842. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 165/1992) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 19. Juli 1993
Armenien 13. September 1993
Benin 12. März ,1992
Burundi 18. Februar 1993
Kambodscha 15. Oktober 1992 Kap Verde 4. Juni 1992
Lettland 14. April 1992
Marokko 21. Juni 1993 Mauritius 9. Dezember 1992
Seychellen 5. Mai 1992
Slowenien 16. Juli 1993
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Kroatien 8. Oktober 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Das Vereinigte Königreich hat am 8. Dezember 1992 den Geltungsbereich auf Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda und Hongkong ausgedehnt; die Ausdehnung unterliegt derselben Erklärung *), die gemäß Art. 21 anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben wurde.
Folgende nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 und 22 abgegeben
Australien am 28. Jänner 1993 Bulgarien am 12. Mai 1993 Kroatien mit 8. Oktober 1991 Polen am 12. Mai 1993 Slowenien mit 1. Jänner 1993 Zypern am 8. April 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Marokko
Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet.
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik erachtet sich an den von der ehem. Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1989 zu Art. 20 gebunden.
Ferner hat Bulgarien am 24. Juni 1992 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt gemäß Art. 30 Abs. 2 zurückgezogen.