Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
84_1948 AT

84. Bundesgesetz: Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wenn der Bundespräsident voraussichtlich

länger als 20 Tage verhindert ist, seine

Funktionen auszuüben, so hat ,der Hauptausschuß

des Nationalrates eine oder mehrere Personen zu

wählen, die für die Dauer der Verhinderung des

Bundespräsidenten seine Funktionen ausüben.

Der Hauptausschuß hat entweder gleichzeitig

mit der Wahl oder in einem besonderen Wahlverfahren

für jeden der Gewählten einen Ersatzmann

zu bestellen, der im Falle der Verhinderung

des Gewählten an seine Stelle tritt.

(2) Die zu Wählenden müssen nicht dem Nationalrat

angehören; die Bestimmung des Artikels 60,

Abs. (3), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 findet sinngemäß Anwendung.

§ 2. Alle Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und sonstige

Rechtsvorschriften über den Bundespräsidenten

sind auf die gemäß § 1 gewählten Personen

anzuwenden.

§ 3. (1) Sind mehrere Personen gewählt, so

bestimmt der Hauptausschuß, welche von diesen

den Vorsitz führt.

(2) Die Gewählten geben sich ihre Geschäftsordnung

durch Beschluß.

§ 4. Bis zur Wahl durch den Hauptausschuß

des Nationalrates übt der Bundeskanzler die

Funktionen des Bundespräsidenten weiter aus.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →