84. Bundesgesetz: Abtretungen von Bezügen und Pfandrechte an Bezügen gegenüber der Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Wirksamkeit der Abtretung von
Dienstbezügen, Ruhe- oder Versorgungsgenüssen
(Bezügen), die dem Schuldner aus einem Dienstverhältnis
zum Deutschen Reich, einem Reichsgau,
einem Stadt- oder Landkreise, einem Verwaltungsbezirke,
einer Gemeinde oder .einer sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer unter
deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftung,
einem solchen Fonds oder einer solchen
Anstalt oder der Deutschen Reichsbank zustanden,
sowie die Wirksamkeit der Pfandrechte an solchen
Bezügen erstreckt sich auf die Bezüge, die dem
Schuldner nunmehr auf Grund des Gesetzes vom
22. August 1945 zur Wiederherstellung österreichischen
Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz),
St. G. Bl. Nr. 134, gewährt werden. Dies
gilt auch für die auf Grund eines solchen Pfandrechtes
bewilligte Überweisung.
(2) Die im Abs. (1) vorgesehene Wirkung tritt
jedoch nur ein, wenn die Verständigung von der
Abtretung oder Verpfändung oder die Zustellung
des Zahlungsverbotes an eine auf dem Gebiete
der Republik Österreich befindliche anweisende
Stelle des früheren Dienstherrn oder Dienstgebers
erfolgt ist.
§ 2. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Hereinbringung oder Sicherstellung
derselben Forderung auf die gegenwärtigen
Bezüge bewilligte Exekution ist auf Antrag des
Verpflichteten einzustellen. Die Einstellung kann
auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Wären Beträge, die vom Drittschuldner auf
Grund einer solchen Exekution von den gegenwärtigen
Bezügen des Verpflichteten zurückbehalten
worden sind, nach der Einstellung der
Exekution dem Verpflichteten auszufolgen, so
sind sie so zu behandeln, als ob sie auf Grund
des in seiner Wirksamkeit nunmehr ausgedehnten
Pfandrechtes zurückbehalten worden wären.
§ 3. Das Bundesministerium für Justiz wird
ermächtigt, mit Verordnung die Geltung dieses
Bundesgesetzes auf gleichartige Fälle auszudehnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.