844. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 217/1986, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 643/1991 über den Gebührentarif nach dem Futtermittelgesetz, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in § 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S."
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt
„§ 1 a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet."
3. Im § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)".
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 1 Abs. 2 und 1 a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 844/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."