83. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 211 des Mineralrohstoffgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 11/03-5, dem Bundeskanzler
zugestellt am 29. Juli 2003, die erste Wortfolge „Bauten und andere“ im ersten Satz des § 211 des Art. I
des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als
verfassungswidrig aufgehoben.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes
der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten
a) ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter
oder
b) ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung, wie etwa
die erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung Speditionskaufmann, nachgewiesen wird,
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder
Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
c) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen
wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
d) ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
e) ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende
Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder
Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die Österreichische Bundesregierung (im Weiteren: der österreichische Vertragspartner) und die Regierung
der Slowakischen Republik (im Weiteren: der slowakische Vertragspartner) (im Weiteren zusammen
die Vertragspartner) haben auf Grund von Artikel 2 Absatz 4 des am 17. Juni 1991 in Wien
unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik über die Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) An der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce wird auf dem Staatsgebiet der Slowakischen
Republik ein gemeinsames Kontaktbüro errichtet.
(2) Die Zone für die zuständigen österreichischen Bediensteten in dem auf der Westseite der slowakischen
Grenzübergangsstelle befindlichen Gebäude umfasst
– zwei (2) Kanzleiräume, einen (1) Vorraum, zwei (2) Diensträume im ersten Stock,
– die Sozialräumlichkeiten im ersten Stock,
– den Schulungsraum samt angeschlossener Küche im zweiten Stock,
– die Parkplätze vor dem Gebäude des Grenzüberganges auf der westlichen Seite sowie auch die
gemeinsamen Räumlichkeiten des Gebäudes, welche zum Zutritt in die zugeteilten Diensträume
dienen.
Artikel 2
(1) Der slowakische Vertragspartner sichert den zuständigen österreichischen Organen die Diensträume,
die im Artikel 1 angeführt sind, unentgeltlich zu.
(2) Die zuständigen österreichischen Organe sind berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Telekommunikationsanlagen
aufzustellen und zu betreiben.
(3) Der slowakische Vertragspartner ermöglicht im Interesse der Durchführung der im Artikel 4 dieser
Vereinbarung angeführten Tätigkeiten
a) den Betreibern der österreichischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das
Betreten seines Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtung und zur Errichtung und Instandhaltung
der Verbindungen,
b) die Einfuhr der zur Durchführung der in lit. a festgelegten Aufgabe notwendigen Instrumente und
Kraftfahrzeuge auf ihr Staatsgebiet.
(4) Die österreichischen Betreiber der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sind
verpflichtet, vor Beginn ihrer im Absatz 2 angeführten Tätigkeit die zuständigen slowakischen polizeilichen
Organe an der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce zu informieren.
(5) Die Betriebskosten des gemeinsamen Kontaktbüros belasten die Vertragsparteien im gleichen
Verhältnis. Die Telekommunikationsgebühren verbunden mit der Errichtung, Erhaltung und Benützung
der Telekommunikationsmittel und die Einrichtung der Telekommunikationsdienste bestreitet jede der
Vertragsparteien selbst aus den eigenen Finanzmitteln.
Artikel 3
Die Öffnungszeit des gemeinsamen Kontaktbüros wird mit 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
Artikel 4
(1) Im gemeinsamen Kontaktbüro arbeiten die Bediensteten der Vertragspartner zusammen, um im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und den internationalen Verträgen, durch die beide Seiten gebunden sind, an der Erleichterung
und Beschleunigung des Grenzverkehrs mitzuwirken.
(2) Die Kommunikation zwischen den Bediensteten erfolgt in deutscher und slowakischer Sprache.
(3) Die im gemeinsamen Kontaktbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs-
und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
Artikel 5
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden
durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner beigelegt. Falls sich die
zuständigen Behörden der Vertragspartner nicht einigen, werden Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem
Wege gelöst werden.
Artikel 6
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in internationalen
Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung untersteht der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften beider Vertragspartner und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf
den Monat folgt, in dem die letzte diplomatische Note, mit der sich die Vertragspartner gegenseitig über
die Erfüllung der für das In-Kraft-Treten erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften informieren,
zugestellt wird.
(2) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf
diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig
Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.
GESCHEHEN zu Kittsee, am 22. April 2003 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Ernst Strasser m. p.
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Dr. Vladimir Palko m. p.
(Übersetzung)
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. April 2003 abgegeben; die
Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juni 2003 in Kraft.