84. Bundesgesetz: Kraftfahrliniengesetz 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie, das
ist die dem öffentlichen Verkehr dienende, planmäßige
entgeltliche Beförderung von Personen
mit Kraftfahrzeugen zwischen bestimmten Punkten
bedarf einer Konzession nach diesem Bundesgesetze.
(2) Die Konzession zur Personenbeförderung
nach Abs. 1 umfaßt auch die Berechtigung zur
Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und
von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere
nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung
verwendeten Kraftwagen vorgenommen
wird.
§ 2. Einer Konzession nach § 1 bedürfen
nicht
1. die Kraftfahreinrichtungen, die ein Unternehmer
zur Beförderung lediglich der eigenen
Angestellten und Arbeiter ausschließlich zur Beförderung
von oder zur Arbeitsstätte oder innerhalb
dieser unterhält;
2. die Kraftfahreinrichtungen zur Beförderung
der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten
von Gaststätten mit Fremdenbeherbergung, Heilanstalten,
Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge
dieser Unternehmen vom eigenen
Betrieb zu den nächsten in Betracht kommenden
Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehres und
umgekehrt;
3. die Kraftfahreinrichtungen der Post, die mit
posteigenen Fahrzeugen und mit höchstens vier
Sitzplätzen ausschließlich des Führersitzes betrieben
werden und in planmäßig vorgesehenen
Postkursen der Postbeförderung dienen (Landkraftposten).
§ 3. Zur Erteilung der im § 1 vorgesehenen
Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich
der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder
mehrere Bundesländer erstrecken oder eine
durchlaufende Verbindung mit dem Auslande
herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer
des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben
werden sollen, das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe zuständig.
§ 4. (1) Die Konzession kann erteilt werden,
wenn
1. der Bewerber zuverlässig und geeignet ist
und die Sicherheit des Betriebes und die
Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet
sind;
2. der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt beziehungsweise im Falle
einer juristischen Person seinen Sitz im Inlande
hat;
3. ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis vorhanden
ist;
4. die Art der Linienführung eine zweckmäßige
und wirtschaftliche Befriedigung des in
Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet
und
5. das Unternehmen auch sonst öffentlichen
Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund
liegt insbesondere dann vor,
wenn
a) die neue Kraftfahrlinie auf Straßen durchgeführt
werden soll, die sich aus Gründen
5er Verkehrssicherheit oder wegen ihres
Bauzustandes für diesen Verkehr nicht
eignen, oder
b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die
Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die
Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich
die neue Linie ganz oder teilweise
fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer
dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden
Ausgestaltung des Verkehres durch
die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich
die neue Linie ganz oder teilweise
fällt, Vorgriffe und einer von diesen
die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung
innerhalb einer von der Konzessionsbehörde
festzusetzenden angemessenen
Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.
(2) Von den Erfordernissen des Abs. .1 Z. 1 und
2 sind der Bund und die Unternehmer des
öffentlichen Eisenbahnverkehres ausgenommen.
(3) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Z. 2
kann das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe aus Gründen des öffentlichen
Interesses befreien. Ausländer sind gegen
Nachweisung der formellen Reziprozität seitens
des Staates, dem sie angehören, in bezug auf die
Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens
den Inländern gleichgestellt.
(4) Soll für eine Linie, für die eine befristete
Konzession erteilt worden ist, eine neue Konzession
erteilt werden, so ist bei der Erteilung
vor allem der bisherige Konzessionsinhaber zu
berücksichtigen.
§ 5. (1) Vor Erteilung der Konzession sind bei
sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.
1950) zu hören
a) die Post- und Telegraphendirektionen,
b) die Bundesbahndirektionen,
c) jene Unternehmungen des öffentlichen
Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer,
in deren Verkehrsbereich
die neue Kraftfahrlinie ganz oder
teilweise fällt,
d) die Landeshauptmänner, wenn das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe zur Erteilung der Konzession zuständig
ist (§ 3),
e) die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs-
oder der Endpunkt der geplanten
Linie liegt,
f) die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern,
durch deren Gebiet die Linie geführt
wird,
g) die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
h) die Landwirtschaftskammern,
i) die Kammern für Arbeiter und Angestellte
und
j) die Landarbeiterkammern.
(2) Von den im Abs. 1 lit. a, b, d, g bis j genannten
Stellen sind jene zu hören, die nach der
Linienführung örtlich in Betracht kommen.
(3) Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine
Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen
zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
§ 6. (1) Die Konzession zum Betriebe einer
Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen
eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden
Verkehrsbedürfnisses kann sie auch
für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(2) Die Konzession kann ferner entweder für
den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines
bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt
werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte
Konzession gilt für den Betrieb während
des ganzen Jahres.
(3) Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen
Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben
werden.
§ 7. Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde
eine angemessene Frist für die Aufnahme
des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb
in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser
Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber
nicht nachzuweisen, daß ihn an
der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann
die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen.
Andernfalls ist die Frist angemessen zu
erstrecken.
§ 8. Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber
1. die Kraftfahrlinie während der ganzen
Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften
und den Konzessionsbedingungen entsprechend
ununterbrochen zu betreiben;
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb
erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und
nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte
und denen er auch nicht abzuhelfen vermag,
die Beförderung unmöglich machen, alle Personen
den Beförderungsbedingungen entsprechend
zu befördern;
3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen
in gleicher Weise gegenüber
allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur
Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die
nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann
zugute kommen, sind unzulässig;
4. auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung
die Briefpost unentgeltlich, sonstige
Postsendungen gegen zu vereinbarende Vergütung
zu befördern.
§ 9. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber
auf seinen Antrag von der Verpflichtung
des § 8 Z. 1 vorübergehend oder
dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil
desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung
des Betriebes nicht mehr zugemutet
werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis
mehr besteht.
(2) Die Konzession erlischt, wenn der Konzessionsinhaber
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung
des Betriebes dauernd zur Gänze
enthoben wird.
§ 10. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nicht etwas anderes ergibt, hat der
Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu
führen.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes
einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung
der Konzessionsbehörde zulässig, die
vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen
die zuständige Kammer der gewerblichen
Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist
zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene
Betriebsleiter den im § 4 Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen nicht entspricht.
(3) Bei Übertragung der Führung des Betriebes
an den Bund oder einen Unternehmer des öffentlichen
Eisenbahnverkehres genügt die bloße Anzeige
an die Konzessionsbehörde.
§ 11. (1) Für den Fall des Todes des Konzessionsinhabers
gelten für die restliche Dauer der
Konzession sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung
über den Witwen- und Deszendentenfortbetrieb,
wobei an Stelle der Erreichung
des Mindestalters die Erreichung der
Volljährigkeit tritt. Die Konzessionsbehörde
kann die Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters
(§ 4 Abs. 1) verlangen.
(2) Auf volljährige Erben ist § 4 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen
einschließlich allfälliger
Begünstigungen nach § 8 Z. 3 (Tarifbegünstigungen)
und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung
der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise
und Fahrpläne sind im Amtlichen
Österreichischen Kursbuch auf Kosten des
Konzessionsinhabers zu veröffentlichen.
§ 13. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes
auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die
Berufung an das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe offen
1. dem Bewerber um eine Konzession;
2. den im § 5 Abs. 1 lit. a bis c angeführten
Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen
ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
3. in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die
Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung)
und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung)
dem Konzessionsinhaber.
§ 14. Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmungen
kommt der Konzessionsbehörde
zu.
§ 15. Durch Verordnung werden erlassen
insbesondere
1. die näheren Vorschriften über die Einbringung,
Form und Ausstattung der Konzessionsansuchen
und über die Einzelheiten des Konzessionsbescheides;
2. die näheren Vorschriften über die Veröffentlichung
der Beförderungspreise, der Beförderungsbedingungen
und der Fahrpläne;
3. die näheren Vorschriften über die Wahrung
der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes
von Kraftfahrlinien und über die zu verwendenden
Fahrzeuge;
4. die näheren Vorschriften über die Ausübung
der behördlichen Aufsicht über die unter
dieses Bundesgesetz fallenden Kraftfahrunternehmungen.
§ 16. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen
Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 30.000 S
oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei
erschwerenden Umständen können Geld- und
Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Abs. 1 findet auf den Bund hinsichtlich der
Post- und Telegraphenverwaltung und der
Österreichischen Bundesbahnen keine Anwendung.
§ 17. Außer im Falle des § 7 (nicht rechtzeitige
Betriebsaufnahme) kann die Konzessionsbehörde
die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie
auch dann zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber
den Bestimmungen des § 8
wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher
Verwarnung zuwiderhandelt.
§ 18. (1) Die bis zum 17. März 1952 rechtskräftig
auf ein Jahr oder länger erteilten Berech-
tigungen, die nach den zur Zeit der Erwerbung
dieser Berechtigungen geltenden Vorschriften begründet
worden sind, bleiben als Konzessionen
nach diesem Bundesgesetz bis 31. Jänner 1967
aufrecht. Die nach dem 17. März 1952 bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
erteilten Berechtigungen sowie die auf kürzer als
ein Jahr erteilten Berechtigungen bleiben nach
Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung aufrecht.
(2) Für ihre weitere Ausübung gelten, soweit
sie überhaupt unter die Begriffsbestimmung der
Kraftfahrlinien nach § 1 fallen, die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen
Verordnungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai
1952 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden das Gesetz übet die Beförderung von Personen
zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches
RGBl. I S. 1217, in der Fassung vom 6. Dezember
1937, Deutsches RGBl. I S. 1319, sowie
die hiezu ergangene Durchführungsverordnung
vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473,
soweit sich diese Bestimmungen auf die Regelung
des Kraftfahrlinienverkehres beziehen, außer
Kraft gesetzt
(3) Im gleichen Umfang treten die Bestimmungen
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmungen
im Personenverkehr vom
13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231, in
dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die im § 15
Z. 3 vorgesehene Verordnung Wirksamkeit erlangt.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.