842. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet
§ 1. Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 2200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
§ 2. Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt
Kärnten 100 Niederösterreich 60 Oberösterreich 80 Salzburg 700 Steiermark 100 Tirol 1000 Vorarlberg 160§ 3. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. April 1995 außer Kraft.