84. Verordnung: 1. Novelle zur Eichgebührenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das
Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Die gemäß § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes
als Durchführungsverordnung im Sinne
des § 57 dieses Bundesgesetzes in Geltung bleibende
Eichgebührenordnung, BGBl. Nr. 6/1949,
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I.
Der Abschnitt M des Tarifes I hat zu lauten
M. Thermometer,
deren Wirkungsweise auf der thermischen Ausdehnung
beruht.
Artikel II.
Nach dem Abschnitt R sind dem Tarif I als
neue Abschnitte S bis Z anzufügen
S. Meßgeräte zur Bestimmung der
Güte von Werkstoffen.
1. Prüfpressen, Zugprüfmaschinen, Biegeprüfmaschinen
und Universalprüfmaschinen
Artikel III.
Dem Tarif II ist als neuer Punkt anzufügen
11. Druckwaagen.
Gebühren nach dem Zeitaufwand (siehe § 4).