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84_1951 AT

84. Verordnung: 1. Novelle zur Eichgebührenordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: 1. Novelle zur Eichgebührenordnung.

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das

Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz)

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Die gemäß § 70 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes

als Durchführungsverordnung im Sinne

des § 57 dieses Bundesgesetzes in Geltung bleibende

Eichgebührenordnung, BGBl. Nr. 6/1949,

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I.

Der Abschnitt M des Tarifes I hat zu lauten

M. Thermometer,

deren Wirkungsweise auf der thermischen Ausdehnung

beruht.

Artikel II.

Nach dem Abschnitt R sind dem Tarif I als

neue Abschnitte S bis Z anzufügen

S. Meßgeräte zur Bestimmung der

Güte von Werkstoffen.

1. Prüfpressen, Zugprüfmaschinen, Biegeprüfmaschinen

und Universalprüfmaschinen

Artikel III.

Dem Tarif II ist als neuer Punkt anzufügen

11. Druckwaagen.

Gebühren nach dem Zeitaufwand (siehe § 4).

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