83. Bundesgesetz: Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Kulturpolitischer Auftrag
§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger
Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter
Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und entsprechend der überlieferten Konzeption zählen
daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und
touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“
entwickelt werden.
Gesellschaftsgründung
§ 2. (1) Zur Durchführung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 (Projektierung bis einschließlich
Betrieb) werden die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Schönbrunner
Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. ermächtigt, eine gemeinsame Tochtergesellschaft mit dem Firmenwortlaut
Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Gesellschaft
genannt) zu errichten. Sitz der Gesellschaft ist Engelhartstetten.
(2) Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage von 70000 Euro vom Bund zu leisten und
sind der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-
Gesellschaft m.b.H. jeweils 50% der Anteile vorbehalten. Künftige Beteiligungen im Sinne des kulturpolitischen
Auftrages gemäß § 1 sind zulässig.
(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sowie künftige Änderungen dieses bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen.
Beirat
§ 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung,
Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß
§ 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister
für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die
in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer
von jeweils vier Jahren, wobei eine neuerliche Entsendung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch
den Bundesminister für Finanzen bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist aus wichtigen
Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit
anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
Aufsichtsrat
§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern (Kapitalvertreter) vorzusehen.
Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesmi-
nister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein
Vetorecht zu.
Fruchtgenusseinräumung
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft ein entgeltliches, erfolgsabhängiges Fruchtgenussrecht an
den Liegenschaften EZ 85 und 320, KG 06308 Markthof (Schloss SchloßHof) und EZ 531, KG 06303
Engelhartstetten (Schloss Niederweiden) einzuräumen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen nach Bedarf die Liegenschaften EZ 289 und 319 KG 06308 Markthof, EZ 435,
647 und 648 KG 06303 Engelhartstetten, zur Gänze oder in Teilen für den Bund zu erwerben und danach
der Gesellschaft daran ebenfalls ein Fruchtgenussrecht im Sinne des Abs. 1 einzuräumen.
Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 6. (1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten
a) 70000 Euro zur Aufbringung des Stammkapitals;
b) Bareinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft
zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen, nach Maßgabe
der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen
baulichen Maßnahmen.
(2) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung
der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz
wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung
der Geschäfte erforderlich ist.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Die Geschäfte der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsführer zu führen. Dieser ist von
der Gesellschaft unter Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der geltenden
Fassung zu bestellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, für die Zeit
bis zum Ende des zweiten vollen Geschäftsjahres der Gesellschaft zwei interimistische Geschäftsführer
zu bestellen, wovon je einer aus dem Kreis der derzeitigen Geschäftsführer der Schloß Schönbrunn Kultur-
und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zu stammen
hat. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
Karenzierung von Bundesbediensteten
§ 8. Auf die Karenz von Bundesbediensteten, die bis 31. Dezember 2003 Arbeitnehmer der Gesellschaft
werden, ist § 8 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Anwendung des Vergaberechtes
§ 9. Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes
1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Inanspruchnahme
von Leistungen der Gesellschaft durch den Bund ist, sofern der Bund im Weg der Schloß Schönbrunn
Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.
sämtliche Anteile hält, auch wenn dies entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden, wobei dem
Bund alle von ihm über Anteilsmehrheiten oder Weisungsrechte beherrschten Rechtsträger gleichzuhalten
sind.
Subsidiäre Rechtsanwendung
§ 10. Auf die Gesellschaft sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl.
Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rechtsvertretung
§ 11. Die Gesellschaft ist berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und
Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Steuerbefreiungen
§ 12. Für die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft stehenden Vorgänge gelten die
steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften gemäß
Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001.
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 67
Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996, wird die Neufassung des Anhangs 5 kundgemacht. Die
Kundmachung vom 3. Mai 2001, BGBl. II Nr. 177, wird hiermit gegenstandslos.
Anhang 5 lautet
„Anhang 5
zu § 6 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für Persönliche Schutzausrüstungen
(Stand: 21. Dezember 2001)
Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen
CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen
dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen
Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen
Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim Österreichischen
Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden
können.
Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut
(ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax
(01) 213 00-818, e-mail: infostelle@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.
Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien,
Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet
www.ove.at, zu beziehen.
"
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. Nr. 804/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Bulgarien 14. März 1997
Estland 1. August 2001
Lettland 20. November 2001
Litauen 21. August 1998
Moldau 3. September 1998
Russische Föderation 7. Oktober 1994
Schweden 30. Juli 1997
Slowakei 9. Juni 1997
Tschechische Republik 22. August 1997
Uruguay 20. April 1999
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten
mit Wirksamkeit vom
Jugoslawien 27. April 1992
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien
17. November 1991
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Abs. 16 lit. a
des Protokolls folgende Vorbehalte erklärt
Litauen
Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.
Schweden
Erachtet sich nicht durch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H gebunden.