845. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 576/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 401/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 647/1991 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Ein Punkt der in der Anlage und im § 1 Abs. 2 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S."
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet."
3. In § 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)".
4. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 2 und 2 a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 845/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."