84. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1950 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Für die Bedeckung der Investitionen sind
die hiefür zur Verfügung stehenden Teile der
Erlöse aus dem Verkaufe von Waren aus alliierten
Hilfslieferungen heranzuziehen. Außerdem
können Ausgabenersparungen und Mehreinnahmen
der laufenden Gebarung sowie Kassenbestände
zur Bedeckung der durch Freigaben
nicht bedeckten Investitionen verwendet werden.
Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) vorgesehen
sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn
sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken
sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung
der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend
notwendig sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(B. G. Bl. Nr. 277/
1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
ist — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums für
Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches vom
zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar
unterstellter Beamter für den höheren Dienst als
Ersparungskommissär betraut.
(4) Im Bundesvoranschlag 1950 wurde vom gesamten
Personalaufwand und vom Aufwand für
Arbeiter ein Ersparungsabstrich von 5 v. H.
durchgeführt. Um die Hereinbringung dieses Abstriches
sicherzustellen, dürfen Neuaufnahmen
nur erfolgen, wenn die veranschlagten Stände
um 5 v. H. unterschritten sind.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt im Jahre 1950
1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber
Übereinkommen abzuschließen, sofern damit
weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende
Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch
eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes
zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung
verbunden ist;
3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von
500,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung
zu begeben.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1950 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum
Gesamtwerte von 3,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 300.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 240.000 S zu
belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 60.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ohne Rücksicht auf die im Absatz (1) festgesetzten
Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates ermächtigt, Objekte
des unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu Siedlungszwecken erworben wurden,
zu diesen Zwecken im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu veräußern.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1950 wird durch den Dienstpostenplan
1950 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, das mit 1. Jänner 1950 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.