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83_2002 AT

83. Bundesgesetz: Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. – Marchfeldschlösser-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Kulturpolitischer Auftrag

§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger

Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter

Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und entsprechend der überlieferten Konzeption zählen

daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und

touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“

entwickelt werden.

Gesellschaftsgründung

§ 2. (1) Zur Durchführung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 (Projektierung bis einschließlich

Betrieb) werden die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Schönbrunner

Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. ermächtigt, eine gemeinsame Tochtergesellschaft mit dem Firmenwortlaut

Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Gesellschaft

genannt) zu errichten. Sitz der Gesellschaft ist Engelhartstetten.

(2) Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage von 70000 Euro vom Bund zu leisten und

sind der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-

Gesellschaft m.b.H. jeweils 50% der Anteile vorbehalten. Künftige Beteiligungen im Sinne des kulturpolitischen

Auftrages gemäß § 1 sind zulässig.

(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sowie künftige Änderungen dieses bedürfen der Zustimmung

des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen.

Beirat

§ 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung,

Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß

§ 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister

für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu

entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die

in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer

von jeweils vier Jahren, wobei eine neuerliche Entsendung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch

den Bundesminister für Finanzen bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist aus wichtigen

Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit

anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Aufsichtsrat

§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern (Kapitalvertreter) vorzusehen.

Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesmi-

nister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein

Vetorecht zu.

Fruchtgenusseinräumung

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft ein entgeltliches, erfolgsabhängiges Fruchtgenussrecht an

den Liegenschaften EZ 85 und 320, KG 06308 Markthof (Schloss SchloßHof) und EZ 531, KG 06303

Engelhartstetten (Schloss Niederweiden) einzuräumen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen nach Bedarf die Liegenschaften EZ 289 und 319 KG 06308 Markthof, EZ 435,

647 und 648 KG 06303 Engelhartstetten, zur Gänze oder in Teilen für den Bund zu erwerben und danach

der Gesellschaft daran ebenfalls ein Fruchtgenussrecht im Sinne des Abs. 1 einzuräumen.

Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 6. (1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten

a) 70000 Euro zur Aufbringung des Stammkapitals;

b) Bareinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft

zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen, nach Maßgabe

der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen

baulichen Maßnahmen.

(2) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung

der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz

wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung

der Geschäfte erforderlich ist.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Die Geschäfte der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsführer zu führen. Dieser ist von

der Gesellschaft unter Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der geltenden

Fassung zu bestellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, für die Zeit

bis zum Ende des zweiten vollen Geschäftsjahres der Gesellschaft zwei interimistische Geschäftsführer

zu bestellen, wovon je einer aus dem Kreis der derzeitigen Geschäftsführer der Schloß Schönbrunn Kultur-

und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zu stammen

hat. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.

Karenzierung von Bundesbediensteten

§ 8. Auf die Karenz von Bundesbediensteten, die bis 31. Dezember 2003 Arbeitnehmer der Gesellschaft

werden, ist § 8 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

Anwendung des Vergaberechtes

§ 9. Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes

1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Inanspruchnahme

von Leistungen der Gesellschaft durch den Bund ist, sofern der Bund im Weg der Schloß Schönbrunn

Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.

sämtliche Anteile hält, auch wenn dies entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden, wobei dem

Bund alle von ihm über Anteilsmehrheiten oder Weisungsrechte beherrschten Rechtsträger gleichzuhalten

sind.

Subsidiäre Rechtsanwendung

§ 10. Auf die Gesellschaft sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl.

Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Rechtsvertretung

§ 11. Die Gesellschaft ist berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und

Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Steuerbefreiungen

§ 12. Für die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft stehenden Vorgänge gelten die

steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften gemäß

Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001.

BGBlPdf 83. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 67

Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996, wird die Neufassung des Anhangs 5 kundgemacht. Die

Kundmachung vom 3. Mai 2001, BGBl. II Nr. 177, wird hiermit gegenstandslos.

Anhang 5 lautet

„Anhang 5

zu § 6 Abs. 5

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für Persönliche Schutzausrüstungen

(Stand: 21. Dezember 2001)

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen

CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen

dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen

Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen

Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim Österreichischen

Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden

können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut

(ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax

(01) 213 00-818, e-mail: infostelle@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien,

Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet

www.ove.at, zu beziehen.

"

BGBlPdf 83. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,

wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. Nr. 804/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Bulgarien 14. März 1997

Estland 1. August 2001

Lettland 20. November 2001

Litauen 21. August 1998

Moldau 3. September 1998

Russische Föderation 7. Oktober 1994

Schweden 30. Juli 1997

Slowakei 9. Juni 1997

Tschechische Republik 22. August 1997

Uruguay 20. April 1999

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten

mit Wirksamkeit vom

Jugoslawien 27. April 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

17. November 1991

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Abs. 16 lit. a

des Protokolls folgende Vorbehalte erklärt

Litauen

Erachtet sich nicht durch Teil II, Teil IV, Anhang C.1, Anhang F, Anhang G und Anhang H gebunden.

Schweden

Erachtet sich nicht durch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H gebunden.

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