch dann zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber

den Bestimmungen des § 8

wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher

Verwarnung zuwiderhandelt.

§ 18. (1) Die bis zum 17. März 1952 rechtskräftig

auf ein Jahr oder länger erteilten Berech-

tigungen, die nach den zur Zeit der Erwerbung

dieser Berechtigungen geltenden Vorschriften begründet

worden sind, bleiben als Konzessionen

nach diesem Bundesgesetz bis 31. Jänner 1967

aufrecht. Die nach dem 17. März 1952 bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

erteilten Berechtigungen sowie die auf kürzer als

ein Jahr erteilten Berechtigungen bleiben nach

Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung aufrecht.

(2) Für ihre weitere Ausübung gelten, soweit

sie überhaupt unter die Begriffsbestimmung der

Kraftfahrlinien nach § 1 fallen, die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen

Verordnungen.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai

1952 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden das Gesetz übet die Beförderung von Personen

zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches

RGBl. I S. 1217, in der Fassung vom 6. Dezember

1937, Deutsches RGBl. I S. 1319, sowie

die hiezu ergangene Durchführungsverordnung

vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473,

soweit sich diese Bestimmungen auf die Regelung

des Kraftfahrlinienverkehres beziehen, außer

Kraft gesetzt

(3) Im gleichen Umfang treten die Bestimmungen

der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmungen

im Personenverkehr vom

13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231, in

dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die im § 15

Z. 3 vorgesehene Verordnung Wirksamkeit erlangt.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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