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83_2000 AT

83. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird wie folgt geändert

1. § 8b lautet wie folgt

„Vorlehre

§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen

Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines

Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der

Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten

Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens

zwei Jahren zu vermitteln. Die Höchstdauer von zwei Jahren kann auf Grund einer Vereinbarung

zwischen dem Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter um ein

weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Vorlehrlings gelegen ist.

(2) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in

einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre

zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von sechs

Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(3) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in

den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird,

ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i –

jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit

anzurechnen.

(4) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene

Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule anzurechnen.

(5) Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen

Qualifikationen auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und

besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht

und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2

ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt. § 15

Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die jederzeitige einseitige Auflösung des Vorlehreverhältnisses

während der ersten sechs Monate möglich ist. Eine Verpflichtung zur Weiterverwendung von Vorlehr-

lingen im Sinne des § 18 Abs. 1 besteht dann nicht, wenn der Lehrberechtigte den Vorlehrling bzw.

dessen gesetzlichen Vertreter nachweislich mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung

der Vorlehre hingewiesen hat.“

2. Im § 13 Abs. 2 wird in der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt

„j) die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten

Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet

wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend

einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge

auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im

Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 8b Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an

einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j.“

4. § 15 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt

„(1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das

Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen

Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der

Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der

Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen

Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den

Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4 angeführten Gründen gestattet.

(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen

in den Fällen der Abs. 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner

vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.“

5. § 18 Abs. 1 lautet wie folgt

„(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14

Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.“

6. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit

einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen

haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der

schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.“

7. § 35 lautet wie folgt

„Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

8. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt

„§ 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition

von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Bei

der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für

Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen

Behinderungen gedeckt werden kann.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen

im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen

(§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis

übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes

und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im

Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch

nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.“

3. Im § 8 wird im Abs. 1 der Ausdruck „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“

ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000

treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

Im § 501 Abs. 2 wird der Ausdruck 2 „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“

ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 2 lautet wie folgt

„(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.“

2. § 17 Abs. 7 lautet

„(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen

Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und

danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt

wurde.“

BGBlPdf 83. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, sowie

der §§ 7, 8 und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen,

Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 265/1996, wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und

Snowboardführern umfasst zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine

weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens,

Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in

praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse

sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der

höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund

landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muss Schnee-, Lawinen-, Wetter-,

Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe)

und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre,

Ausrüstung, Englisch, erster Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und

Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen

Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die der

höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund

landesgesetzlicher Vorschriften entsprechen (Landessnowboardlehrerausbildung) oder Ausbildungen mit

gleichwertigem Inhalt nachweisen können.“

2. § 7 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 bis 4 und des

§ 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils

geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der

Leistungsbeurteilungsverordnung, darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht

kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.“

3. §§ 11 und 12 samt Überschriften lauten

„Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung

§ 11. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen

Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung

gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.

(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw.

Befähigungsprüfung

1. als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen

Pflichtgegenstand handelt, oder

2. als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,

abzulegen.

(3) Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes

gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12. Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder

Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet

im Rahmen der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder einer

mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder im Rahmen einer

Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung

oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) bereits mit Erfolg

abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.“

4. §§ 14 bis 16 samt Überschriften entfallen.

5. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft

1. § 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in

der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,

2. § 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,

3. § 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.“

6. Die Anlage A.8 lautet

„Anlage A.8

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von

Skilehrern und Skiführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen

Könnens zu dienen

sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,

technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des „Österreichischen Skilehrplanes“,

technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer

Limitzeit.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)

(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird

dd) Alpinkunde

ee) Orientierungs- und Kartenkunde)

b) je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Skilauf im Gelände

cc) Schulefahren

dd) Slalom

(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird

ee) Skibergsteigen

ff) Bergrettung).“

7. Nach Anlage A.8 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur

Ausbildung von Skilehrern und Skiführern) wird folgende Anlage A.9 eingefügt

„Anlage A.9

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von

Snowboardlehrern und Snowboardführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des

im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen

a) Schulische Schwungformen (gedriftete und geschnittene Schwünge)

b) Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel

c) Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)

d) Schwünge im Gelände.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)

(sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird

dd) Orientierungs- und Kartenkunde

ee) Alpinkunde)

b) je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Snowboarden im Gelände

cc) Snowboardtechnik (Schulefahren)

dd) Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)

(sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird

ee) Tourenführung

ff) Bergrettung).“

8. Nach Anlage C.20 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur

Ausbildung von Fußballinstruktoren) wird folgende Anlage C.21 eingefügt

„Anlage C.21

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von

Instruktoren für Snowboarden

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst

Schulische Schwungformen (gedriftete Schwünge, geschnittene Schwünge)

Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel

Schwünge in Renntechnik um Torlaufstangen (ohne Zeitmessung)

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden umfasst

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) Trainingslehre

b) je eine praktische Prüfung in

aa) Snowboardtechnik (Schule und Gelände)

bb) Spezielle praktisch methodische Übungen (Lehrauftritt).“

9. In Anlage F der Verordnung werden die Worte „Abschlußprüfung“ jeweils durch das Wort

„Abschlussprüfung“ ersetzt.

BGBlPdf 83. Kundmachung: Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und

Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982, idF BGBl.

Nr. 133/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 48/1998) hinterlegt bzw. erklärt,

sich auch weiterhin an die Übereinkunft gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999

Aserbaidschan 4. März 1999

Bangladesch 4. Februar 1999

Belgien 29. Juni 1999

Belize 17. März 2000

Dominica 7. Mai 1999

Grenada 22. Juni 1998

Jordanien 28. April 1999

Kanada 26. März 1998

Kasachstan 12. Jänner 1999

Kirgisistan 8. April 1999

Republik Korea 21. Mai 1996

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Liechtenstein 23. Juni 1999

Oman 14. April 1999

Panama 8. März 1996

Rumänien 9. Juni 1998

Singapur 21. September 1998

Swasiland 14. September 1998

Tadschikistan 9. Dezember 1999

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten

Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 33 Abs. 2: Jordanien und Oman

Kroatien hat erklärt, den vom ehemaligen Jugoslawien abgegeben Vorbehalt 1) aufrechtzuerhalten.

Bangladesch, Jordanien und Singapur haben erklärt, dass ihre Regierungen die in den Art. II und

III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen werden; diese Erklärung ist gemäß Art. I

Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2004 wirksam.

Portugal hat am 12. Mai 1999 den Geltungsbereich der Übereinkunft auf Macao ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals

und Chinas die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Algerien hat am 30. März 1998 erklärt, dass es die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen

Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis

10. Oktober 2004 wirksam.

Nach weiteren Mitteilungen des Generaldirektors haben nachstehende Staaten die anlässlich der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b abgegebene Erklärung wie folgt

zurückgezogen

Argentinien Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982 am 19. November 1999

Island Kundgemacht in BGBl. Nr. 23/1986 am 25. Mai 1999

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