84. Verordnung: Regelung des Verkehres mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß dem Gesetze vom 20. Juni 1945, St. G.
Bl. Nr. 37, über die Regelung des Verkehres mit
festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffgesetz)
wird verordnet
§ 1. Die Bewirtschaftung mineralischer Brennstoffe
im Sinne obiger Vorschrift wird vom Staatsamte
für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Staatsamte für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr geregelt. Dieser Bewirtschaftung unterliegen
alle im Inlande geförderten und die in
das Staatsgebiet eingeführten Stein- und Braunkohlen
sowie die aus diesen hergestellten festen
Brennstoffe, wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks,
Trockenkohle usw.
§ 2. Die mengenmäßige Erfassung der im § 1
genannten Brennstoffe obliegt dem Staatsamte
für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau. Dieses Staatsamt bestimmt einvernehmlich
mit dem Staatsamte für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr im Rahmen eines
Bewirtschaftungsplanes das Ausmaß der jeweils
zur Ein- bzw. Ausfuhr freizugebenden festen
mineralischen Brennstoffe.
§ 3. Der Bewirtschaftungsplan umfaßt in der
Regel ein Kohlenwirtschaftsjahr (1. April bis
31. März). Innerhalb dieses Bewirtschaftungsplanes
werden vom Staatsamte für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau
in Anpassung an die tatsächlich zur Verfügung
stehenden Brennstoffmengen und an die Bedarfsänderungen
nach Umfang und Dringlichkeit allmonatlich
Zulieferungspläne erstellt. Ebenso bestimmen
die beiden beteiligten Staatsämter je
Kohlenwirtschaftsjahr die für Eisenbahnen, Versorgungsbetriebe,
Industriebetriebe und Hausbrand
zur Verfügung zu stellenden Brennstoffmengen.
§ 4. Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr teilt unter Einschaltung
der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwirtschaft die für Brennstoffgroßverbraucher
zuzuteilenden Mengen im Rahmen
der jeweils vorliegenden Erzeugungsplanungen
auf; ebenso unter Einschaltung der Landeshauptmannschaften,
der Bezirksverwaltungsbehörden
und der Gemeinden die für den Hausbrand
zur Verfügung zu stellenden Mengen. Soweit
bei Kohlenzuteilungen landwirtschaftliche
Interessen in Frage stehen, sind die örtlich zuständigen
Landes-Landwirtschaftskammern einzuschalten.
Die grundlegenden Durchführungsbestimmungen
für diese Aufteilungen erläßt das
Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und
Verkehr einvernehmlich mit dem Staatsamte für
öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau.
§ 5. (1) Für die planungsgemäße und transporttechnische
Abwicklung der Bewirtschaftung,
insbesondere für die Aufteilung der nach vorstehenden
Gesichtspunkten (§§ 3 und 4) in Frage
kommenden Liefermengen auf die einzelnen
Bergbaue und Großhandelsfirmen, wird eine österreichische
Kohlenstelle mit dem Sitz in Wien
errichtet, die ihre Tätigkeit unter Mitwirkung
des inländischen Kohlenbergbaues sowie des
österreichischen Kohleneinfuhrhandels auszuüben
hat. Die Geschäftsführung der österreichischen
Kohlenstelle untersteht in ihrem gesamten Wirkungsbereich
den Weisungen des Staatsamtes für
öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Staatsamte
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.
Die österreichische Kohlenstelle führt eine
Statistik über die gesamte Kohlenbewegung.
(2) Die Organisation der österreichischen
Kohlenstelle wird von den beiden beteiligten
Staatsämtern besonders geregelt.
§ 6. Werden feste mineralische Brennstoffe gemäß
§ 2 des Brennstoffgesetzes beschlagnahmt und
zugunsten dritter Personen angefordert, so hat
dies die Wirkung, daß anderweitige Rechtsgeschäfte
über die beschlagnahmten Mengen nichtig
sind und daß ohne Genehmigung der beschlagnahmenden
Dienststelle keine Veränderungen an
ihnen vorgenommen werden dürfen. Den Rechtsgeschäften
sind in diesem Zusammenhange Verfügungen
der Zwangsvollstreckung gleichzustellen.
Durch Erfüllung der von der beschlagnahmenden
Stelle geforderten Inanspruchnahme
wird die Beschlagnahme hinfällig. Die Bestimmung
der Art und des Ausmaßes der Entschädigung
bleibt der gütlichen Vereinbarung der Beteiligten
überlassen, wobei über Ansuchen derselben
die österreichische Kohlenstelle vermittelt.
Kommt binnen drei Wochen nach Zustellung
des Beschlagnahmebescheides eine gütliche Vereinbarung
nicht zustande, so steht dem bisherigen
Eigentümer der beschlagnahmten Brennstoffe der
ordentliche Rechtsweg offen.
§ 7. Bis zur Erlassung der Durchführungsbestimmungen
sind die für die Regelung des Verkehres
mit festen mineralischen Brennstoffen vor
dem 27. April 1945 in Kraft gestandenen Vorschriften
weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die
bei Händlern sowie bei den ehemaligen meldepflichtigen
Industriebetrieben vorhandenen Vorräte
an festen mineralischen Brennstoffen gelten
mit der Maßgabe als beschlagnahmt, daß über
ihre Verwendung nur von den bisher mit ihrer
Bewirtschaftung befaßten Dienststellen der Landeshauptmannschaften,
der Bezirksverwaltungsbehörden
und der Gemeinden Verfügungen getroffen
werden können; diese Bestimmung bezieht
sich nicht auf die für Eisenbahnen, Versorgungsbetriebe
oder Ernährungsbetriebe bestimmten
festen mineralischen Brennstoffe.