846. Verordnung: Änderung des Pflanzenschutzmittel-Gebührentarifs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 und des § 38 Abs. 1 Z 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes — PMG, BGBl. Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Untersuchungs- und Begutachtungsgebühren handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen, Begutachtungen und Veröffentlichungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz — PMG (Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif), BGBl. Nr. 670/1991, wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S."
2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt
„§ 9 a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet."
3. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)".
4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 9 und 9 a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 846/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."