Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842_1992 AT

842. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 842. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die gemäß § 11 des

Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 648/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,10 S."

2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt

„§ 1 a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet."

3. Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)".

4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1 a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →