847. Verordnung: Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
1. die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
2. die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
3. die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige und
2. andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An den im § 1 genannten Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfungen
1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen sind an den im § 34 und § 41 genannten Arten (Formen) berufsbildender höherer Schulen verpflichtend und bestehen aus schriftlichen, praktischen oder schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe der §§ 35 und 42 aus zwei Klausurarbeiten.
(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
1. zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
2. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
3. vier Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen oder
4. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend" festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(5) Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.
(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten
1. den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),
2. die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl des Bereiches im Prüfungsgebiet „Projekt" gemäß § 32 Abs. 2 Z 2),
3. die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und den Anlagen A und B (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen im Rahmen der Prüfungsgebiete),
4. die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen
(§ 7),
5. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).
(4) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.
2. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt
1. den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, sofern im 8. Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt wird, oder
2. den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes oder
3. den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(4) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reifeprüfung zu verwenden.
Jahresprüfung
§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen
1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder
2. als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen", "Konstruktionsübungen", „Computerunterstützte Textverarbeitung", „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung" und „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)".
(3) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung Prüfungen in Unterrichtsgegenständen im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung und des § 13 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzs, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung ablegen, sofern diese in der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind und an der betreffenden Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
Wahl von Prüfungsgebieten
§ 8. (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß den Anlagen A und B (Wahlgebiete) bzw. die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Lernjahr), in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion" und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen (Lernjahre) nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß Anlage A (Zuteilungsgebiete) bzw. die Zuteilung von Unterrichtsgegenständen durch den Schulleiter gemäß dem 8. Abschnitt.
3. Abschnitt
DURCHFÜHRUNG DER REIFEPRÜFUNG 1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Bestimmungen
§ 9. (1) Die Reifeprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.
(2) Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.
(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.
Termin der Vorprüfung
§ 11. (1) Die Vorprüfung ist zum Haupttermin in den letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe durchzuführen, wobei die Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten der Schule möglichst spät anzusetzen sind.
(2) Zum ersten Nebentermin ist die Prüfung innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und zum zweiten Nebentermin innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe durchzuführen.
2. Unterabschnitt
Aufgabenstellungen
Aufgabenstellung der Vorprüfung
§ 12. Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.
Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung
§ 13. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.
(2) Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Pro-
jekt" können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.
(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar
1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt", ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,
2. für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt", ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine Aufgabenstellung,
3. für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und
4. in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.
(4) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(5) Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.
(6) Bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch" hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.
(7) Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch" sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt" an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich des Aufbaulehrganges sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgaben zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt" an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe ist jedem Prüfungskandidaten eine Aufga-
benstellung aus dem von ihm gemäß den §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 32 Abs. 2 Z 2 gewählten Bereich vorzulegen.
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen der Hauptprüfung
§ 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor" dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst" dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabe im Prüfungsgebiet „Projekt" in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen
1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und
2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.
Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die
Teilaufgaben haben von einer Problemstellung; erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(3) In den Prüfungsgebieten „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung", „Kulturelle und politische Bildung", „Realbildung" und „Wirtschaftliche Bildung" hat jede Aufgabe Aspekte aller das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstände zu enthalten.
(4) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 20 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
3. Unterabschnitt Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)
Durchführung der Vorprüfung und der Klausurprüfung
§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr, schriftliche Klausurarbeiten nicht nach 9.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.
(4) Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. Die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt" ist jedoch nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
(5) An der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik können im Prüfungsgebiet „Projekt" vor der praktischen Durchführung der Arbeiten bis zu zehn prüfungsfreie Tage für den Materialeinkauf, den Zuschnitt und Vorbereitungsarbeiten zur Fertigung vorgesehen werden.
(6) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (§ 17 Abs. 6).
(7) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind —. ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin — neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.
(8) Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7 und § 17 Abs. 6 und 7, zu verzeichnen sind.
Durchführung der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Klausurprüfung
§ 17. (1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, hat der aufsichtführende Lehrer in Gegenwart der Prüfungskandidaten den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen zu öffnen und, sofern für jeden Prüfungskandidaten eine andere Aufgabe vorgesehen ist, die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen.
(2) Die Aufgabenstellungen der einzelnen Klausurarbeiten sind jedem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Bei praktischen Klausurarbeiten können Teilaufgaben an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; das zu diesen Teilaufgaben gehörende Protokoll ist von jedem Prüfungskandidaten selbständig auszuarbeiten.
(4) Für die Klausurarbeiten dürfen nur mit dem Namen des Prüfungskandidaten versehenes, beson-
ders gekennzeichnetes Papier und nur Hilfsmittel gemäß Abs. 5 verwendet werden.
(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten des Jahrganges zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Projekt" die Verwendung von Unterrichtsmitschriften (ausgenommen Schnittkonstruktionen), bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.
(6) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Termin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(7) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bei der Klausurprüfung bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(8) Vor Ablieferung seiner Klausurarbeit darf der Prüfungskandidat den Klausurbereich nicht und den Prüfungsraum nur dann verlassen, wenn kein anderer Prüfungskandidat den Prüfungsraum verlassen hat. Er darf keine Arbeiten oder Teile davon aus dem Prüfungsraum entfernen.
(9) Sobald ein Prüfungskandidat seine Klausurarbeit fertiggestellt hat, spätestens jedoch nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitszeit, hat er seine Arbeit sowie alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie nicht benütztes besonders gekennzeichnetes Papier gemäß Abs. 4 abzuliefern und den Klausurbereich zu verlassen.
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Klausurprüfung
§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen
1. im Prüfungsgebiet „Deutsch": 5 Stunden,
2. in den Prüfungsgebieten „Englisch", „Französisch" und „Lebende Fremdsprache": je 5 Stunden,
3. in den Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis" und „Restaurantwesen": je 8 Stunden, davon jeweils 3 Stunden schriftlich und 5 Stunden praktisch,
4. im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung": 3,5 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden Vorbereitungszeit,
5. im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation": 5 Stunden,
6. im Prüfungsgebiet „Projekt"
a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe: 45 Stunden,
b) am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden,
c) ansonsten 40 Stunden,
7. im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen": 5 Stunden,
8. im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung
a) 2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
b) bis zu 8 Stunden für praktische Klausurarbeiten,
9. für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung: 4 Stunden.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Der Schulleiter hat jedem Prüfungskandidaten einen Prüfungstag (Prüfungshalbtag), an dem dieser alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen hat, sowie allfällige Zuteilungsgegenstände und Zuteilungsgebiete zuzuweisen.
(4) Der Schulleiter hat die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgegenstände (gemäß dem 8. Abschnitt) spätestens am Ende der dritten Woche des Sommersemesters, die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgebiete spätestens zehn Tage und die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Prüfungstage (Prüfungshalbtage) sowie den Beginn der mündlichen Prüfungen an jedem Prüfungstag (Prüfungshalbtag) spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 20. (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(2) Der Prüfungskandidat hat eine der gemäß § 15 Abs. 2 vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
(3) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich
1. in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten und
2. in Prüfungsgebieten, die mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 25 Minuten.
(4) Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5) Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.
(6) Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(7) Mündliche Teilprüfungen, die einen vom Prüfungskandidaten gewählten und einen oder mehrere andere Unterrichtsgegenstände umfassen, sollten zunächst vom Prüfer des Wahlgegenstandes, dann von den Prüfern der übrigen Unterrichtsgegenstände vorgenommen werden. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Teilprüfung einen Überblick über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Wahlgegenstand und unter Einbeziehung der übrigen Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes, zu geben.
(8) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
1. in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten,
2. in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten und
3. in einem Prüfungsgebiet, das mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 25 Minuten
nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(9) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit
den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(10) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.
(11) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
(12) Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.
4. Abschnitt
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER REIFEPRÜFUNG
Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 21. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.
(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Beurteilung der Vorprüfung und der Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Hauptprüfung ist auf Abs. 4 und auf § 19 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der gemäß Abs. 2 im Rahmen der Vorprüfung stattfindenden Sitzung hat die Prüfungskommission auch festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Vorprüfung bestanden hat. Der Prüfungskandidat hat die Vorprüfung bestanden, wenn er in allen Prüfungsgebieten besser als mit „Nicht genügend" beurteilt wurde.
(4) 'Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung mit „Nicht genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden" festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen Prüfung und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung
§ 23. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der mündlichen Prüfung hat am Ende jedes
Prüfungstages (Prüfungshalbtages) für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiliger Prüfungstag (Prüfungshalbtag) die Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten am Ende des Prüfungstages (Prüfungshalbtages) mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. Abschnitt WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 24. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 22 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen. Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(8) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
6. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE
REIFEPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER REIFEPRÜFUNG
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 25. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(3) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in dem
für diese Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher
Behinderung des Prüfungskandidaten
§ 26. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurprüfung Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen nachzuweisen.
7. Abschnitt ZEUGNISSE
Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 27. (1) Im Reifeprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend" festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden"auszustellen.
8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Unterabschnitt
Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die
Höhere Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für
Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für
Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch" und
2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion",
b) „Deutsch",
c) „Lebende Fremdsprache" oder
d) „Politische Bildung" und
2. drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder
1. die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Staatsbürgerkunde" sowie „Geschichte und Sozialkunde" oder
2. die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde" sowie „Geschichte und Sozialkunde".
2. Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren
Lehranstalt für Kunstgewerbe
Form der Reifeprüfung
§ 31. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache" oder „Rechnungswesen" und
3. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen", „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung" sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde" und
2. an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen" sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)"
a) Kunststicken,
b) Graphische Techniken;
c) Gestalten in Metall,
d) Textile Drucktechniken,
e) Gestalten in Holz,
f) Weben oder
g) Keramik.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt: 1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32
Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache" gewählt hat oder
b) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion",
b) „Deutsch",
c) „Geschichte und Sozialkunde",
d) „Geographie und Wirtschaftskunde",
e) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde",
f) „Physik",
g) „Chemie und angewandte Chemie" oder h) „Betriebswirtschaftslehre" und
3. je eine mündliche Teilprüfung
a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten „Fertigungslehre und Maschinenkunde" sowie „Textiltechnologie und Warenkunde" und
b) an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte" sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre".
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.
3. Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis" und
2. eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft", „Ernährungslehre" und „Betriebspraktikum", im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft und Ernährungslehre" sowie „Betriebslehre".
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde", „Getränkekunde" und „Betriebspraktikum", im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Servierkunde" und „Betriebspraktikum".
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Französisch",
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)" und
4. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik".
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung",
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung" und
3. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Französisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Englisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch" gewählt hat.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt zwei der folgenden Pflichtgegenstände, wobei einer vom Prüfungskandidaten unmittelbar gewählt wird und einer aus zwei weiteren vom Prüfungskandidaten vorausgewählten Pflichtgegenständen vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt wird
1. „Religion",
2. „Deutsch",
3. „Geschichte und Sozialkunde",
4. „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde" und
5. „Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)" .
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt: 1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der
folgenden Pflichtgegenstände
a) „Fremdenverkehrslehre",
b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros",
c) „Verkehrswirtschaftslehre",
d) „Marketing" oder
e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre" und
2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden
a) „Fremdenverkehrslehre",
b) „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros",
c) „Verkehrswirtschaftslehre",
d) „Marketing",
e) „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre",
f) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde",
g) „Volkswirtschaftslehre" und
h) „Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)".
Ein Prüfungskandidat, der gemäß Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre" noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre" gewählt hat, hat mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.
(4) Derselbe Pflichtgegenstand darf nicht Bestandteil beider Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sein.
4. Unterabschnitt Reifeprüfung an der Handelsakademie
Form der Reifeprüfung
§ 38. Die Reifeprüfung an der Handelsakademie besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik" und
4. eine schriftliche Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache".
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik".
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt: 1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2
für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre" und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in' einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion",
b) „Deutsch",
c) „Dritte lebende Fremdsprache",
d) „Wirtschaftsgeographie",
e) „Geschichte und Sozialkunde",
f) „Biologie und Warenkunde",
g) „Organisation und Datenverarbeitung", h) „Staatsbürgerkunde und Rechtslehre"
oder i) „Volkswirtschaftslehre und Soziologie".
(2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache", jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache".
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache".
(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie".
5. Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Form der Reifeprüfung
§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt
1. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung" und
2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde" sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation".
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre", „Küchenführung und Servierkunde" sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation".
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen" und
4. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Geographie und Wirtschaftskunde" oder „Biologie und Umweltkunde".
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch" gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Kulturelle und politische Bildung",
b) „Wirtschaftliche Bildung" oder
c) „Realbildung".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfaßt
1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände
a) „Religion",
b) „Deutsch",
c) „Geschichte und Sozialkunde",
d) „Musikerziehung",
e) „Bildnerische Erziehung",
f) „Psychologie und Erziehungslehre" oder
g) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde" und
2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden
a) „Religion",
b) „Deutsch",
c) „Geschichte und Sozialkunde",
d) „Geographie und Wirtschaftskunde",
e) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde",
f) „Volkswirtschaftslehre",
g) „Musikerziehung",
h) „Bildnerische Erziehung", i) „Philosophie" und j) „Psychologie und Erziehungslehre".
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfaßt
1. nach Wahl des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)" oder „Rechnungswesen" und
2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden
a) „Geographie und Wirtschaftskunde",
b) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde",
c) „Volkswirtschaftslehre",
d) „Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)" und
e) „Rechnungswesen".
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt
1. nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände
a) „Geographie und Wirtschaftskunde",
b) „Biologie und Umweltkunde",
c) „Physik",
d) „Chemie" oder
e) „Ernährungslehre" und
2. zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden
a) „Geographie und Wirtschaftskunde",
b) „Biologie und Umweltkunde",
c) „Psychologie und Erziehungslehre",
d) „Mathematik",
e) „Physik",
f) „Chemie" und
g) „Ernährungslehre".
6. Unterabschnitt
Reifeprüfung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Form der Reifeprüfung
§ 45. Die Reifeprüfung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 46. (1) Die Klausurprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch" und
2. eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion",
b) „Deutsch",
c) „Lebende Fremdsprache" oder
d) „Politische Bildung" und
2. drei in der Anlage B für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde".
9. Abschnitt INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN
§ 48. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
1. die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 106/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 165/1991,
2. die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 41/1986,
3. die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986,
4. die Verordnung über die Reifeprüfung an den Handelsakademien, BGBl. Nr. 428/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 107/1985,
5. die Verordnung über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 42/ 1986,
6. die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 3/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 619/1986, und
7. die Verordnung über die Reifeprüfung in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 569/1977.
(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt spätestens im Schuljahr 1991/92 begonnen haben, haben die Reifeprüfung bis 31. August 1994 noch gemäß den in Abs. 2 genannten Verordnungen abzulegen.