Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
84_1945 AT

84. Verordnung: Regelung des Verkehres mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 84. Verordnung: Regelung des Verkehres mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffverordnung).

Gemäß dem Gesetze vom 20. Juni 1945, St. G.

Bl. Nr. 37, über die Regelung des Verkehres mit

festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffgesetz)

wird verordnet

§ 1. Die Bewirtschaftung mineralischer Brennstoffe

im Sinne obiger Vorschrift wird vom Staatsamte

für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Staatsamte für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr geregelt. Dieser Bewirtschaftung unterliegen

alle im Inlande geförderten und die in

das Staatsgebiet eingeführten Stein- und Braunkohlen

sowie die aus diesen hergestellten festen

Brennstoffe, wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks,

Trockenkohle usw.

§ 2. Die mengenmäßige Erfassung der im § 1

genannten Brennstoffe obliegt dem Staatsamte

für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau. Dieses Staatsamt bestimmt einvernehmlich

mit dem Staatsamte für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr im Rahmen eines

Bewirtschaftungsplanes das Ausmaß der jeweils

zur Ein- bzw. Ausfuhr freizugebenden festen

mineralischen Brennstoffe.

§ 3. Der Bewirtschaftungsplan umfaßt in der

Regel ein Kohlenwirtschaftsjahr (1. April bis

31. März). Innerhalb dieses Bewirtschaftungsplanes

werden vom Staatsamte für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau

in Anpassung an die tatsächlich zur Verfügung

stehenden Brennstoffmengen und an die Bedarfsänderungen

nach Umfang und Dringlichkeit allmonatlich

Zulieferungspläne erstellt. Ebenso bestimmen

die beiden beteiligten Staatsämter je

Kohlenwirtschaftsjahr die für Eisenbahnen, Versorgungsbetriebe,

Industriebetriebe und Hausbrand

zur Verfügung zu stellenden Brennstoffmengen.

§ 4. Das Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr teilt unter Einschaltung

der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwirtschaft die für Brennstoffgroßverbraucher

zuzuteilenden Mengen im Rahmen

der jeweils vorliegenden Erzeugungsplanungen

auf; ebenso unter Einschaltung der Landeshauptmannschaften,

der Bezirksverwaltungsbehörden

und der Gemeinden die für den Hausbrand

zur Verfügung zu stellenden Mengen. Soweit

bei Kohlenzuteilungen landwirtschaftliche

Interessen in Frage stehen, sind die örtlich zuständigen

Landes-Landwirtschaftskammern einzuschalten.

Die grundlegenden Durchführungsbestimmungen

für diese Aufteilungen erläßt das

Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und

Verkehr einvernehmlich mit dem Staatsamte für

öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau.

§ 5. (1) Für die planungsgemäße und transporttechnische

Abwicklung der Bewirtschaftung,

insbesondere für die Aufteilung der nach vorstehenden

Gesichtspunkten (§§ 3 und 4) in Frage

kommenden Liefermengen auf die einzelnen

Bergbaue und Großhandelsfirmen, wird eine österreichische

Kohlenstelle mit dem Sitz in Wien

errichtet, die ihre Tätigkeit unter Mitwirkung

des inländischen Kohlenbergbaues sowie des

österreichischen Kohleneinfuhrhandels auszuüben

hat. Die Geschäftsführung der österreichischen

Kohlenstelle untersteht in ihrem gesamten Wirkungsbereich

den Weisungen des Staatsamtes für

öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Staatsamte

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.

Die österreichische Kohlenstelle führt eine

Statistik über die gesamte Kohlenbewegung.

(2) Die Organisation der österreichischen

Kohlenstelle wird von den beiden beteiligten

Staatsämtern besonders geregelt.

§ 6. Werden feste mineralische Brennstoffe gemäß

§ 2 des Brennstoffgesetzes beschlagnahmt und

zugunsten dritter Personen angefordert, so hat

dies die Wirkung, daß anderweitige Rechtsgeschäfte

über die beschlagnahmten Mengen nichtig

sind und daß ohne Genehmigung der beschlagnahmenden

Dienststelle keine Veränderungen an

ihnen vorgenommen werden dürfen. Den Rechtsgeschäften

sind in diesem Zusammenhange Verfügungen

der Zwangsvollstreckung gleichzustellen.

Durch Erfüllung der von der beschlagnahmenden

Stelle geforderten Inanspruchnahme

wird die Beschlagnahme hinfällig. Die Bestimmung

der Art und des Ausmaßes der Entschädigung

bleibt der gütlichen Vereinbarung der Beteiligten

überlassen, wobei über Ansuchen derselben

die österreichische Kohlenstelle vermittelt.

Kommt binnen drei Wochen nach Zustellung

des Beschlagnahmebescheides eine gütliche Vereinbarung

nicht zustande, so steht dem bisherigen

Eigentümer der beschlagnahmten Brennstoffe der

ordentliche Rechtsweg offen.

§ 7. Bis zur Erlassung der Durchführungsbestimmungen

sind die für die Regelung des Verkehres

mit festen mineralischen Brennstoffen vor

dem 27. April 1945 in Kraft gestandenen Vorschriften

weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die

bei Händlern sowie bei den ehemaligen meldepflichtigen

Industriebetrieben vorhandenen Vorräte

an festen mineralischen Brennstoffen gelten

mit der Maßgabe als beschlagnahmt, daß über

ihre Verwendung nur von den bisher mit ihrer

Bewirtschaftung befaßten Dienststellen der Landeshauptmannschaften,

der Bezirksverwaltungsbehörden

und der Gemeinden Verfügungen getroffen

werden können; diese Bestimmung bezieht

sich nicht auf die für Eisenbahnen, Versorgungsbetriebe

oder Ernährungsbetriebe bestimmten

festen mineralischen Brennstoffe.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →