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84_1950 AT

84. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1950 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Für die Bedeckung der Investitionen sind

die hiefür zur Verfügung stehenden Teile der

Erlöse aus dem Verkaufe von Waren aus alliierten

Hilfslieferungen heranzuziehen. Außerdem

können Ausgabenersparungen und Mehreinnahmen

der laufenden Gebarung sowie Kassenbestände

zur Bedeckung der durch Freigaben

nicht bedeckten Investitionen verwendet werden.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) vorgesehen

sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn

sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher

Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken

sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung

der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend

notwendig sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(B. G. Bl. Nr. 277/

1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

ist — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums für

Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches vom

zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar

unterstellter Beamter für den höheren Dienst als

Ersparungskommissär betraut.

(4) Im Bundesvoranschlag 1950 wurde vom gesamten

Personalaufwand und vom Aufwand für

Arbeiter ein Ersparungsabstrich von 5 v. H.

durchgeführt. Um die Hereinbringung dieses Abstriches

sicherzustellen, dürfen Neuaufnahmen

nur erfolgen, wenn die veranschlagten Stände

um 5 v. H. unterschritten sind.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt im Jahre 1950

1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber

Übereinkommen abzuschließen, sofern damit

weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende

Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch

eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes

zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung

verbunden ist;

3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von

500,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung

zu begeben.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1950 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum

Gesamtwerte von 3,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 300.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 240.000 S zu

belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 60.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ohne Rücksicht auf die im Absatz (1) festgesetzten

Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates ermächtigt, Objekte

des unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu Siedlungszwecken erworben wurden,

zu diesen Zwecken im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu veräußern.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1950 wird durch den Dienstpostenplan

1950 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes, das mit 1. Jänner 1950 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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