Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842_1993 AT

842. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 842. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 165/1992) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 19. Juli 1993

Armenien 13. September 1993

Benin 12. März ,1992

Burundi 18. Februar 1993

Kambodscha 15. Oktober 1992 Kap Verde 4. Juni 1992

Lettland 14. April 1992

Marokko 21. Juni 1993 Mauritius 9. Dezember 1992

Seychellen 5. Mai 1992

Slowenien 16. Juli 1993

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Kroatien 8. Oktober 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Das Vereinigte Königreich hat am 8. Dezember 1992 den Geltungsbereich auf Guernsey, Insel Man, Jersey, Bermuda und Hongkong ausgedehnt; die Ausdehnung unterliegt derselben Erklärung *), die gemäß Art. 21 anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben wurde.

Folgende nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 und 22 abgegeben

Australien am 28. Jänner 1993 Bulgarien am 12. Mai 1993 Kroatien mit 8. Oktober 1991 Polen am 12. Mai 1993 Slowenien mit 1. Jänner 1993 Zypern am 8. April 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Marokko

Gemäß Art. 28 erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt die Regierung des Königreiches Marokko, daß sie sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden erachtet.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik erachtet sich an den von der ehem. Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1989 zu Art. 20 gebunden.

Ferner hat Bulgarien am 24. Juni 1992 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt gemäß Art. 30 Abs. 2 zurückgezogen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →