83. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird wie folgt geändert
1. § 8b lautet wie folgt
„Vorlehre
§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen
Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines
Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der
Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten
Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens
zwei Jahren zu vermitteln. Die Höchstdauer von zwei Jahren kann auf Grund einer Vereinbarung
zwischen dem Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter um ein
weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Vorlehrlings gelegen ist.
(2) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in
einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre
zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von sechs
Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.
(3) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in
den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird,
ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i –
jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit
anzurechnen.
(4) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene
Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule anzurechnen.
(5) Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen
Qualifikationen auszustellen.
(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und
besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 berechtigt.
(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht
und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2
ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt. § 15
Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die jederzeitige einseitige Auflösung des Vorlehreverhältnisses
während der ersten sechs Monate möglich ist. Eine Verpflichtung zur Weiterverwendung von Vorlehr-
lingen im Sinne des § 18 Abs. 1 besteht dann nicht, wenn der Lehrberechtigte den Vorlehrling bzw.
dessen gesetzlichen Vertreter nachweislich mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung
der Vorlehre hingewiesen hat.“
2. Im § 13 Abs. 2 wird in der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt
„j) die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten
Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet
wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend
einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge
auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im
Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 8b Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an
einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j.“
4. § 15 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt
„(1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das
Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen
Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der
Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der
Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den
Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4 angeführten Gründen gestattet.
(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen
in den Fällen der Abs. 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner
vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.“
5. § 18 Abs. 1 lautet wie folgt
„(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14
Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.“
6. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit
einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen
haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der
schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.“
7. § 35 lautet wie folgt
„Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.“
8. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt
„§ 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition
von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Bei
der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für
Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen
Behinderungen gedeckt werden kann.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maßnahmen
im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen
(§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis
übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes
und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im
Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch
nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.“
3. Im § 8 wird im Abs. 1 der Ausdruck „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“
ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000
treten mit 1. September 2000 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
Im § 501 Abs. 2 wird der Ausdruck 2 „31. Dezember 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“
ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 2 lautet wie folgt
„(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.“
2. § 17 Abs. 7 lautet
„(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen
Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und
danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt
wurde.“
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, sowie
der §§ 7, 8 und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen,
Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 265/1996, wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und
Snowboardführern umfasst zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine
weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens,
Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in
praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse
sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der
höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muss Schnee-, Lawinen-, Wetter-,
Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe)
und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre,
Ausrüstung, Englisch, erster Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und
Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen
Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die der
höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften entsprechen (Landessnowboardlehrerausbildung) oder Ausbildungen mit
gleichwertigem Inhalt nachweisen können.“
2. § 7 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 bis 4 und des
§ 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der
Leistungsbeurteilungsverordnung, darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht
kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.“
3. §§ 11 und 12 samt Überschriften lauten
„Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung
§ 11. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen
Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung
gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.
(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw.
Befähigungsprüfung
1. als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen
Pflichtgegenstand handelt, oder
2. als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
abzulegen.
(3) Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes
gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12. Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder
Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet
im Rahmen der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder einer
mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder im Rahmen einer
Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung
oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) bereits mit Erfolg
abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.“
4. §§ 14 bis 16 samt Überschriften entfallen.
5. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft
1. § 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,
2. § 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,
3. § 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.“
6. Die Anlage A.8 lautet
„Anlage A.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen
Könnens zu dienen
sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,
technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des „Österreichischen Skilehrplanes“,
technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer
Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird
dd) Alpinkunde
ee) Orientierungs- und Kartenkunde)
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Skilauf im Gelände
cc) Schulefahren
dd) Slalom
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird
ee) Skibergsteigen
ff) Bergrettung).“
7. Nach Anlage A.8 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur
Ausbildung von Skilehrern und Skiführern) wird folgende Anlage A.9 eingefügt
„Anlage A.9
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des
im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen
a) Schulische Schwungformen (gedriftete und geschnittene Schwünge)
b) Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
c) Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)
d) Schwünge im Gelände.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
(sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
dd) Orientierungs- und Kartenkunde
ee) Alpinkunde)
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
bb) Snowboarden im Gelände
cc) Snowboardtechnik (Schulefahren)
dd) Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)
(sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
ee) Tourenführung
ff) Bergrettung).“
8. Nach Anlage C.20 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur
Ausbildung von Fußballinstruktoren) wird folgende Anlage C.21 eingefügt
„Anlage C.21
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Instruktoren für Snowboarden
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst
Schulische Schwungformen (gedriftete Schwünge, geschnittene Schwünge)
Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
Schwünge in Renntechnik um Torlaufstangen (ohne Zeitmessung)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden umfasst
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Sportbiologie
bb) Bewegungslehre und Biomechanik
cc) Trainingslehre
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Snowboardtechnik (Schule und Gelände)
bb) Spezielle praktisch methodische Übungen (Lehrauftritt).“
9. In Anlage F der Verordnung werden die Worte „Abschlußprüfung“ jeweils durch das Wort
„Abschlussprüfung“ ersetzt.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982, idF BGBl.
Nr. 133/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 48/1998) hinterlegt bzw. erklärt,
sich auch weiterhin an die Übereinkunft gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999
Aserbaidschan 4. März 1999
Bangladesch 4. Februar 1999
Belgien 29. Juni 1999
Belize 17. März 2000
Dominica 7. Mai 1999
Grenada 22. Juni 1998
Jordanien 28. April 1999
Kanada 26. März 1998
Kasachstan 12. Jänner 1999
Kirgisistan 8. April 1999
Republik Korea 21. Mai 1996
Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Liechtenstein 23. Juni 1999
Oman 14. April 1999
Panama 8. März 1996
Rumänien 9. Juni 1998
Singapur 21. September 1998
Swasiland 14. September 1998
Tadschikistan 9. Dezember 1999
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten
Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 33 Abs. 2: Jordanien und Oman
Kroatien hat erklärt, den vom ehemaligen Jugoslawien abgegeben Vorbehalt 1) aufrechtzuerhalten.
Bangladesch, Jordanien und Singapur haben erklärt, dass ihre Regierungen die in den Art. II und
III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen werden; diese Erklärung ist gemäß Art. I
Abs. 2 des Anhangs bis 10. Oktober 2004 wirksam.
Portugal hat am 12. Mai 1999 den Geltungsbereich der Übereinkunft auf Macao ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals
und Chinas die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Algerien hat am 30. März 1998 erklärt, dass es die in den Art. II und III des Anhangs vorgesehenen
Befugnisse in Anspruch nehmen wird; diese Erklärung ist gemäß Art. I Abs. 2 des Anhangs bis
10. Oktober 2004 wirksam.
Nach weiteren Mitteilungen des Generaldirektors haben nachstehende Staaten die anlässlich der
Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b abgegebene Erklärung wie folgt
zurückgezogen
Argentinien Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982 am 19. November 1999
Island Kundgemacht in BGBl. Nr. 23/1986 am 25. Mai 1999