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83_2001 AT

83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Rundfunkgesetz – RFG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz

– RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001

wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)“

2. Die §§ 1 bis 19 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten

„1. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks

Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung,,

Österreichischer Rundfunk'' eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen

Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst

den Versorgungsauftrag gemäß § 3, den Programmauftrag gemäß § 4 und die besonderen Aufträge gemäß

§ 5.

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen

Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz

der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen

und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der

Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und

Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen

Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu

protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

1. die Veranstaltung von Rundfunk,

2. die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten

und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Z 1 notwendigen

technischen Einrichtungen,

3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Z 1 und 2 oder die Vermarktung dieser

Tätigkeiten geboten sind.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland

sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und

Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand

gemäß Abs. 1 dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk

auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die

Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.

(3) Über den Versorgungsauftrag (§ 3), den Programmauftrag (§ 4) oder die Besonderen Aufträge

(§ 5) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und

rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der

Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden, gewinnorientiert

betrieben werden.

(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat

zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und

2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens

zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen

Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines

Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes

gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren

Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt

werden.

(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios

gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes

öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden

(Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie

durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen.

Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.

(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte

österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt

abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm

bestanden hat.

(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten,

der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I

Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass

die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet werden. Die

Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der

wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.

(5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach

Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags

(§ 4) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen

sich nach § 18.

(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der

wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender

Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst (§ 2 Abs. 1 Z 2)

für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und

verbreiten.

(7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter

Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm

gestalten und verbreiten.

Programmauftrag

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten

Programme zu sorgen für

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen,

kulturellen und sportlichen Fragen;

2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und

Integration;

4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;

5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;

6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und

kreativen Produktion;

7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;

8. die Darbietung von Unterhaltung;

9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;

10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;

11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung

von Frauen und Männern;

12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften;

13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der

Schul- und Erwachsenenbildung;

14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;

15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;

16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die

Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;

17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;

18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der

umfassenden Landesverteidigung.

(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm

von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an

der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.

(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die

Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen

(20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit

den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-

rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.

(4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich

durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und

Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die

politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik

besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und

Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe

und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,

Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt

der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der

Objektivität

zu sorgen.

(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter,

sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber

auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es

politische oder wirtschaftliche Lobbys.

(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags

verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.

Besondere Aufträge

§ 5. (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den

Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das

Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats

festzulegen.

(2) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch

nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen

Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs. 1)

unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das

Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach

Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1

anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von

Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht

nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

(3) Die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) sollen nach Maßgabe der technischen

Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten

Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.

(4) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend

fremdsprachig zu sein.

(5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von

Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen

eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.

(6) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die

Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.

Aufrufe

§ 6. Der Österreichische Rundfunk hat

1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen

Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen

an die Allgemeinheit sowie

2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für

Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter

§ 7. Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen

Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die

Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen

werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche

Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

Jahresbericht

§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und

Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung

des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen

Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen

nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der

entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich

zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten,

die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus

kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.

(2) Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11 betrifft, ist gleichzeitig mit der

Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der

Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie

89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der

Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.

Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten

§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die

Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten

verfügen muss, oder

2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter

Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit

gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im

Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen

keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12,

§ 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8,

§ 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken,

die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen

sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von

den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;

2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

2. Abschnitt

Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung

und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung,

Religion und Nationalität aufreizen.

(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und

Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im

Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten

und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich

voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen,

die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren

Tatsachen zu beruhen.

(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger

Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und

Gegenwartskunst.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.

(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch

den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität

prägt.

(11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche

Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie

oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung

von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen

dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört

werden.

(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen

anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die

Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen

festlegen.

(14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten,

dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.

Sendung europäischer Werke

§ 11. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit

angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme,

die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen

besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung

der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der

Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den

Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien

erreicht werden.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit

seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und

Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung

der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern

unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und

Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener

Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf

Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 12. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließliche Übertragungsrechte an

einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des

Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der

Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit

vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte

Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen

erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen

Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung

bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl.

Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er

in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen

bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem

Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach

Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der

Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll

aufzunehmen.

(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4

bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden.

3. Abschnitt

Werbung und Patronanzsendungen

Definition der Werbung und Werbezeiten

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme

Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede

Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt

oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und

Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

(2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und

Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.

(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel

eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

(4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für

Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Bundesministers für

soziale Sicherheit und Generationen weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen

hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag

des Generaldirektors den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des Österreichischen

Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und

am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach

diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und

Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste

der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.

(6) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß § 3 hat von Werbesendungen frei zu

bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur österreichweit

zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt

172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In

einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht

überschreiten. Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, sind nur

einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten,

wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von

Werbesendungen, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt werden

(Ringwerbesendungen), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten

Programms einzurechnen.

(7) In Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Fernsehwerbesendungen

dürfen im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht

überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der

Dauer der zulässigen Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß

mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf

der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen

Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(8) Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks)

und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht

mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten

und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden

Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7).

(9) Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen

des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 1) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um

Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.

Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung

§ 14. (1) Werbung darf nicht

1. die Menschenwürde verletzen,

2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität

enthalten,

3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,

5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,

6. rechtswidrige Praktiken fördern,

7. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.

(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von

Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines

Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu

Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser

Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann

als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig

Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als

programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen

moderieren.

(4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen

Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

(5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten

eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige

Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement)

ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien.

Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-

Placement.

(6) Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung

oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist.

Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.

(7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete

Werbespots müssen die Ausnahme bilden.

(8) Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen

mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unterbrecherwerbung)

ist unzulässig.

Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme

§ 15. (1) Für Programme nach § 9 gelten hinsichtlich der Unterbrecherwerbung die Bestimmungen

der nachfolgenden Absätze.

(2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen.

Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 3 bis 6 genannten

Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie

den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen

und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von

Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden.

(3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen

über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die

eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

(4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von

Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von

45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten

beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens

20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(5) Werden andere als die unter Abs. 3 fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat

zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von

mindestens 20 Minuten zu liegen.

(6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.

Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts

und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht

durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so

gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur

auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen

muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen

nicht schaden.

(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes,

BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von

Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

(4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen

1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim

Alkoholgenuss darstellen.

2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss

oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.

3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen

Erfolg.

4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von

Alkohol suggerieren.

5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder

Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben

werden.

(5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und

unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger

1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und

Leichtgläubigkeit ausnutzen.

2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der

beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder

anderen Vertrauenspersonen haben.

4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige

gerichtete Werbung unzulässig.

Patronanzsendungen (Sponsoring)

§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion

von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung

solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die

Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen

1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in

der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des

Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am

Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber

während der Sendung sind unzulässig.

3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von

Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde

Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben

werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von

Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen verboten ist.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von

Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

(5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht

um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die

Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und

Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch

die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.

(6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und

Absagen von Patronanzsendungen findet § 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen

an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß

§ 13 Abs. 8 einzurechnen.

(7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen

Entgelt ist unzulässig.

4. Abschnitt

Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste

§ 18. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8,

Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 14

Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem

Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

5. Abschnitt

Organisation

Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind

1. der Stiftungsrat,

2. der Generaldirektor,

3. der Publikumsrat,

4. die Prüfungskommission.

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im

Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich

aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die

Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.

(4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur

Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung

und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch

nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen

Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an

die Stiftung zurückzustellen.“

3. Folgender § 20a samt Überschrift wird eingefügt

„Stiftungsrat

§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

bestellt

1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses

der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt

werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein

Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;

2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines

Mitgliedes zukommt;

3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;

5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

vom Zentralbetriebsrat bestellt.

Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese

1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige

Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und

2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf

Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung

hohes Ansehen erworben haben.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie

Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates

entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden

1.Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser

Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;

2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne

des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen stehen;

3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser

Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;

4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen

(§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder

des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner

Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-

oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des

Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier

Jahre ausgeübt haben;

6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers

stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen

sind;

8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines

anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines

Landes;

10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates

sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens

an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt.

Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann

vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von

einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und

die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu

konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest

der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden

Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem

Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der

Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge

und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Abs. 1

von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer

Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Abs. 6 die nicht bestellten Mitglieder außer

Betracht.

(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem

Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen

Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder

vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in

offener Abstimmung und – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei

Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des

Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte

Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus

mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.

(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das

Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des

Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren

Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der

Prüfungskommission beizuziehen.

(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates

durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine

solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes

Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu

führen, kann nicht übertragen werden.

(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (§ 27

Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors

keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut

(§ 22 Abs. 1) oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs. 2 innerhalb von drei

Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat

unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine

Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In

diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.“

4. Die §§ 21 bis 28 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten

„Aufgaben des Stiftungsrates

§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz

übertragenen Aufgaben,

1. die Überwachung der Geschäftsführung;

2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;

3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;

4. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die

Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;

6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;

7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31)

sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 23 Abs. 2 Z 8);

8. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher

Wirkung und des Redakteurstatuts;

9. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;

10. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind,

einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu

veröffentlichen sind;

11. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie

die Entlastung des Generaldirektors;

12. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung

sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung

für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die

Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;

13. die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 13);

14. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 Abs. 2) und die Erteilung von

Prüfungsaufträgen an diese;

15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des

Hörfunkprogrammes und Online-Dienstes gemäß § 3 Abs. 6.

(2) Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig

1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,

Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 23 Abs. 2 Z 1);

2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 6) und der Programmrichtlinien

(Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November

jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und

Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2)

sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18;

3. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der

Liegenschaft den Betrag von 500000 € übersteigt;

4. zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;

5. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des

gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese

nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;

6. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum

15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und

seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);

7. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen

und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme,

soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall

1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;

8. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;

9. zur Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäß § 39 Abs. 2;

10. zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;

11. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten,

deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;

12. zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

gehören;

13. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie zum

Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;

14. zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;

15. zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

16. zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

17. zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

18. zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unternehmen,

sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach

Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen

Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern

zum Inhalt hat;

19.zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz)

periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.

(3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei

verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder

Stimmabgabe mitwirkt.

(4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft

zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die

Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden

Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

§ 95 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.

Generaldirektor

§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die

Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur

Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der

vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden

Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem

Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.

(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der

Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für

die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor

bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.

(3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das

Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der

Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den

Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer

Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte

nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Aufgaben des Generaldirektors

§ 23. (1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks

und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere

1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und

Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen

jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;

3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und

Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;

4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer

Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter

Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;

6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm,

Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;

7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;

8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und

§ 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den Stiftungsrat;

9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;

10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.

(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch

ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der

wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

Direktoren und Landesdirektoren

§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des

Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder

Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest

dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach

Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der

Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2) Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich

vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.

(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren

§ 25. (1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für

Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden

Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors

an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und

Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.

(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr,

für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite

Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen

verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das

dort tätige Personal.

(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn

der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die

Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.

Qualifikation

§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines

Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen

erfüllen

1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;

2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte

Berufserfahrung nachweisen können.

(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des

Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die

Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation

einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes

und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht

betraut werden.

Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner

1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne

des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;

2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;

3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen

(§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers

stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen

sind;

6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines

anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder

eines Landes;

8. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates

sowie Angestellte der RTR-GmbH

nicht betraut werden.

(3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne

Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.

Stellenausschreibung

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1

genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen

handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor

Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode

unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von

Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks

ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören

1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem

Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;

2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser

Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen

(§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder

des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner

Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes-

oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des

Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier

Jahre ausgeübt haben;

5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers

stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen

sind;

7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines

anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder

eines Landes;

9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates

sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen

1.die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je

ein Mitglied;

2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien

(BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen,

die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen,

die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten

Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten

und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4

durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen

und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz,

BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur

natürliche Personen.

(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen

zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten

vorgeschlagenen Personen.

(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag

erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig

hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung

in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl

stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen

Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über

Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine

für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von

einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag

für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene

Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten

Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität

des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des

Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern,

Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur

Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise

darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden

und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person

nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer

ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal

zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden

Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende

der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.

(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu

beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der

Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen

erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere

Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu

bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

5. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt

„Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29b. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten

Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat

zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter

wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner

Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist

eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung

der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer

Sitzung gelten sinngemäß.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung

ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat

durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist

unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner

Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß

§ 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die

Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von

Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten

Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.“

6. Die §§ 30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten

Aufgaben des Publikumsrats

§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt

1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für

den technischen Ausbau;

2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund

der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen

und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;

3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;

4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts

(Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;

5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz

vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen.

Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;

6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen;

7. die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen;

8. die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte

Menschen (§ 5 Abs. 3).

(2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor,

die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des

Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten

haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf

Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als

überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.

(3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der

Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat

zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen

Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.

(4) An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den

Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu

verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Publikumsrat kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten

Meinungsbefragung – verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative

Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die

Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur

Kenntnis zu bringen.

6. Abschnitt

Programmentgelt

§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen

Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe

des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung

einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt

werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung

des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat

vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch

innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss

des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres

Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie

die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften.

(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese

einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem

mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige

Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur

Wiener Zeitung'' bekannt zu machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti und

Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter

genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen.“

7. In § 31a Abs. 2 wird das Wort „Kuratorium“ durch das Wort „Stiftungsrat“ ersetzt.

8. Die §§ 32 bis 36 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten

„7. Abschnitt

Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Unabhängigkeit

§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit

und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen

Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben

im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer

Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit

der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein

Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der

inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der

journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere

Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.

(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten

auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die

vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im

Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen

1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar

hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte

Zeit entsteht.

2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen,

so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung

hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein

Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden

Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses

mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr

als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden

Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so

gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier

Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer

Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten

Jahr bezogenen Entgelts.

(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses

mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer

gemäß Abs. 7 Z 2 vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt

auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis

abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete

Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf

Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren

ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei

mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren

vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen

Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.

Redakteurstatut

§ 33. (1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten

Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer

nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten

Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den

Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die

journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im

Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.

(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer,

innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem

Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist,

mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem

Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich

des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.

(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung

aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;

2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen

Mitarbeiter betreffen;

4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.

(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der

vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder

Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.

(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen

Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden.

In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer

Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der

betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere

zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.

(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften

vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen

Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen

zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht

aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu

Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der

Bundeskommunikationssenat.

(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im

Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine

Geschäftsordnung selbst.

(8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen

Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der

Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.

(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige

und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im

Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn

dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit

Mehrheit beschließt.

(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen

Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben.

Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen.

Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.

(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung

in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner

Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung

um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen

gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.

(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und

dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung

sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.

(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur

Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der

Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.

(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen,

ist die Briefwahl zulässig.

Schiedsgericht

§ 34. (1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige

Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den

Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist

der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.

(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues

vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut

zu erlassen.

(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen

Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern

des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden

rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche

auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den

Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.

(4) Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues

Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

8. Abschnitt

Rechtliche Kontrolle

Rechtsaufsicht

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine

Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat

über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.

(2) Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der

Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

Beschwerden und Anträge

§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 – soweit dafür nicht eine

andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im

Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren

solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;

c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10

Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz,

§ 14 Abs. 1, 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren

spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten

Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche

Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen

Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der

Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon

Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie

d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete

Verletzung berührt werden.

2. auf Antrag

a) des Bundes oder eines Landes;

b) des Publikumsrates;

c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;

d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit

in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster

Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17

Abs. 1 bis 4 behauptet wird;

e)soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen

behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen

Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen

zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,

veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

Union, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt

werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung

rechtfertigt.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste

nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden

kann.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;

2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer

verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der

behaupteten Verletzung hervorgeht.

(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten,

gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich

unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und

diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats

hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann,

der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß § 35 Abs. 2 – soweit dafür nicht eine

andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden;

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von

mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;

c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10

Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz,

§ 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren

spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten

Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche

Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen

Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der

Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon

Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie

d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete

Verletzung berührt werden.

2. auf Antrag

a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit

eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und

letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen

behauptet wird;

b) soweit eine Verletzung der in lit. a angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen

behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen

Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen

zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,

veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

Union, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt

werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung

rechtfertigt.

(7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste

nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden

kann.

(8) Die Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer

verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der

behaupteten Verletzung hervorgeht.

(9) Beschwerden gemäß Abs. 6 sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese

mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats

sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der

daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“

9. Folgende §§ 37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt

„Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und

durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der

im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der

Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ

hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand

herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat

unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des

Rundfunkgesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der

Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In

diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge innerhalb von sechs

Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und

dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in

welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Verwaltungsstrafen

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36000 € zu

bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in

Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4) –

1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt oder

2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17

zuwiderhandelt.

(2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36000 € bis zu 58000 € zu bestrafen, wenn er gegen die

Bestimmung des § 12 verstößt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu

verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

9. Abschnitt

Finanzielle Kontrolle

Rechnungslegung

§ 39. (1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die §§ 189 bis 216,

§§ 222 bis 234, §§ 236 bis 239, § 243 sowie die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den

Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.

(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrages,

abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften

zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue

Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags

nach den §§ 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des

öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen) verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der

Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses

und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und 281 HGB sinngemäß.

(4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie

80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den

Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl.

Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer

nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer

genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen

zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei

1. die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt

werden,

2. alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter

Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und

3. die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig

bestimmt sind.

Prüfungskommission

§ 40. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht

sind – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – durch eine Prüfungskommission

bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und

hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu

unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren

zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer

§ 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5 HGB

sinngemäß.

(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht

innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung

gilt § 269 HGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Vorschriften zu erstrecken.

(4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks und der mit ihm verbundenen

Unternehmen haben den Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren

und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt § 272 HGB sinngemäß.

(5) Die §§ 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind

sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen

Stiftungsorganen und gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit Prüfungsaufträgen betrauten

Personen. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 275 HGB sinngemäß.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission untereinander

und zwischen der Prüfungskommission und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und

Anwendung von gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.

Sonderprüfung

§ 41. (1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur

Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen

diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der

Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.

(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten

oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.

(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen

Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet

das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von

der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis

der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so

haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2

zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über

die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im

außerstreitigen Verfahren.

10. Abschnitt

Zuständigkeit der Gerichte

Verfahren

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über

Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien

nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Strafbestimmungen

§ 43. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom

Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter

1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in

Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände

verschweigt;

2. in Auskünften, die nach § 272 HGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen

Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der

Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder

3. über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden

Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Umwandlung und bestehende Verträge

§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige

Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als

Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.

(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die

gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur

Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz

aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß.

(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des

öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die

Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk

GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.

(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit

programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig

sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks

moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt

aufzulösen.

Funktionsperiode der Organe

§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und

Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die

Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates

gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz

einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder

Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.

(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates

notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur

Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und

5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2

erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende

Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom

Österreichischen Rundfunk zu treffen.

(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der

konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden

Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der

bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und

Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt

befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den

Vorsitz zu führen.

(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen.

Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.

(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem

vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.

(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der

Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine

Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten

(einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der

Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.

(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu

bestellten Generaldirektors.

Vollziehung

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung

obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der

Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler

zuständig.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission

zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen

des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000

fortzuführen und zu erledigen.

Umsetzungshinweis

§ 47. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.

Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom

30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der

Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.

(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz

der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der

Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75, umgesetzt.

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 48. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung

1994 keine Anwendung.

(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz,

BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung

sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.

(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat

des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.

(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral

zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz

und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2, 3 und 10, § 24, § 26, § 28, § 29b, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2a, 2b,

2c, 2d, § 3a, die §§ 5a bis 5h, § 20, § 29 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2001 außer Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält § 20a die Bezeichnung „§ 20“ und § 29b die Bezeichnung

„§ 29“.

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 14/2000 wird wie folgt geändert

1. § 110 Abs. 8 lautet

„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich

nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes.“

2. § 133a lautet

„§ 133a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen

und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß § 32 Abs. 5 des ORF-Gesetzes jeweils nur auf

bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes,

das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des

Betriebsrates. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.“

3. Dem § 208 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 110 Abs. 8 und § 133a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 83. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Honduras über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Guatemala

Zl. 421.0/12/2000

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Honduras ihre

Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Honduras den Abschluss eines Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Honduras über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Republik Honduras, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses, eines Dienstpasses oder eines Spezialpasses sind, können visumfrei in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von

sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines

Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises

(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum

Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für

den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen

oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in

das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt

ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder

gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht

berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die

visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten

werden sollte.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.

Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf

diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Weg zu notifizieren.

Falls die Regierung der Republik Honduras mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Regierung der Republik Honduras zum Ausdruck bringende Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik

Honduras über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag des zweiten

Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik

Honduras die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Das Abkommen tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

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