840. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Siegendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Siegendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 48,214 in Form eines Kreisverkehrs bis km 48,281.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen. Landesregierung sowie bei der Gemeinde Siegendorf aufliegenden Plänunterlagen (Plan Nr. 1152 im Maßstab 1500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.