849. Verordnung: Änderung der Eichgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Eichgebühren, BGBl. Nr. 541/1992, wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 2 2 lautet
„2. die Gebühr für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung (Beurteilungsgebühr),"
2. Die Absätze 3 und 4 des § 1 entfallen. Die Absätze 5 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „3" bis „5".
3. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Tarife E, G und H" durch die Wortfolge „Tarife E, G, H und I" ersetzt.
4. Die §§ 14 bis 16 einschließlich der Überschriften lauten
„Kontrolle von Fertigpackungen und Maßbehältnissen
§ 14. Für die Kontrolle von Fertigpackungen und Maßbehältnissen sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten.
Schlußbestimmungen
§ 15. Die angeschlossenen Teile A bis I sind ein Bestandteil dieser Verordnung.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung 1988, BGBl. Nr. 111/1988, außer Kraft. .
(3) § 1 Abs. 1 Z 2, die Bezeichnung der Absätze 5 bis 7 als Absätze 3 bis 5 in § 1, § 11 Abs. 2 letzter Satz, §§ 14 und 15 sowie Tarif A II und Tarif I des Anhanges in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 849/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt § 1 Abs. 3 und 4 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung außer Kraft."
5. Tarif A Abschnitt II des Anhanges lautet: „II. Beurteilungsgebühr Gebühr gemäß Tarif F"
6. Dem Anhang wird folgender Tarif I angefügt
„TARIF I
(Kontrolle der Maßbehältnisse und Fertigpackungen, § 14)
1. Nicht zerstörende Stichprobenprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen sowie der Füllmengen von Fertigpackungen, deren Füllmenge in Gewichts- oder Volumseinheiten angegeben ist
a) bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang der Stichprobe je Los
bis 50 Maßbehältnisse oder
Packungen............... 800 S
über 50 Packungen ........ 1000 S
b) bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang der Stichprobe je Los
bis 50 Maßbehältnisse oder
Packungen............... 1500 S
über 50 Packungen ........ 1800 S
c) Mehrgebühr für zweite Stichprobe, Gebühren gemäß lit. a und b
2. Zerstörende Stichprobenprüfungen (Stichprobenumfang
20 Stück je Los).............. 1600 S
3. Bestimmung der Dichte des Füllgutes
a) wenn mit Aräometern möglich ..................... 400 S
b) in allen anderen Fällen...... 800 S
4. Bestimmung des Trocknungsverlustes von Garnen............. 700 S"