842. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die gemäß § 11 des
Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 648/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 12,10 S."
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt
„§ 1 a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet."
3. Im § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)".
4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 1 a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 842/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."