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84_1946 AT

84. Bundesgesetz: Abtretungen von Bezügen und Pfandrechte an Bezügen gegenüber der Republik Österreich.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Bundesgesetz: Abtretungen von Bezügen und Pfandrechte an Bezügen gegenüber der Republik Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Wirksamkeit der Abtretung von

Dienstbezügen, Ruhe- oder Versorgungsgenüssen

(Bezügen), die dem Schuldner aus einem Dienstverhältnis

zum Deutschen Reich, einem Reichsgau,

einem Stadt- oder Landkreise, einem Verwaltungsbezirke,

einer Gemeinde oder .einer sonstigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer unter

deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftung,

einem solchen Fonds oder einer solchen

Anstalt oder der Deutschen Reichsbank zustanden,

sowie die Wirksamkeit der Pfandrechte an solchen

Bezügen erstreckt sich auf die Bezüge, die dem

Schuldner nunmehr auf Grund des Gesetzes vom

22. August 1945 zur Wiederherstellung österreichischen

Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 134, gewährt werden. Dies

gilt auch für die auf Grund eines solchen Pfandrechtes

bewilligte Überweisung.

(2) Die im Abs. (1) vorgesehene Wirkung tritt

jedoch nur ein, wenn die Verständigung von der

Abtretung oder Verpfändung oder die Zustellung

des Zahlungsverbotes an eine auf dem Gebiete

der Republik Österreich befindliche anweisende

Stelle des früheren Dienstherrn oder Dienstgebers

erfolgt ist.

§ 2. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Hereinbringung oder Sicherstellung

derselben Forderung auf die gegenwärtigen

Bezüge bewilligte Exekution ist auf Antrag des

Verpflichteten einzustellen. Die Einstellung kann

auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wären Beträge, die vom Drittschuldner auf

Grund einer solchen Exekution von den gegenwärtigen

Bezügen des Verpflichteten zurückbehalten

worden sind, nach der Einstellung der

Exekution dem Verpflichteten auszufolgen, so

sind sie so zu behandeln, als ob sie auf Grund

des in seiner Wirksamkeit nunmehr ausgedehnten

Pfandrechtes zurückbehalten worden wären.

§ 3. Das Bundesministerium für Justiz wird

ermächtigt, mit Verordnung die Geltung dieses

Bundesgesetzes auf gleichartige Fälle auszudehnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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