84. Bundesgesetz: Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wenn der Bundespräsident voraussichtlich
länger als 20 Tage verhindert ist, seine
Funktionen auszuüben, so hat ,der Hauptausschuß
des Nationalrates eine oder mehrere Personen zu
wählen, die für die Dauer der Verhinderung des
Bundespräsidenten seine Funktionen ausüben.
Der Hauptausschuß hat entweder gleichzeitig
mit der Wahl oder in einem besonderen Wahlverfahren
für jeden der Gewählten einen Ersatzmann
zu bestellen, der im Falle der Verhinderung
des Gewählten an seine Stelle tritt.
(2) Die zu Wählenden müssen nicht dem Nationalrat
angehören; die Bestimmung des Artikels 60,
Abs. (3), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 findet sinngemäß Anwendung.
§ 2. Alle Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und sonstige
Rechtsvorschriften über den Bundespräsidenten
sind auf die gemäß § 1 gewählten Personen
anzuwenden.
§ 3. (1) Sind mehrere Personen gewählt, so
bestimmt der Hauptausschuß, welche von diesen
den Vorsitz führt.
(2) Die Gewählten geben sich ihre Geschäftsordnung
durch Beschluß.
§ 4. Bis zur Wahl durch den Hauptausschuß
des Nationalrates übt der Bundeskanzler die
Funktionen des Bundespräsidenten weiter aus.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.