83. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999,
wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt
„§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung
in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998,
S 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen.
(2) Regelungen über die vom Ausführer für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen
zu entrichtenden Gebühren und über die Anmeldung der Lieferung beim Grenztierarzt der
Ausgangsstelle werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt.“
2. Dem § 8 wird folgende Z 3 angefügt
„3. hinsichtlich des § 6a auch der Bundeskanzler.“
3. Im § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 6a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/1999 treten mit 1. Juli 1999
in Kraft.“
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird verordnet
Anspruchsberechtigte
§ 1. (1) Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter gemäß § 21 Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes
1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, oder als Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 24/1999, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studierendenvertreter bei
der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes
höchstzulässigen Studienzeiten nach dem FLAG 1967 einzurechnen.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit gemäß § 1
Abs. 2 ist die Ausübung einer der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch mindestens ein Semester vor
Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.
Ausmaß der Verlängerung
§ 3. (1) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die vollen zurückgelegten
Semester ist die Tätigkeit als
1. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer
Universität oder
2. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der Studierenden.
(2) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der
zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
1. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft
an einer Universität,
2. Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder
3. Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.
(3) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die Hälfte der zurückgelegten
Semester ist die Tätigkeit als
1. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
2. Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,
3. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft
an einer Universität.
(4) Für alle anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden und
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um
ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.
Dauer der Verlängerung
§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als
Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit
mit der Maßgabe zusammenzuzählen, daß die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die
Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden
beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als
Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.
(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter
zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.
(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so
sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab 0,5
Semestern als ganze Semester anzusehen.
Nachweise
§ 5. (1) Die Dauer der Funktion des Vorsitzenden der Österreichischen Höchschülerschaft und der
Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die der Mandatare ist vom jeweiligen
Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
(2) Die Art und Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreter ist vom jeweiligen
Vorsitzenden der Hochschülerschaft, bei den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen vom
jeweiligen Heimträger zu bestätigen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Die Verordnung tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auch für jene Studierendenvertreter, die gemäß § 58 Abs. 1 HSG 1998 bis
30. Juni 1999 im Amt sind, anzuwenden.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Vertrag von Amsterdam zur Änderung des
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte wird genehmigt.
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMÄCHTIGT IST,
DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND
AUSZUÜBEN,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND
HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern, und haben
zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER
Herr Erik Derycke,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK
Herr Niels Helveg Petersen,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Dr. Klaus Kinkel,
Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers;
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK
Herr Theodoros Pangalos,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN
Herr Juan Abel Matutes,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Herr Hubert Védrine,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DIE KOMMISSION, DIE NACH ARTIKEL 14 DER VERFASSUNG IRLANDS ERMÄCHTIGT IST,
DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN IRLANDS WAHRZUNEHMEN UND
AUSZUÜBEN
Herr Raphael P. Burke,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
Herr Lamberto Dini,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG
Herr Jacques F. Poos,
Vizepremierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Zusammenarbeit;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE
Herr Hans van Mierlo,
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Herr Wolfgang Schüssel,
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Vizekanzler;
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
Herr Jaime Gama,
Minister für auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND
Frau Tarja Halonen,
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN
Frau Lena Hjelm-Wallén,
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND
Herr Douglas Henderson,
Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen;
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ERSTER TEIL
SACHLICHE ÄNDERUNGEN
ARTIKEL 1
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1. Nach dem dritten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt
„IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der
am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und in der Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,“
2. Der bisherige siebte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung
„IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der
Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und
Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit
parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,“
3. Der bisherige neunte und zehnte Erwägungsgrund erhalten folgende Fassung
„ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach
Maßgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit
Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu
fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer
Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,“
4. Artikel A Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker
Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.“
5. Artikel B erhält folgende Fassung
„Artikel B
Die Union setzt sich folgende Ziele
– die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus
sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere
durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die
auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
– die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7 auch die schrittweise
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen
Verteidigung führen könnte;
– die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch
Einführung einer Unionsbürgerschaft;
– die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der
Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
– die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei
geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der
Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe
der Gemeinschaft sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen
Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie
es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist,
verwirklicht.“
6. Artikel C Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen
Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat
und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck
zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden
Politiken sicher.“
7. Artikel E erhält folgende Fassung
„Artikel E
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben
ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung
einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.“
8. Artikel F wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen
Mitgliedstaaten gemeinsam.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt
„(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.“
9. Folgender Artikel wird am Ende des Titels I eingefügt
„Artikel F.1
(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-
und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, daß eine schwerwiegende und anhaltende
Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt,
nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit
beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den
betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung
dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen
Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für
diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach
Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung
dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des
Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder
vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen.
Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder
des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“
10. Titel V erhält folgende Fassung
„Titel V
Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Artikel J.1
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat
– die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der
Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;
– die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;
– die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von
Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen
betreffen;
– die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
– die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und
vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und
weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft
oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Artikel J.2
Die Union verfolgt die in Artikel J.1 aufgeführten Ziele durch
– Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik,
– Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
– Annahme gemeinsamer Aktionen,
– Annahme gemeinsamer Standpunkte,
– Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.
Artikel J.3
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen
Bezügen.
(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige
gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.
In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den
Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat
festgelegten allgemeinen Leitlinien.
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch, indem er
insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.
Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
Artikel J.4
(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische
Situationen, in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den
gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden
Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung
festgelegt.
(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit
ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele
dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt
hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und
ihrem Vorgehen bindend.
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschläge betreffend die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen
Aktion zu unterbreiten.
(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen
Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung
im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine
bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer
Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele
der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen
Aktion größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen
Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder
ihrer Wirksamkeit schaden.
Artikel J.5
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept
der Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in
Einklang steht.
Artikel J.6
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine
gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet
ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst
wirksam zum Tragen kommt.
Artikel J.7
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die
Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen
könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,
einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie
eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit
Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere
institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in
die Union, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,
einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO)
verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den
Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit
zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre
Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der
Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.
Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch in
bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch
nimmt.
Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in Absatz 2
genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der
Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen
mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten,
die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der
Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.
Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden unbeschadet der
Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder
mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen
Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht
zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N
überprüft.
Artikel J.8
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich;
im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen
Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang
beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz
wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er
dies für notwendig hält.
Artikel J.9
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle
Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen
Standpunkte ein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels J.4 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten,
die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort
nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden
sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten,
die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für
die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
Artikel J.10
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der
Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei
internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat
angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und
Beteiligung an der Durchführung des Artikels 8 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft.
Artikel J.11
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die
Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische
Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen-
und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich
führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik.
Artikel J.12
(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich
aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei
absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
Artikel J.13
(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefaßt. Die Stimmenthaltung von
anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht
entgegen.
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung
im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluß
durchzuführen, akzeptiert jedoch, daß der Beschluß für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger
Solidarität unterläßt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluß
beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen
Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf
diese Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluß nicht
angenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
– auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame
Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse faßt,
– einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts
faßt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch
nennen muß, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß abzulehnen,
so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur
einstimmigen Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl
von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern
umfassen.
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel J.14
Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Übereinkunft mit einem oder mehreren
Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der
gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, durch einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu
diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf der
Grundlage eines einstimmigen Beschlusses auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein
Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, daß in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche
Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die
anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, daß die Übereinkunft für sie vorläufig gilt.
Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.
Artikel J.15
Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt
ein Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete
Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung
vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
Artikel J.16
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
unterstützt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik,
indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer
Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den
politischen Dialog mit Dritten führt.
Artikel J.17
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beteiligt.
Artikel J.18
(1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163, 191a und 217 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in
diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen
gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der
Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und
von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften
gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der
Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine
förmliche Erklärung nach Artikel J.13 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht
verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen
Bezügen beizutragen.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren
findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaften gehen.“
11. Titel VI erhält folgende Fassung
„Titel VI
Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel K.1
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den
Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu
bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und
justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
verhütet und bekämpft.
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nicht
organisierten – Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten
gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit
sowie des Betrugs im Wege einer
– engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten,
sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol),
nach den Artikeln K.2 und K.4;
– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten
nach Artikel K.3 Buchstaben a bis d und Artikel K.4;
– Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel K.3 Buchstabe e, soweit dies
erforderlich ist.
Artikel K.2
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein
a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von
Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen,
einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige
finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung,
Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und
kriminaltechnische Forschung;
d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung
schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor
a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit
Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die
Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen
vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu
entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen
organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/
Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist
und die eng mit Europol zusammenarbeiten;
d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende
Kriminalität ein.
Artikel K.3
Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien
und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren
und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten
untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die
Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte
Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
Artikel K.4
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den
Artikeln K.2 und K.3 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
Artikel K.5
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel K.6
(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im
Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren
zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten Form und nach den geeigneten
Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient.
Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen
Frage bestimmt wird;
b) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden
Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam;
c) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang
steht, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat
nimmt mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf
Unionsebene erforderlich sind;
d) Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren
innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein.
Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von
mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in
Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.
(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die
Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen
zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel K.7
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung
der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die Auslegung der Übereinkommen nach diesem Titel
und über die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam
oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für
Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, daß
a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden
Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach
Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine
Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die
sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem
Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum
Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben
hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen oder schriftliche
Erklärungen abgeben.
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit
von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats
oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und
Beschlüsse bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei
seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Das in
diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der
Maßnahme einzuleiten.
(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten
bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Absatz 2 angenommenen
Rechtsakte zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner
Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entscheidungen
über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung
oder der Anwendung der nach Artikel K.6 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Übereinkommen
zuständig.
Artikel K.8
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich
zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
– auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;
– unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur
Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten
Bereichen beteiligt.
Artikel K.9
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen,
bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen
Standpunkte.
Die Artikel J.8 und J.9 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten
anzuwenden.
Artikel K.10
In Übereinkünften nach Artikel J.14 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel
fallen.
Artikel K.11
(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine Maßnahme nach Artikel K.6
Absatz 2 Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme
innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht
innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.
(2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über
die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
(3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal
jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen.
Artikel K.12
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu
begründen, können vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 ermächtigt werden, die in den
Verträgen vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die
beabsichtigte Zusammenarbeit
a) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele
wahrt,
b) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts entwickeln kann.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt,
auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu
Stellung zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europäischen Parlament zugeleitet.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch
nennen muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung
abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß
die Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl
von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern
umfassen.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt
dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten
nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für
die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat
der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der
Mitteilung an gerechnet entscheidet der Rat über den Antrag und über die spezifischen Regelungen,
die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen
Beschluß an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt
der Rat nach Maßgabe des Artikels K.16.
(4) Die Artikel K.1 bis K.13 gelten für die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es
sei denn, daß in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 etwas anderes bestimmt ist.
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser
Zuständigkeit finden auf die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.
(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-
Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt.
Artikel K.13
(1) Die Artikel 137, 138, 138e, 139 bis 142, 146, 147, Artikel 148 Absatz 3 sowie die
Artikel 150 bis 153, 157 bis 163, 191 a und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche
Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen
gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von
Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben
nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem
Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas
anderes beschließt.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren
findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaften gehen.
Artikel K.14
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel K.1 genannten
Bereichen unter Titel III a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und
gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten,
diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.“
12. Folgender neuer Titel wird eingefügt
„Titel VI a
Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
Artikel K.15
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu
begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die
Zusammenarbeit
a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern und ihre Interessen zu schützen und ihnen
zu dienen;
b) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union
beachtet;
c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Verträge mit den darin
festgelegten einschlägigen Verfahren nicht erreicht werden konnten;
d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;
e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der
genannten Verträge getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;
f) die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit
beteiligten Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt;
g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit
anzuschließen, sofern sie dem Grundbeschluß und den in jenem Rahmen bereits gefaßten
Beschlüssen nachkommen;
h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien nach Artikel 5 a des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel K.12 dieses Vertrags genügt und vom Rat
nach den darin festgelegten Verfahren genehmigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an,
die für die Durchführung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die
Mitgliedstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung
durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Artikel K.16
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung der
Zusammenarbeit nach Artikel K.15 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen
Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter
der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlußfassung teil. Als qualifizierte
Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die
Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.
(2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme
der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern
der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Artikel K.17
Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die
Entwicklung der durch diesen Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.“
13. Artikel L erhält folgende Fassung
„Artikel L
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende
Bestimmungen dieses Vertrags
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels K.7;
c) die Bestimmungen des Titels VI a nach Maßgabe des Artikels 5 a des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und des Artikels K.12 dieses Vertrags;
d) Artikel F Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags
zuständig ist;
e) die Artikel L bis S.“
14. In Artikel N wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
15. Artikel O Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Jeder europäische Staat, der die in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann
beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt
einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.“
16. Dem Artikel S wird folgender neuer Absatz angefügt
„Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und
schwedischer Sprache verbindlich.“
ARTIKEL 2
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1. In der Präambel wird nach dem achten Erwägungsgrund folgender Erwägungsgrund angefügt
„ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf
einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,“
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer
Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3 a
genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische,
ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau
und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein
beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und
Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der
Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.“
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Wortlaut wird numeriert und wird Absatz 1.
b) In dem jetzigen Absatz 1 erhält Buchstabe d folgende Fassung
„d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel III a;“
c) In dem jetzigen Absatz 1 wird nach dem Buchstaben h folgender neuer Buchstabe i eingefügt
„i) die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick
auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten
Beschäftigungsstrategie;“
d) In dem jetzigen Absatz 1 wird der bisherige Buchstabe i Buchstabe j, und die nachfolgenden
Buchstaben werden entsprechend umnumeriert.
e) Folgender Absatz wird angefügt
„(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin,
Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“
4. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 3 c
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in
Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“
5. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 5 a
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu
begründen, können vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische
Union ermächtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen
in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft;
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen oder -programme nicht beeinträchtigt;
c) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten bedeutet;
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht überschreitet und
e) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt
und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch
nennen muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung
abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß
die Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und
Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird.
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu
begründen, können einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden
Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die
betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gründe dafür an.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt
dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten
nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag
der Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über die spezifischen
Regelungen, die sie gegebenenfalls für notwendig hält.
(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen
Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in
diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische Union nichts
anderes bestimmt ist.
(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union unberührt.“
6. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 b Regelungen für das Verbot solcher
Diskriminierungen treffen.“
7. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 6 a
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den
Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen.“
8. Folgender Artikel wird am Ende des Ersten Teils eingefügt
„Artikel 7 d
Unbeschadet der Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen,
sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich
dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren
dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.“
9. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt
sie aber nicht.“
10. Artikel 8 a Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1
erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß dem
Verfahren des Artikels 189 b. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.“
11. Dem Artikel 8 d wird folgender Absatz angefügt
„Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 248 genannten Sprachen an jedes
Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 4 genannt
sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.“
12. Artikel 51 erhält folgende Fassung
„Artikel 51
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b die auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu
diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern
und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie
für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten
wohnen.
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b einstimmig.“
13. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien für die Koordinierung
der genannten Vorschriften.“
14. Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b Richtlinien
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens
des Artikels 189 b einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat
eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der
Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im
übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.“
15. Folgender Titel wird im Dritten Teil eingefügt
„Titel III a
Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
Artikel 73 i
Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erläßt der Rat
a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 7 a in Verbindung mit
unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen
an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 73 j Nummern 2 und 3, Artikel 73 k
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische
Union;
b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von
Staatsangehörigen dritter Länder nach Artikel 73 k;
c) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 73 m;
d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen
nach Artikel 73 n;
e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die
durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag über die
Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit abzielen.
Artikel 73 j
Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 73 o innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. Maßnahmen, die nach Artikel 7 a sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder
Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert
werden;
2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen
folgendes festgelegt wird
a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen
an diesen Grenzen einzuhalten sind;
b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich
i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind;
ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
iii) der einheitlichen Visumgestaltung;
iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.
3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten
Reisefreiheit genießen.
Artikel 73 k
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 73 o innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 und dem Protokoll vom
31. Januar 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen
Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen
a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat;
b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft;
2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen
a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten
Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen;
b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von
Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf
die Mitgliedstaaten;
3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen
a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von
Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur
Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher
Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;
4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich
Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen
Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.
Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die
Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen
beizubehalten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Übereinkünften
vereinbar sind.
Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 4 zu beschließende Maßnahmen.
Artikel 73 l
(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines plötzlichen
Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbeschadet des
Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden
Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten
beschließen.
Artikel 73 m
Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden
Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich
sind, nach Artikel 73 o zu treffen sind, schließen ein
a) Verbesserung und Vereinfachung
– des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke;
– der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
– der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen;
b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und
Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls
durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen
Verfahrensvorschriften.
Artikel 73 n
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 73 o Maßnahmen, um die Zusammenarbeit
zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen
dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu
gewährleisten.
Artikel 73 o
(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines
Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre
– handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission; die Kommission prüft
jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen Vorschlag unterbreiten soll;
– faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluß, wonach
auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, das Verfahren des
Artikels 189 b anzuwenden ist und die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs
angepaßt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b
Ziffern i und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von
Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und
iv genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von
Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b beschlossen.
Artikel 73 p
(1) Artikel 177 findet auf diesen Titel unter folgenden Umständen und Bedingungen
Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von
auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden
Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem
Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines
Urteils für erforderlich hält.
(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen über Maßnahmen oder
Beschlüsse nach Artikel 73 j Nummer 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können dem Gerichtshof eine Frage der
Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der
Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses
Ersuchen hin fällt, gilt nicht für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig
geworden sind.
Artikel 73 q
Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über die Anwendung
bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf
das Vereinigte Königreich und auf Irland die Bestimmungen des Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.“
16. In Artikel 75 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung
„(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Verkehrs gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen“
17. In Artikel 100 a werden die Absätze 3, 4 und 5 durch folgende Absätze ersetzt
„(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit,
Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und
berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen
Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der
Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme
erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch
wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt
oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für
ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme
durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche
Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der
Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem
Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen
sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den
Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen,
nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren
des Binnenmarkts behindern.
Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den
Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und
keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, daß
der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu
sechs Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme
abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die
Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von
Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der
Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder ein
Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der
Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse
mißbraucht.
(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel
verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in
Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.“
18. Die Artikel 100 c und 100 d werden aufgehoben.
19. Folgender Titel wird nach Titel VI eingefügt
„Titel VI a
Beschäftigung
Artikel 109 n
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer
koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung,
Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin,
auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels B des
Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.
Artikel 109 o
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach
Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und
der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 109 n genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von
gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des
Artikels 109 q im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die
Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
Artikel 109 p
(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich
unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der
Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.
Artikel 109 q
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der
Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolgerungen
an.
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 109 s genannten Beschäftigungsausschusses
jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer
Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 103 Absatz 2
verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die
wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der
beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses
unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im
Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf
Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten
richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die
Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage
in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.
Artikel 109 r
Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen
durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen
und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen
sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch
den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten ein.
Artikel 109 s
Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit
beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik
der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben
– Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft;
– er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich
aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109 q genannten Beratungen des
Rates bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuß.“
20. Dem Artikel 113 wird folgender Absatz angefügt
„(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments durch einstimmigen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale
Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums
ausdehnen, soweit sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind.“
21. Folgender Titel wird nach Titel VII eingefügt
„Titel VII a
Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 116
Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des
Artikels 189 b Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des
Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen
unberührt.“
22. Die Artikel 117 bis 120 werden durch die nachstehenden Artikel ersetzt
„Artikel 117
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in
der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende
Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um
dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen
sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf
ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der
Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen,
sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten,
Rechnung tragen.
Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der
Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem
Vertrag vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ergeben wird.
Artikel 118
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die
Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten
– Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmer,
– Arbeitsbedingungen,
– Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
– berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des
Artikels 127;
– Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am
Arbeitsplatz.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften
erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von
kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen.
Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß diesem Verfahren Maßnahmen
annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch
Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches
von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung
von Erfahrungen zum Ziel haben.
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen
– soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
– Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
– Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,
einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
– Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet
der Gemeinschaft aufhalten,
– finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und
zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung
von aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie
vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht
daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar
sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie
das Aussperrungsrecht.
Artikel 118 a
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene
zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den
Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien
sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der
Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls
ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig,
so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner
übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den
Prozeß nach Artikel 118 b in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun
Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine
Verlängerung beschließen.
Artikel 118 b
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es
wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von
Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt
entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten
oder – in den durch Artikel 118 erfaßten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag der
Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in
Artikel 118 Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich
ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 118 c
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf
die Erreichung der Ziele des Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der
Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
– der Beschäftigung,
– des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
– der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
– der sozialen Sicherheit,
– der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
– des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
– des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch
Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich
um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den
Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Artikel 119
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer
und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und
-gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen
zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit
festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-
und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und
Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht
daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur
Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische
Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Artikel 119 a
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte
Freizeit beizubehalten.
Artikel 120
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in
Artikel 117 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie
übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen,
welche die soziale Lage betreffen.“
23. Artikel 125 erhält folgende Fassung
„Artikel 125
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds
betreffenden Durchführungsbeschlüsse.“
24. Artikel 127 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur
Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.“
25. Artikel 128 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags
den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer
Kulturen.“
26. Artikel 129 erhält folgende Fassung
„Artikel 129
(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird
ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung
der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von
Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die Bekämpfung
der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung
und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung
gefördert.
Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter
Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
(2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in
diesem Artikel genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken
und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger
Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich
sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern
und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei
a)Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und
Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern
die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen;
b) abweichend von Artikel 43 Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz,
die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel
haben, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten.
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für die in diesem
Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen.
(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung wird die
Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die
medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Maßnahmen nach
Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische
Verwendung von Organen und Blut unberührt.“
27. Artikel 129 a erhält folgende Fassung
„Artikel 129 a
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der
Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes
auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der
anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele
durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 100 a
erläßt;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht
daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit
diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt.“
28. In Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erhält der erste Halbsatz folgende
Fassung
„–sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im
Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in
Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen;“ Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung des Vertrags von Amsterdam in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
29. Artikel 129 d wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen festgelegt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
30. Artikel 130 a Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der
verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln,
einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.“
31. Artikel 130 e Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse
werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefaßt.“
32. Artikel 130 i Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen
der Gemeinschaft zusammengefaßt werden.“
33. Artikel 130 o erhält folgende Fassung
„Artikel 130 o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 130 n vorgesehenen
Bestimmungen fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest. Für
die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten
erforderlich.“
34. Artikel 130 r Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie
beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen
mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden
Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten
ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige
Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.“
35. Artikel 130 s wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden
der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele.“
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung
„(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des
Artikels 100 a erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der
Regionen einstimmig“
c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen
allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.“
36. Artikel 130 w Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat gemäß dem
Verfahren des Artikels 189 b die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen
Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.“
37. Dem Artikel 137 wird folgender Absatz angefügt
„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.“
38. Artikel 138 wird wie folgt geändert
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare
Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den
allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.“
b) Folgender Absatz wird angefügt
„(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit
Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen
Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.“
39. Artikel 151 erhält folgende Fassung
„Artikel 151
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat
die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge
auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,
Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und
Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein
Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des
Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär
werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 191 a Absatz 3 in seiner Geschäftsordnung die
Bedingungen fest, unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhält. Für die
Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die Fälle, in denen davon auszugehen ist, daß er als
Gesetzgeber tätig wird, damit in solchen Fällen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewährt
werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlußfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In
jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die
Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklärungen veröffentlicht.“
40. Artikel 158 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die
Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese
Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten
die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.“
41. In Artikel 163 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt
„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.“
42. Artikel 173 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen
Parlaments, des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“
43. Artikel 188 c wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung
„Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wird.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei
berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort
und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen,
die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie
der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in
den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die
erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der
Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung
ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für
Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die
Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen
Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die für die
Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank
im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der
Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu
den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht
besteht.“
44. Artikel 189 b erhält folgende Fassung
„Artikel 189 b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug
genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie
folgt
– Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so
kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
– schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen
Rechtsakt erlassen;
– anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen
Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe,
aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende
Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt
vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die
Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der
Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende
Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über
Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt
der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des
Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen
den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und
ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten
Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des
Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die
Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen
Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des
Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt
auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen
gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über
eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen
Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den
vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei
Wochen verlängert.“
45. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 191 a
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in
einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2
und 3 festzulegen sind.
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen
geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden
vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen
hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.“
46. Dem Artikel 198 wird folgender Absatz angefügt
„Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden.“
47. Artikel 198 a Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf
Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des
Europäischen Parlaments sein.“
48. Artikel 198 b Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
49. Artikel 198 c wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem
Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden
Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit betreffen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt
„Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden.“
50. Artikel 205 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung
in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der
Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung verwendet werden.“
51. Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische
Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem
Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den
Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf
dessen Bemerkungen, die in Artikel 188 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung
und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.“
52. Artikel 209 a erhält folgende Fassung
„Artikel 209 a
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach
diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der
Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur
Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre
Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu
diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten
beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhörung des Rechnungshofs die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der
Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen
Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung
dieses Artikels getroffen wurden.“
53. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 213 a
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 189 b Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der
Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit
und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen
entstehen.“
54. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 213 b
(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf
die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 189 b die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der
Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen.“
55. Artikel 227 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira
und die Kanarischen Inseln.
Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen
überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die
Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und
wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige
Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt
der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit
qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen
für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer
Politiken, festzulegen.
Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt
der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik,
die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern,
staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den
horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.
Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der
besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und
Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen
Politiken umfaßt, auszuhöhlen.“
56. Artikel 228 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung
„Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat
mit qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er
einstimmig beschließt.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt,
werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem
Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn
das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften
Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der
Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der
Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu
vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von
Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden
Abkommens – zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefaßten Beschlüsse über die
vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des
Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238
eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.“
57. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 236
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats
nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die
Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die
Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes
Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen
Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen
Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für
diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach
Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der
Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 148
Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden
Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird
ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des
betroffenen Mitgliedstaats angenommen.“
58. Das Protokoll über die Sozialpolitik und das diesem beigefügte Abkommen über die Sozialpolitik
werden aufgehoben.
59. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen wird
aufgehoben.
ARTIKEL 3
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe
dieses Artikels geändert.
1. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die
Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese
Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten
die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.“
2. In Artikel 13 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt
„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.“
3. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt
„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.“
4. Artikel 21 wird wie folgt geändert
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare
Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den
allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.“
b) Folgender Absatz wird angefügt
„(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für
die Ausübung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.“
5. Artikel 30 erhält folgende Fassung
„Artikel 30
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat
die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge
auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,
Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und
Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein
Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden
vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
6. Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen
Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“
7. Artikel 45 c wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung
„Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wird.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei
berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort
und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der
Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten,
sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten,
und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in
Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen.
Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter
Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen
teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für
Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die
Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die für die
Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank
im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der
Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu
den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht
besteht.“
8. Artikel 78 c Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung
in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der
Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung verwendet werden.“
9. Artikel 78 g Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das
Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem
Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78 d genannte Rechnung und Übersicht sowie den
Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf
dessen Bemerkungen, die in Artikel 45 c § 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und
die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.“
10. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 96
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats
nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die
Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die
Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes
Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen
Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen
Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für
diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene
Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser
Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der
Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 28
Absatz 4 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden
Mitglieder des Rates, der in Artikel 28 Absatz 4 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird
ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des
betroffenen Mitgliedstaats angenommen.“
ARTIKEL 4
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels
geändert.
1. Dem Artikel 107 wird folgender Absatz angefügt
„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.“
2. Artikel 108 wird wie folgt geändert
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare
Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den
allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.“
b) Folgender Absatz wird angefügt
„(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für
die Ausübung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.“
3. Artikel 121 erhält folgende Fassung
„Artikel 121
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat
die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge
auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind,
Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und
Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein
Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats
verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden
vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
4. Artikel 127 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die
Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese
Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten
die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.“
5. In Artikel 132 wird folgender Absatz als Absatz 1 eingefügt
„Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.“
6. Artikel 146 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen
Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“
7. Artikel 160 c wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung
„Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wird.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei
berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort
und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen,
die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie
der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in
den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die
erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der
Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung
ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem
Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für
Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die
Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen
einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die für die
Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank
im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der
Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu
den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht
besteht.“
8. Dem Artikel 170 wird folgender Absatz angefügt
„Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden.“
9. Artikel 179 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung
in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der
Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung verwendet werden.“
10. Artikel 180 b Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das
Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem
Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den
Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf
dessen Bemerkungen, die in Artikel 160 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung
und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.“
11. Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 204
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats
nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die
Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die
Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes
Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen
Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen
Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für
diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene
Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser
Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der
Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 118
Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden
Mitglieder des Rates, der in Artikel 118 Absatz 2 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird
ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des
betroffenen Mitgliedstaats angenommen.“
ARTIKEL 5
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments im Anhang zum Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maßgabe dieses
Artikels geändert.
1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt
„Wird dieser Artikel geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten
Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Staaten gewährleistet sein.“
2. In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt
„– Mitglied des Ausschusses der Regionen;“
3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens oder eines auf gemeinsamen
Grundsätzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts
bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.“
4. Artikel 11 erhält folgende Fassung
„Artikel 11
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des auf
gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Verfahrens prüft das Europäische Parlament die Mandate
der Abgeordneten. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten
amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die
gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Akts – mit Ausnahme der innerstaatlichen
Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten.“
5. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens oder des
auf gemeinsamen Grundsätzen beruhenden Verfahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften
dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes während der in
Artikel 3 genannten fünfjährigen Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den
verbleibenden Zeitraum zu besetzen.“
ZWEITER TEIL
VEREINFACHUNG
ARTIKEL 6
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle
wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene
Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
1. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte „die Abschaffung der Zölle“ ersetzt durch „das
Verbot von Zöllen“.
2. Artikel 7 wird aufgehoben.
3. Artikel 7 a wird wie folgt geändert
a) Die Absätze 1 und 2 werden mit „(1)“ und „(2)“ numeriert.
b) Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf Artikel 7 b, Artikel 70
Absatz 1 sowie auf Artikel 100 b gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt
„gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7 c und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den
Artikeln 59, 84, 99 und 100 a“.
c) Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7 b Absatz 2 angefügt; dieser Absatz
lautet wie folgt
„(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die
Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren
einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.“
4. Artikel 7 b wird aufgehoben.
5. Artikel 8 b wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1994“ gestrichen und die Worte
„festzulegen sind“ ersetzt durch „festgelegt werden“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 138 Absatz 3“ ersetzt durch
„Artikel 138 Absatz 4“.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993“ gestrichen und die
Worte „festzulegen sind“ ersetzt durch „festgelegt werden“.
6. In Artikel 8 c Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993“ gestrichen.
7. In Artikel 8 e Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993 und sodann“
gestrichen.
8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel 2“ ersetzt durch
„Artikel 12 und Kapitel 2“.
9. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
10. Artikel 11 wird aufgehoben.
11. In Kapitel 1, „Die Zollunion“, wird die Überschrift „Abschnitt 1 – Die Abschaffung der Zölle
zwischen den Mitgliedstaaten“ gestrichen.
12. Artikel 12 erhält folgende Fassung
„Artikel 12
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten
verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.“
13. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben.
14. Die Überschrift „Abschnitt 2 – Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs“ wird gestrichen.
15. Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben.
16. Artikel 28 erhält folgende Fassung
„Artikel 28
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission fest.“
17. Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte „aufgrund dieses Abschnitts“ ersetzt
durch „aufgrund dieses Kapitels“.
18. Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte „Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen“
ersetzt durch „Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen“.
19. In Artikel 30 werden die Worte „unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen“ gestrichen.
20. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben.
21. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
22. Artikel 35 wird aufgehoben.
23. In Artikel 36 werden die Worte „Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34“ ersetzt durch „Die
Bestimmungen der Artikel 30 und 34“.
24. Artikel 37 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „schrittweise“ und „am Ende der Übergangszeit“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Abschaffung der Zölle“ ersetzt durch „das Verbot
von Zöllen“.
c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4 wird Absatz 3.
d) In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil „hierbei sind die im Zeitablauf möglichen
Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen.“ gestrichen und
das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt.
25. Artikel 38 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II“ ersetzt durch „Anhang I“ und
wird Satz 2, der mit „Binnen zwei Jahren …“ beginnt, gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „der Mitgliedstaaten“ gestrichen.
26. Artikel 40 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.
b) (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
c) In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Absatz 2“ ersetzt durch „Absatz 1“.
d) In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Absatz 2“ ersetzt durch „Absatz 1“.
27. Artikel 43 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte „während der beiden ersten Stufen
einstimmig und danach“ gestrichen.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 40 Absatz 2“ ersetzt durch
„Artikel 40 Absatz 1“.
28. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben.
29. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.“
30. Artikel 49 wird wie folgt geändert
a) Im Eingangsteil werden die Worte „Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft
der Rat“ ersetzt durch „Der Rat trifft“, und das Wort „fortschreitend“ wird gestrichen.
b) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte „planmäßig fortschreitende“
gestrichen.
31. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert
a) In Satz 1 werden die Worte „werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben“ ersetzt durch „sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen verboten“.
b) (Betrifft nicht die deutsche Fassung)
32. Artikel 53 wird aufgehoben.
33. Artikel 54 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „zur Verwirklichung des allgemeinen
Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Stufe der
Niederlassungsfreiheit“ ersetzt durch „zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit“.
34. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte „werden während der Übergangszeit nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben“ ersetzt durch „sind nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen verboten“.
35. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte „mit der schrittweisen Liberalisierung des
Kapitalverkehrs“ ersetzt durch „mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs“.
36. Artikel 62 wird aufgehoben.
37. Artikel 63 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten
Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „Der Rat erläßt
mit qualifizierter Mehrheit“; die Worte „Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen
Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Liberalisierungsstufe
für eine bestimmte Dienstleistung“ werden ersetzt durch „Richtlinien zur
Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung“.
c) In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte „Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Vorschlägen und Entscheidungen“ ersetzt durch „Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien“.
38. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 2“ ersetzt durch
„Artikel 63 Absatz 1“.
39. Die Artikel 67 bis 73 a, Artikel 73 e sowie Artikel 73 h werden aufgehoben.
40. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2.
41. In Artikel 76 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „am 1. Januar
1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts“.
42. Artikel 79 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „spätestens vor dem Ende der zweiten Stufe“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags
trifft der Rat“ ersetzt durch „Der Rat trifft“.
43. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte „Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr
innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „Im Verkehr innerhalb
der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat“.
44. In Artikel 83 werden die Worte „die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des
Wirtschafts- und Sozialausschusses“ ersetzt durch „die Befugnisse des Wirtschafts- und
Sozialausschusses“.
45. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Verfahrensvorschriften des Artikels
75 Absätze 1 und 3“ ersetzt durch „Verfahrensvorschriften des Artikels 75“.
46. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsätze des Absatzes 1 zu einem einzigen Absatz
zusammengefaßt; dieser neue Absatz hat folgende Fassung
„(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den
Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.“
47. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte „ , sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat,“
gestrichen.
48. Nach Artikel 90 wird die Überschrift „Abschnitt 2 – Dumping“ gestrichen.
49. Artikel 91 wird aufgehoben.
50. Vor Artikel 92 wird die Überschrift „Abschnitt 3“ ersetzt durch „Abschnitt 2“.
51. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit „Beihilfen für den Schiffbau“ beginnende und
mit „schrittweise abgebaut“ endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des Buchstabens
c endet mit einem Semikolon.
52. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen.
53. Die Artikel 97 und 100 b werden aufgehoben.
54. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte „so erläßt der Rat während der ersten Stufe
einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „so erläßt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit“.
55. In Artikel 109 e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden die Worte „ – unbeschadet
des Artikels 73 e –“ gestrichen.
56. Artikel 109 f wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Empfehlung des Ausschusses der
Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß der
Präsidenten der Zentralbanken“ bezeichnet) bzw. des Rates des EWI“ ersetzt durch „auf
Empfehlung des Rates des EWI“.
b) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut „Der Ausschuß der Präsidenten der
Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.“ gestrichen.
c) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut „In den Fällen, in denen dieser Vertrag
eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem
der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.“ gestrichen.
57. Artikel 112 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „vor dem Ende der Übergangszeit“
gestrichen.
b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „erläßt der Rat die hierzu erforderlichen
Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit
qualifizierter Mehrheit.“ ersetzt durch „erläßt der Rat die hierzu erforderlichen
Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.“.
58. In Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte „über den
Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist,“ ersetzt
durch „über den nach Artikel 130 d errichteten Kohäsionsfonds“.
59. In Artikel 130 d Absatz 2 werden die Worte „Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor
dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben … finanziell
beigetragen wird.“ ersetzt durch „Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter
Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben … finanziell bei.“.
60. In Artikel 130 s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „aus dem Kohäsionsfonds,
der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.“ ersetzt durch „aus
dem nach Artikel 130 d errichteten Kohäsionsfonds.“.
61. In Artikel 130 w Absatz 3 werden die Worte „des AKP-EWG-Abkommens“ ersetzt durch „des
AKP-EG-Abkommens“.
62. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte „Belgien“ und „Italien“ gestrichen, und die
Bezugnahme auf „Anhang IV“ wird ersetzt durch „Anhang II“.
63. Artikel 133 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern
und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;“ ersetzt
durch „Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die
Mitgliedstaaten sind verboten;“, und die Worte „nach Maßgabe der in diesem Vertrag
vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle“ werden durch „nach Maßgabe des in
diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zölle ...
nach Maßgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.“ ersetzt durch
„In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle ... nach Maßgabe des Artikels 12
verboten.“
c) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle
werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die“ ersetzt durch „Die in
Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die“, und der mit
den Worten „Hinsichtlich dieser Herabsetzung“ beginnende Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ gestrichen.
64. Artikel 136 erhält folgende Fassung
„Artikel 136
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die
Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen
über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete
an die Gemeinschaft einstimmig fest.“
65. Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5
des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes
Akts weiterhin anwendbar bleibt
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen
Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung
„(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im
Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt
festgesetzt
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat
gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“
b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des
genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung
„(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“
c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags wird
Absatz 4.
d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
66. Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen.
67. In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis“ ersetzt durch „Für
die Zeit vom 1. Januar 1995 bis“.
68. In Artikel 188 b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofes“ beginnende
Unterabsatz 2 gestrichen.
69. In Artikel 197 wird der mit „Er enthält insbesondere“ beginnende Absatz 2 gestrichen.
70. In Artikel 207 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen.
71. An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des
Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 212 hat folgende Fassung
„Artikel 212
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten
Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.“
72. An der Stelle des Artikels 218 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des
Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 218 hat folgende Fassung
„Artikel 218
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April
1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für
die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.“
73. In Artikel 221 werden die Worte „binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten“ gestrichen.
74. In Artikel 223 werden die Absätze 2 und 3 zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung
„(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die
Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.“
75. Artikel 226 wird aufgehoben.
76. Artikel 227 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Anhang IV“ ersetzt durch „Anhang II“.
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt
„(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend
von den Absätzen 1 bis 4 gilt:“ wird ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden
Absätzen gilt:“. Buchstabe d betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.
77. In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte „zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer
Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ ersetzt durch: „zu
den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen“.
78. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch
„vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres
Beitritts“.
79. Vor Artikel 241 wird die Überschrift „Einsetzung der Organe“ gestrichen.
80. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben.
81. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefügt
„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer,
finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache
verbindlich.“.
II. Anhänge
1. Anhang I „Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags“ wird gestrichen.
2. Anhang II „Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags“ wird Anhang I und die Bezugnahme auf
„Anhang II des Vertrags“ in den Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch
„Anhang I des Vertrags“.
3. Anhang III „Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73 h dieses Vertrags“ wird
gestrichen.
4. Anhang IV „Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags
Anwendung findet“ wird Anhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und erhält
folgende Fassung
„ANHANG II
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags
Anwendung findet
– Grönland,
– Neukaledonien und Nebengebiete,
– Französisch-Polynesien,
– Französische Süd- und Antarktisgebiete,
– Wallis und Futuna,
– Mayotte,
– St. Pierre und Miquelon,
– Aruba,
– Niederländische Antillen
– Bonaire,
– Curaçao,
– Saba,
– Sint Eustatius,
– Sint Maarten,
– Anguilla,
– Kaimaninseln,
– Falklandinseln,
– Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
– Montserrat,
– Pitcairn,
– St. Helena und Nebengebiete,
– Britisches Antarktis-Territorium,
– Britisches Territorium im Indischen Ozean,
– Turks- und Caicosinseln,
– Britische Jungferninseln,
– Bermuda.“
III. Protokolle und sonstige Rechtsakte
1. Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben
a) Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften;
b) Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen;
c) Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich;
d) Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg;
e) Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen
Departements der Französischen Republik;
f) Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse;
g) Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande;
h) Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
mit der Gemeinschaft;
– Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen (ex 08.01 der
Brüsseler Nomenklatur);
– Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee (ex 09.01
der Brüsseler Nomenklatur).
2. Am Ende des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird die Liste
der Unterzeichner gestrichen.
3. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft wird wie
folgt geändert
a) Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie
die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
b) Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND
über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.
c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt;
dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung
„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler
und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben
hiervon unberührt.“
d) Artikel 57 wird aufgehoben.
e) Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.
f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
4. In Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung
eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
gestrichen.
5. In Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts werden die
Worte „im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
6. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert
a) Im letzten mit den Worten „ERKENNEN INSBESONDERE AN“ beginnenden Absatz
wird die Bezugnahme auf die „Artikel 108 und 109“ ersetzt durch „Artikel 109 h und
109 i“.
b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
7. Das Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei
der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt geändert
a) Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Änderungen vorgenommen
– Die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ werden ersetzt durch „am 1. Januar
1958“.
– Nach den Worten „für die Einfuhr“ wird der Wortlaut des Buchstabens a unmittelbar
angefügt; der sich aus dieser Anfügung ergebende Wortlaut hat folgende Fassung
„für die Einfuhr nach den Benelux-Ländern von Waren, deren Ursprungs- und
Herkunftsländer Suriname oder die Niederländischen Antillen sind.“
b) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Worte „Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Vertrags teilen die Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten teilen“.
d) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
8. Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse
in die Europäische Gemeinschaft wird wie folgt geändert
a) Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt“ wird gestrichen.
b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
9. Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland wird Artikel 3 aufgehoben.
ARTIKEL 7
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner
Anhänge, Protokolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses
Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige
seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „in fortschreitender Entwicklung“ gestrichen.
2. Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte „aufgehoben und“ gestrichen.
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte „die HOHE BEHÖRDE, im folgenden als,
Kommission‘ bezeichnet;“ ersetzt durch „die KOMMISSION;“.
b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte „die GEMEINSAME VERSAMMLUNG,
im folgenden als ,Europäisches Parlament‘ bezeichnet;“ ersetzt durch „das EUROPÄISCHE
PARLAMENT;“.
c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „der BESONDERE MINISTERRAT, im
folgenden als ,Rat‘ bezeichnet;“ ersetzt durch „der RAT;“.
4. Artikel 10 § 3 wird gestrichen.
5. Artikel 16 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
6. Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5
des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes
Akts weiterhin anwendbar bleibt
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze
1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung
„(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im
Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt
festgesetzt
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat
gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“
b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des
genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung
„(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“
c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des vorliegenden Vertrags wird
Absatz 4.
d) Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
7. In Artikel 32 a Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt“ ersetzt durch „Für die
Zeit vom 1. Januar 1995“.
8. In Artikel 45 b § 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende Unterabsatz
2 gestrichen.
9. In Artikel 50 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 20 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften als neue §§ 4 und 5 eingesetzt; diese neuen §§ 4 und 5 haben folgende
Fassung
„§ 4 Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus
Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten
festgesetzt.
Die Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob
dieser Betrag der Entwicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschließt
mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt
aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung
der Ausgaben.
§ 5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der
Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge
bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt.“
10. Artikel 52 wird aufgehoben.
11. An der Stelle des Artikels 76 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des
Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 76 hat folgende Fassung
„Artikel 76
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer
Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April
1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.“
12. Artikel 79 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der mit „bezüglich der Saar“ beginnende Halbsatz gestrichen,
und das Semikolon davor wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt
„Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.“
c) Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von
Absatz 1 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“.
d) Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die Ålandinseln gestrichen.
13. In Artikel 84 werden die Worte „und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens
über die Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch „und seiner Anlagen sowie der
Zusatzprotokolle“.
14. Artikel 85 wird aufgehoben.
15. In Artikel 93 werden die Worte „Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit“
ersetzt durch „Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“.
16. In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte „nach Ablauf der in dem Abkommen über die
Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit“ gestrichen.
17. In Artikel 97 wird der Wortlaut „Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom
Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.“ ersetzt durch „Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am
23. Juli 2002.“.
II. Anlage III „Edelstähle“
Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmächtigten der Staats- und Regierungschefs
gestrichen.
III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte
1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben
a) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Saar.
b) Abkommen über die Übergangsbestimmungen.
2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl wird wie folgt geändert
a) Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der Titel I und II des
Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang
zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.
b) Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Überschrift „Übergangsbestimmungen“
wird gestrichen.
c) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
3. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geändert
a) Artikel 1 wird aufgehoben.
b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
ARTIKEL 8
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und
Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig
gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend
anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
1. In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte „Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten
des Vertrags.“ ersetzt durch „Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.“.
2. Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte „Die Mitgliedstaaten beseitigen
untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle“
ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzölle“.
3. Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben.
4. In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Vertrags“ gestrichen.
5. Artikel 100 wird aufgehoben.
6. Artikel 104 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach
dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres
Beitritts“.
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich
von Personen oder Unternehmen“ ersetzt durch „nach den in Absatz 1
genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder
Unternehmen“.
7. Artikel 105 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem
Mitgliedstaat“ ersetzt durch „die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später
beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat“; am
Ende desselben Absatzes werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt
durch „nach den genannten Zeitpunkten“.
b) In Absatz 2 werden die Worte „wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des
Vertrags“ ersetzt durch „wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem 1. Januar 1958
oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte
und dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
8. In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch
„vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres
Beitritts“.
9. Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5
des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des
Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes
Akts weiterhin anwendbar bleibt
a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze
1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2
eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung
„(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im
Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt
festgesetzt
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat
gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“
b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des
genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung
„(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“
c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des vorliegenden Vertrags wird
Absatz 4.
d) Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
10. Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen.
11. In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis zum“ ersetzt durch
„Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum“.
12. In Artikel 160 b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende
Unterabsatz 2 gestrichen.
13. Artikel 181 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
14. An der Stelle des Artikels 191 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des
Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 191 hat folgenden Wortlaut
„Artikel 191
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer
Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April
1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.“
15. Artikel 198 wird wie folgt geändert
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt
„Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.“
b) Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen
gilt:“. Buchstabe e betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.
16. In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte „und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“
ersetzt durch „und der Welthandelsorganisation“.
17. Titel VI „Vorschriften über die Anlaufzeit“ einschließlich des Abschnitts 1 „Einsetzung der
Organe“, des Abschnitts 2 „Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag“ und des
Abschnitts 3 „Übergangsbestimmungen“ sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen.
18. Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt
„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer,
finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache
verbindlich.“.
II. Anhänge
Anhang V „Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags“ sowie
die Tabelle „Aufgliederung …“ werden gestrichen.
III. Protokolle
1. Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird aufgehoben.
2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft wird
wie folgt geändert
a) Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie
die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
b) Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND
über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.
c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt;
dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung
„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler
und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben
hiervon unberührt.“
d) Artikel 58 wird aufgehoben.
e) Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.
f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
ARTIKEL 9
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen
beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe
für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit
Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben.
(2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem
Rechnungshof durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter
den in den genannten Verträgen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.
Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Aufgaben
werden unter den in den genannten Verträgen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen
Ausschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuß Anwendung.
(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gehören der einzigen
Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung.
(4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung
ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten
Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische
Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.
(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten Protokolls
eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung
„Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und
ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der
Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem
Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer
Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner
Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.“
(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen
und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur
und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser
drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
eingesetzt.
(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des
Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur
Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich
aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften ergeben.
ARTIKEL 10
(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen
Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen
der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen
Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.
(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen
wurden, bleiben unberührt.
(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe
für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ARTIKEL 11
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel 9
Absatz 5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 12
(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden
entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang
ist Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische
Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen
zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in
den anderen Gemeinschaftsverträgen.
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel
und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1
umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel
sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absätze zu lesen.
(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der
in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen
Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.
ARTIKEL 13
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
ARTIKEL 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen
Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
folgenden Monats in Kraft.
ARTIKEL 15
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der
Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
eine beglaubigte Abschrift.
ANHANG
Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam
A. Vertrag über die Europäische Union
PROTOKOLLE
A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
PROTOKOLL
ZU ARTIKEL J.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags
über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter
der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen
einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem
Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik vereinbar ist –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union
beigefügt ist
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.
B. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft
PROTOKOLL
ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS
IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
ANGESICHTS dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985
und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die
auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und
insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln,
IN DEM WUNSCH, die genannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen
Union einzubeziehen,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße
anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Gemeinschaft
vereinbar sind,
MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, daß es
diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser
Übereinkommen anzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische
Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über
eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese
Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island und zum
Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben,
sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in
Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische
Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind
ARTIKEL 1
Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische
Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische
Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener
Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll
aufgeführt sind, – im folgenden als „Schengen-Besitzstand“ bezeichnet – zu begründen. Diese
Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union
und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
ARTIKEL 2
(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand,
der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen
eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1
aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die
Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.
Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die
für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den
Schengen-Besitzstand bilden.
Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den
einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig
für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der
inneren Sicherheit betreffen.
Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und
Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die
auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind.
(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu den Schengener
Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß
seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines
dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
erfüllt sind.
ARTIKEL 3
Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf
diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel III a des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im
Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnern der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.
In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI des Vertrags über die
Europäische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten
wie die übrigen Unterzeichner der Schengener Übereinkommen.
ARTIKEL 4
Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-
Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen
dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.
Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen
seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden
Staates zustandekommt.
ARTIKEL 5
(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den
einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem
Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie
sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 5 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union gegenüber den in Artikel 1
genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern
eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann
Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen
hat.
ARTIKEL 6
Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-
Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in
Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in
einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in
Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über
den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.
Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluß ein gesondertes Übereinkommen
zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden
Bereichen des Schengen-Besitzstands.
ARTIKEL 7
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-
Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.
ARTIKEL 8
Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der
Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs
getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind,
vollständig zu übernehmen ist.
ANHANG
SCHENGEN-BESITZSTAND
1. Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
2. Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum
Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in
Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen
gemeinsamen Erklärungen.
3. Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem Übereinkommen von 1985 und dem
Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in
Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet
am 6. November 1992 in Madrid), Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie
Dänemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg)
geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.
4. Beschlüsse und Erklärungen des aufgrund des Durchführungsübereinkommens von 1990 eingesetzten
Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchführung des Übereinkommens, die von den
Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen
hat.
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES ARTIKELS 7 a
DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND AUF IRLAND
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
IM HINBLICK darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere
Reiseregelungen bestehen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind
ARTIKEL 1
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union, im
Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte
an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich
einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind
a) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von
Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht
zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche
Rechte aufgrund einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und
b) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte
Königreich erteilt wird.
Artikel 7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder die anderen Bestimmungen
jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder die im Rahmen dieser Verträge
beschlossenen Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Königreichs, solche
Kontrollen ein- oder durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug
genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte
Königreich verantwortlich ist.
ARTIKEL 2
Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den freien
Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten („einheitliches Reisegebiet“ ) treffen, sofern die Rechte
der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt
bleiben. Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 dieses Protokolls
unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland
Anwendung. Artikel 7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere
Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser
Verträge beschlossene Maßnahmen berühren diese Regelungen in keiner Weise.
ARTIKEL 3
Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet
betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Vereinigten Königreich
oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in
seiner Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Protokolls für Irland gilt, aus Irland in ihr
Hoheitsgebiet einreisen wollen.
Artikel 7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes
Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Verträge beschlossene
Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder
durchzuführen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels
7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und
auf Irland –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind
ARTIKEL 1
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme
von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel III a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen
der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des
Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit
Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.
ARTIKEL 2
Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels III a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen,
Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen
werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen
ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese
Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte
und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen
in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts,
soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.
ARTIKEL 3
(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei
Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel III a des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und
Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin
gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des
Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.
Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder
des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich.
Eine nach diesem Absatz beschlossene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten
bindend.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung
des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende
Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In
diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.
ARTIKEL 4
Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel III a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission
jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5 a
Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß
Anwendung.
ARTIKEL 5
Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel III a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beschlossene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden
Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen.
ARTIKEL 6
In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach
Titel III a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme gebunden
ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des
genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 73 p.
ARTIKEL 7
Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union.
ARTIKEL 8
Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland
gelten soll. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
UNTER BERUFUNG auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat
vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen
betreffend den Vertrag über die Europäische Union,
IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die
Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die
Bereiche Justiz und Inneres,
EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind
TEIL I
ARTIKEL 1
Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel III a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte
Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel
148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die
Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks
erforderlich.
ARTIKEL 2
Vorschriften des Titels III a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel
beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach
jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften
oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese
Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte
und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in
irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit
sie auf Dänemark Anwendung finden.
ARTIKEL 3
Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen
von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.
ARTIKEL 4
Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.
ARTIKEL 5
(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine
Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels III a des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches
Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach dem
Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie
gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden
Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.
(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die
Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.
TEIL II
ARTIKEL 6
Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags über die
Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und
Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es
wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf
diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark
ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher
Maßnahmen anfallen.
TEIL III
ARTIKEL 7
Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften
jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen
will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen
einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.
C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
PROTOKOLL
ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist,
sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F
Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel O des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische
Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags über die
Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,
EINGEDENK dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein
Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden
Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen
besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten
Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum
ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des
aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch
genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt sind
EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke
im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag
eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt
oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des
Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention
vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,
b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet
worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,
c) wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende
und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats
einseitig einen solchen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei
der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich
unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise
beeinträchtigt wird.
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE
DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente
Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich
getroffen werden,
IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom
16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.–12. Dezember 1992 in
Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur
für das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips bilden werden –
SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind
1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips.
Jedes Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des
Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden unter Beachtung der allgemeinen
Bestimmungen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere unter voller Wahrung
des gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom
Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für das Verhältnis zwischen einzelstaatlichem Recht und
Gemeinschaftsrecht nicht berührt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union,
wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, „die zum Erreichen ihrer Ziele und zur
Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind“, sollte Rechnung getragen werden.
3. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, über die die Europäische Gemeinschaft
aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt. Die in Artikel
3 b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten für Bereiche, für die die Gemeinschaft
nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür,
wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität ist ein dynamisches
Konzept und sollte unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse
sowohl erweitert werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch eingeschränkt oder eingestellt
werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
4. Jeder Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begründet, um zu rechtfertigen, daß
dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden; die Feststellung,
daß ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muß auf
qualitativen oder – soweit möglich – auf quantitativen Kriterien beruhen.
5. Maßnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips
erfüllt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können nicht ausreichend
durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und
können daher besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden.
Folgende Leitlinien sollten bei der Prüfung der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfüllt ist,
befolgt werden
– Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend geregelt werden können,
– alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen
würden gegen die Anforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von
Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der
Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstoßen oder auf sonstige Weise
die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen,
– Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene würden wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im
Vergleich zu Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
6. Für Maßnahmen der Gemeinschaft ist eine möglichst einfache Form zu wählen, wobei darauf
geachtet werden muß, daß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und
die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft
sollte über das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dementsprechend wäre unter sonst gleichen
Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten
Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Maßgabe des Artikels 189 des Vertrags, die für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind,
überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
7. Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Maßnahmen der
Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem
Ziel der Maßnahme und den Anforderungen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und
Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten
in den Gemeinschaftsmaßnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen angeboten
werden, sofern dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen angemessen und
erforderlich ist.
8. Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft
unterbleibt, so müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen Vorschriften des
Artikels 5 des Vertrags genügen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele
des Vertrags gefährden könnten, unterlassen.
9. Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission
– vor der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften außer im Falle besonderer
Dringlichkeit oder Vertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und in jedem geeigneten
Fall Konsultationsunterlagen veröffentlichen;
– die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips begründen;
hierzu sind erforderlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführliche Angaben zu
machen. Wird eine Gemeinschaftsmaßnahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt
finanziert, so ist eine Erläuterung erforderlich;
– gebührend berücksichtigen, daß die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der
Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden, der Wirtschaft und
der Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu
dem angestrebten Ziel stehen müssen;
– dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die
Anwendung des Artikels 3 b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahresbericht ist auch dem Ausschuß
der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zuzuleiten.
10. Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich
im Rahmen des Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß Artikel D des Vertrags
über die Europäische Union dem Europäischen Parlament vorzulegen hat.
11. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als
Teil der umfassenden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit Artikel 3 b des Vertrags im
Einklang stehen. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch für
vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Änderungen an dem Vorschlag.
12. Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln
189 b und 189 c des Vertrags durch die Angabe der Gründe, die den Rat zur Festlegung seines
gemeinsamen Standpunkts veranlaßt haben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung
des Artikels 3 b des Vertrags unterrichtet. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit,
weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teilweise im Widerspruch zu
Artikel 3 b des Vertrags steht.
13. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird gemäß den Bestimmungen des Vertrags geprüft.
PROTOKOLL
ÜBER DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
HINSICHTLICH DES ÜBERSCHREITENS DER AUSSENGRENZEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern,
für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist
Die in Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe a des Titels III a des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen
über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie
mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen
Übereinkünften in Einklang stehen.
PROTOKOLL
ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNK
IN DEN MITGLIEDSTAATEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit
den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis
verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –
SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die
Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung
der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den
Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen
in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu
tragen ist.
PROTOKOLL
ÜBER DEN TIERSCHUTZ
UND DAS WOHLERGEHEN DER TIERE
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als
fühlende Wesen berücksichtigt wird –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft,
Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen
des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf
religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
D. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
Atomgemeinschaft
PROTOKOLL
ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische
Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind
ARTIKEL 1
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission ungeachtet
des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 9
Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des
Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger
je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat – sei es durch
Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit – in einer für alle Mitgliedstaaten
annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen
Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit
aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.
ARTIKEL 2
Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20
überschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen,
um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe
umfassend zu überprüfen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANE
UND BESTIMMTER EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLEN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DES
SITZES VON EUROPOL
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN –
GESTÜTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,
EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der
Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische
Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind
EINZIGER ARTIKEL
a) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen
einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel
statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat
des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.
b) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine
Tagungen in Luxemburg ab.
c) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom
8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.
d) Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg.
e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.
f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seinen Sitz in Brüssel.
g) Der Ausschuß der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.
h) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg.
i) Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt.
j) Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag.
PROTOKOLL
ÜBER DIE ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN PARLAMENTE
IN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente
hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung
und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten
der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie
von besonderem Interesse sein können, zu äußern –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische
Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind
I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten
1. Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen)
werden den Parlamenten der Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.
2. Die Vorschläge der Kommission für Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach
Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt
werden, werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die Regierung jedes Mitgliedstaats
dafür Sorge tragen kann, daß ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhält.
3. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Vorschlag für
eine Maßnahme nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen
Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem
Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlußfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur
Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach Artikel 189 b oder Artikel 189 c des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates
gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, außer in dringenden Fällen, die in dem
Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begründen sind.
II. Konferenz der Europa-Ausschüsse
4. Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete Konferenz der Europa-Ausschüsse, im
folgenden als „COSAC“ bezeichnet, kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag für die
Organe der Europäischen Union leisten, und zwar insbesondere auf der Grundlage von Entwürfen
für Rechtstexte, deren Übermittlung an die COSAC von Vertretern der Regierungen
der Mitgliedstaaten in Anbetracht der behandelten Frage gegebenenfalls einvernehmlich
beschlossen wird.
5. Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen im Zusammenhang mit der Errichtung eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare
Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen nach sich ziehen. Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission werden über die von der COSAC nach dieser
Nummer geleisteten Beiträge unterrichtet.
6. Die COSAC kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jeden ihr
zweckmäßig erscheinenden Beitrag über die Gesetzgebungstätigkeiten der Union, insbesondere
hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts sowie der die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen.
7. Die Beiträge der COSAC binden in keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente und
präjudizieren in keiner Weise deren Standpunkt.
SCHLUSSAKTE
Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am
neunundzwanzigsten März neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen
Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union,
den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten
vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen
I.
Den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
II.
Protokolle
A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
1. Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union
B. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
2. Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union
3. Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
4. Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
5. Protokoll über die Position Dänemarks
C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
6. Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
7. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
8. Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der
Außengrenzen
9. Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
10. Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere
D. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
Atomgemeinschaft
11. Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
12. Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen
der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol
13. Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
III.
Erklärungen
Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen angenommen
1. Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe
2. Erklärung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen
Union
3. Erklärung zur Westeuropäischen Union
4. Erklärung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags über die Europäische Union
5. Erklärung zu Artikel J.15 des Vertrags über die Europäische Union
6. Erklärung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Frühwarneinheit
7. Erklärung zu Artikel K.2 des Vertrags über die Europäische Union
8. Erklärung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union
9. Erklärung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
10. Erklärung zu Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union
11. Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
12. Erklärung zu Umweltverträglichkeitsprüfungen
13. Erklärung zu Artikel 7 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
14. Erklärung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
15. Erklärung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewährleisteten Maßes an
Schutz und Sicherheit
16. Erklärung zu Artikel 73 j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
17. Erklärung zu Artikel 73 k des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
18. Erklärung zu Artikel 73 k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
19. Erklärung zu Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
20. Erklärung zu Artikel 73 m des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
21. Erklärung zu Artikel 73 o des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
22. Erklärung zu Personen mit einer Behinderung
23. Erklärung zu den in Artikel 109 r des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
genannten Anreizmaßnahmen
24. Erklärung zu Artikel 109 r des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
25. Erklärung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
26. Erklärung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
27. Erklärung zu Artikel 118 b Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
28. Erklärung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
29. Erklärung zum Sport
30. Erklärung zu den Inselgebieten
31. Erklärung zu dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987
32. Erklärung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission
33. Erklärung zu Artikel 188 c Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
34. Erklärung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens
35. Erklärung zu Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
36. Erklärung zu den überseeischen Ländern und Gebieten
37. Erklärung zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland
38. Erklärung zu freiwilligen Diensten
39. Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
40. Erklärung zu dem Verfahren beim Abschluß internationaler Übereinkünfte durch die Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
41. Erklärung zu den Vorschriften über die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die
Bekämpfung von Betrügereien
42. Erklärung über die Konsolidierung der Verträge
43. Erklärung zum Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit
44. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union
45. Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union
46. Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union
47. Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union
48. Erklärung zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
49. Erklärung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl
für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
50. Erklärung zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen
Union
51. Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam
Die Konferenz hat ferner die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis
genommen
1. Erklärung Österreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten
2. Erklärung Dänemarks zu Artikel K.14 des Vertrags über die Europäische Union
3. Erklärung Deutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsidiarität
4. Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands
5. Erklärung Belgiens zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
6. Erklärung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die
Erweiterung der Europäischen Union
7. Erklärung Frankreichs zur Lage der überseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
8. Erklärung Griechenlands zur Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
Die Konferenz ist schließlich übereingekommen, dieser Schlußakte den Wortlaut des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der
von der Konferenz vorgenommenen Änderungen als Illustration beizufügen.
VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
1. ERKLÄRUNG ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Unter Bezugnahme auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union erinnert die
Konferenz daran, daß das Protokoll Nr. 6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1985 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, das von einer
großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, die Abschaffung der
Todesstrafe vorsieht.
In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, daß seit der Unterzeichnung des genannten
Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der Union abgeschafft
und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist.
2. ERKLÄRUNG ZUR VERBESSERTEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
UNION UND DER WESTEUROPÄISCHEN UNION
Im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Westeuropäischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme geeigneter
Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals des Generalsekretariats des Rates
hinzuwirken.
3. ERKLÄRUNG ZUR WESTEUROPÄISCHEN UNION
Die Konferenz nimmt die folgende Erklärung zur Kenntnis, die vom Ministerrat der Westeuropäischen
Union am 22. Juli 1997 angenommen wurde
„ERKLÄRUNG DER WESTEUROPÄISCHEN UNION
ZUR ROLLE DER WESTEUROPÄISCHEN UNION
UND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
UND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ
(Übersetzung)
EINLEITUNG
1. Die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht übereinstimmend
festgestellt, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und
Verteidigungsidentität (ESVI) zu entwickeln und eine größere europäische Verantwortung in
Verteidigungsfragen zu übernehmen. Im Lichte des Vertrags von Amsterdam bekräftigen sie,
daß diese Bemühungen fortgesetzt und intensiviert werden müssen. Die WEU ist integraler
Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union, indem sie der Europäischen Union
Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger
Aufgaben eröffnet, und stellt entsprechend der Pariser Erklärung und den Berliner Beschlüssen
der NATO-Minister ein entscheidendes Element für die Entwicklung der ESVI in der
Atlantischen Allianz dar.
2. An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und alle europäischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend ihrem jeweiligen
Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit den Staaten Mittel-
und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen
Union verbunden und Kandidaten für den Beitritt sowohl zur Europäischen Union als auch zur
Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt sich somit zu einem wirklichen Rahmen für
den Dialog und die Zusammenarbeit unter Europäern über europäische Sicherheits- und
Verteidigungsfragen im weiteren Sinne.
3. In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags über die Europäische Union
über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei insbesondere
Artikel J.3 Absatz 1 und Artikel J.7 sowie das Protokoll zu Artikel J.7, die wie folgt lauten
Artikel J.3 Absatz 1
„(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen
Bezügen.“
Artikel J.7
„(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die
Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung
führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall
den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
anzunehmen.
Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie
eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang
mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen
Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union
fördert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit
einer Integration der WEU in die Union, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er
empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen
einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-
organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit
der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den
Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit
zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre
Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen
der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.
Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 gilt auch
in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in
Anspruch nimmt.
Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in Absatz 2
genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten
der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im
Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit
alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und
gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.
Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden unbeschadet der
Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei
oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen
Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit
nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N
überprüft.“
Protokoll zu Artikel J.7
„DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des
Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen
Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt,
die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO
verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen
festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische
Union beigefügt ist
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von
Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.“
A. BEZIEHUNGEN DER WEU ZUR EUROPÄISCHEN UNION: BEGLEITMASSNAHMEN
ZUR UMSETZUNG DES VERTRAGS VON AMSTERDAM
4. In der „Erklärung zur Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur
Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz“ vom 10. Dezember 1991 hatten es sich die
Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, „die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente
der Europäischen Union auszubauen“. Sie bekräftigen heute dieses Ziel so, wie es im
Vertrag von Amsterdam dargelegt wird.
5. Wenn die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Entscheidungen
und Aktionen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, aus
und führt sie durch.
Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Entscheidungen und Aktionen der Europäischen
Union, für die diese die WEU in Anspruch nimmt, wird die WEU entsprechend den Leitlinien
des Europäischen Rates tätig.
Die WEU unterstützt die Europäische Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen
Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel J.7 des Vertrags über
die Europäische Union.
6. Die WEU bestätigt, daß sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn diese die
WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europäischen Union über die in Artikel J.7
Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Aufgaben auszuarbeiten und
durchzuführen, nach Artikel J.7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem
Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen können.
Die WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7 Absatz 3
ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die sich auf Ersuchen der Europäischen Union an den von der WEU
durchgeführten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung
und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.
7. Nach dem Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet die
WEU zusammen mit der Europäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang können bereits jetzt eine
Reihe von Maßnahmen, von denen einige von der WEU bereits geprüft werden, genannt
werden, insbesondere
– Regelungen für eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschlußfassung
beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen;
– gemeinsame Tagungen der zuständigen Gremien beider Organisationen;
– weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Präsidentschaften von WEU und Europäischer
Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen;
– enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats und des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union einschließlich des Austausches
und der Abordnung von Personal;
– Regelungen, die es den zuständigen Gremien der Europäischen Union einschließlich der
Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den Planungsstab, das Lagezentrum
und das Satellitenzentrum der WEU zurückzugreifen;
– soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europäischen Union und der WEU im
Rüstungsbereich im Rahmen der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als europäischer
Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammenhang mit der
Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europäischen
Rüstungsagentur;
– praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie sie im
Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;
– Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europäischen Union.
B. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER WEU UND DER NATO IM RAHMEN DER ENTWICKLUNG
EINER ESVI INNERHALB DER ATLANTISCHEN ALLIANZ
8. Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage für die kollektive Verteidigung im
Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum für Konsultationen
unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die
Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Washingtoner Vertrags
auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs- und Reformprozeß begonnen, um die ganze
Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Ziel dieses Prozesses ist es, die
transatlantische Partnerschaft zu stärken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer
ESVI innerhalb der Allianz gehört.
9. Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europäischen Sicherheits-
und Verteidigungsidentität innerhalb der Atlantischen Allianz dar und wird sich daher
weiterhin um eine verstärkte institutionelle und praktische Zusammenarbeit mit der NATO
bemühen.
10. Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner
Vertrags bzw. Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags spielt die WEU auch eine aktive
Rolle bei der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung, wie es die Petersberger Erklärung
vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre Rolle unter Wahrung
völliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementarität der beiden Organisationen in
vollem Umfang wahrzunehmen.
11. Die WEU bekräftigt, daß die ESVI auf anerkannten militärischen Grundsätzen beruhen wird,
daß sie durch eine geeignete militärische Planung unterstützt werden wird und daß sie es
möglich machen wird, militärisch kohärente, leistungsfähige Streitkräfte zu schaffen, die unter
der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU operieren können.
12. Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in
folgenden Bereichen ausbauen
– Mechanismen für Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen;
– aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozeß der NATO;
– operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorbereitung
und Durchführung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitäten der NATO unter
der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU eingesetzt werden,
insbesondere
* von der NATO in Abstimmung mit der WEU vorgenommene militärische Planung
und Übungen;
* Ausarbeitung eines Rahmenabkommens über die Übertragung, Überwachung und
Rückführung von Mitteln und Kapazitäten der NATO;
* Verbindungen zwischen der WEU und der NATO im Bereich der europäischen
Kommandoregelungen.
Diese Zusammenarbeit wird sich, auch unter Berücksichtigung der Anpassung der Allianz,
ständig weiterentwickeln.
C. OPERATIONELLE ROLLE DER WEU BEI DER ENTWICKLUNG DER ESVI
13. Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militärisches europäisches Organ für die Krisenbewältigung
ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitäten zum Einsatz bringt, die ihr von den
WEU-Ländern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfügung gestellt wurden, und
indem sie, gegebenenfalls, nach Maßgabe von Vereinbarungen, die derzeit erarbeitet werden,
auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift. In diesem Zusammenhang wird die
WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei ihren Tätigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung
unterstützen.
Die WEU wird im Rahmen des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union einen
Beitrag zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik leisten und für
deren konkrete Umsetzung sorgen, indem sie ihre eigene operationelle Rolle ausbaut.
14. Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen tätig
– Die WEU hat Mechanismen und Verfahren für die Krisenbewältigung entwickelt, die im
Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Übungen und Operationen aktualisiert
werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible Vorgehensweisen,
die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und vorhandene Kapazitäten
optimal nutzen; hierzu gehören der Rückgriff auf ein nationales Hauptquartier, das
von einem „Rahmen-Staat“ gestellt werden kann, auf ein der WEU zugeordnetes
multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Fähigkeiten der NATO.
– Die WEU hat bereits „Vorläufige Schlußfolgerungen betreffend die Formulierung einer
gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik“ ausgearbeitet, die ein erster Beitrag zu
den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik
sind.
Die WEU wird diese Arbeit fortsetzen, wobei sie sich insbesondere auf die Pariser
Erklärung stützen und relevante Punkte der Beschlüsse berücksichtigen wird, die seit der
Tagung von Birmingham auf den Gipfel-und Ministertagungen der WEU und der NATO
gefaßt worden sind. Sie wird sich insbesondere auf folgende Bereiche konzentrieren
* Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten für
Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäischer
Sicherheitsinteressen;
* Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene
Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie
Vorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme
der WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich
ist;
* strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU;
* Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum
und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind.
– Die WEU hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglicht haben, ihre
operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum). Die
Verbesserung der Funktionsweise der militärischen Komponenten am WEU-Sitz und die
Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militärausschusses sollen zu einer weiteren
Verstärkung der Strukturen führen, die für die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung
der WEU-Operationen wichtig sind.
– Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an allen
Operationen zu ermöglichen, wird die WEU auch prüfen, welche Modalitäten erforderlich
sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in vollem Umfang
entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen können.
– Die WEU erinnert daran, daß die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu denen
sie Beiträge leisten, sowie an den entsprechenden Übungen und Planungen auf derselben
Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem die Frage prüfen,
wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beiträge leisten, je nach ihrem
Status möglichst weitreichend an der Planung und Beschlußfassung der WEU beteiligt
werden können.
– Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Gremien, die
Möglichkeiten für eine möglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mitglieder
und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitäten entsprechend ihrem Status prüfen. Sie
wird hierbei insbesondere die Aktivitäten in den Bereichen Rüstung, Weltraum und
militärische Studien zur Sprache bringen.
– Die WEU wird prüfen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer immer
größeren Zahl von Aktivitäten verstärken kann.“
4. ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN J.14 UND K.10 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE
UNION
Die Bestimmungen der Artikel J.14 und K.10 des Vertrags über die Europäische Union und
Übereinkünfte aufgrund dieser Artikel bedeuten keine Übertragung von Zuständigkeiten von den
Mitgliedstaaten auf die Europäische Union.
5. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL J.15 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß das in Artikel J.15
des Vertrags über die Europäische Union genannte Politische Komitee im Falle internationaler
Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politischen Direktoren oder
ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann.
6. ERKLÄRUNG ZUR SCHAFFUNG EINER STRATEGIEPLANUNGS- UND FRÜHWARNEINHEIT
Die Konferenz kommt wie folgt überein
1. Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretärs und
Hohen Vertreters für die GASP eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit geschaffen. Es
wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingeführt, damit die vollstän-
dige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewährleistet
ist.
2. Zu den Aufgaben dieser Einheit gehört folgendes
a) Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden Bereichen;
b) Beurteilung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermittlung
von möglichen künftigen Schwerpunktbereichen der GASP;
c) rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswirkungen
auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließlich potentieller
politischer Krisen, und frühzeitige Warnung vor solchen Ereignissen oder Situationen;
d) Ausarbeitung – auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus – von
ausführlich begründeten Dokumenten über politische Optionen, die unter der Verantwortung
des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu unterbreiten sind
und die Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP enthalten können.
3. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der
Kommission und der WEU herangezogen wird.
4. Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschläge für Arbeiten unterbreiten.
5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen den Strategieplanungsprozeß soweit
irgend möglich durch Bereitstellung einschlägiger Informationen, auch vertraulicher Art.
7. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Maßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2 des Vertrags über die
Europäische Union, einschließlich der Tätigkeiten von Europol, unterliegen einer gerichtlichen
Überprüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Stellen gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat
geltenden Rechtsvorschriften.
8. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.3 BUCHSTABE e DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE
UNION
Die Konferenz kommt überein, daß ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Mindeststrafen
vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union
verpflichtet ist, Mindeststrafen einzuführen.
9. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.6 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE
UNION
Die Konferenz kommt überein, daß Initiativen für Maßnahmen nach Artikel K.6 Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union und vom Rat nach jenem Absatz angenommene Rechtsakte
nach den entsprechenden Geschäftsordnungen des Rates und der Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
10. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklärung nach
Artikel K.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sich das Recht vorbehalten können,
in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können,
verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage
über die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel K.7 Absatz 1 stellt.
11. ERKLÄRUNG ZUM STATUS DER KIRCHEN UND WELTANSCHAULICHEN GEMEINSCHAFTEN
Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften
in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn
nicht.
Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.
12. ERKLÄRUNG ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN
Die Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltverträglichkeitsstudien zu
erstellen, wenn sie Vorschläge unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen für die Umwelt haben
können.
13. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 7 d DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
Der die öffentlichen Dienste betreffende Artikel 7 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft wird unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u.a. in
bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Qualität und der Dauerhaftigkeit solcher
Dienste, umgesetzt.
14. ERKLÄRUNG ZUR AUFHEBUNG DES ARTIKELS 44 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in dem
eine natürliche Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Mindestpreise in der
Übergangszeit erwähnt wird, hat keine Auswirkung auf den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz,
wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs formuliert wurde.
15. ERKLÄRUNG ZUR BEWAHRUNG DES DURCH DEN SCHENGEN-BESITZSTAND GEWÄHRLEISTETEN
MASSES AN SCHUTZ UND SICHERHEIT
Die Konferenz kommt überein, daß vom Rat zu beschließende Maßnahmen, die zur Folge haben,
daß die im Schengener Übereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen über die Abschaffung
von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden, zumindest dasselbe Maß an Schutz
und Sicherheit bieten müssen wie die genannten Bestimmungen des Schengener Übereinkommens.
16. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 j NUMMER 2 BUCHSTABE b DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Konferenz kommt überein, daß bei der Anwendung des Artikels 73 j Nummer 2 Buchstabe b
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft außenpolitische Überlegungen der
Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
17. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 k DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
In asylpolitischen Angelegenheiten werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge und anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufgenommen.
18. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 k NUMMER 3 BUCHSTABE a DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten in den unter Artikel 73 k Nummer 3
Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Bereichen
Übereinkünfte mit Drittländern aushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit
dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
19. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 l ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten
nach Artikel 73 l Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft außenpolitische
Überlegungen berücksichtigen können.
20. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 m DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
Nach Artikel 73 m des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahmen
hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften über Pressefreiheit
und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.
21. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 o DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
Die Konferenz kommt überein, daß der Rat die Einzelheiten des Beschlusses nach Artikel 73 o
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor
Ablauf des in Artikel 73 o genannten Fünfjahreszeitraums prüfen wird, damit er diesen Beschluß
unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fassen und anwenden kann.
22. ERKLÄRUNG ZU PERSONEN MIT EINER BEHINDERUNG
Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen
nach Artikel 100 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den
Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.
23. ERKLÄRUNG ZU DEN IN ARTIKEL 109 r DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GENANNTEN ANREIZMASSNAHMEN
Die Konferenz kommt überein, daß die Anreizmaßnahmen nach Artikel 109 r des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten
– die Gründe für ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit
und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene;
– ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte;
– die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen widerspiegeln
sollte.
24. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 109 r DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 109 r des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.
25. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.
26. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß bei den Beratungen über Artikel 118 Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einvernehmen darüber bestand, daß die
Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den
Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen.
27. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 b ABSATZ 2 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu den Vereinbarungen
zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 118 b Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen
durch Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß
diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar
anzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung
beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zu ändern.
28. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 119 ABSATZ 4 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben
dienen.
29. ERKLÄRUNG ZUM SPORT
Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die
dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz
appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden
Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des
Amateursports besonders berücksichtigt werden.
30. ERKLÄRUNG ZU DEN INSELGEBIETEN
Die Konferenz ist sich dessen bewußt, daß Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit
ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale
Entwicklung beeinträchtigen.
Die Konferenz stellt dementsprechend fest, daß das Gemeinschaftsrecht diesen Nachteilen Rechnung
tragen muß und daß – soweit gerechtfertigt – spezielle Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete
getroffen werden können, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern.
31. ERKLÄRUNG ZU DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 13. JULI 1987
Die Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spätestens Ende 1998 einen Vorschlag zur
Änderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu unterbreiten.
32. ERKLÄRUNG ZUR ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DER KOMMISSION
Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig für die im Jahr 2000
beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums vorzubereiten,
damit eine optimale Aufteilung zwischen herkömmlichen Ressorts und spezifischen Aufgabenbereichen
gewährleistet wird.
In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, daß der Präsident der Kommission
sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung
dieser Aufgaben während der Amtszeit einen großen Ermessensspielraum haben muß.
Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend eine
Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur Kenntnis, daß
es wünschenswert ist, einem Vizepräsidenten die Zuständigkeit für die Außenbeziehungen zuzuweisen.
33. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 188 c ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europäische Investitionsbank und die Kommission,
die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der Parteien eine Nachfolge-
oder Änderungsvereinbarung, so wird eine Übereinkunft darüber unter Berücksichtigung der
jeweiligen Interessen angestrebt.
34. ERKLÄRUNG ZUR EINHALTUNG DER FRISTEN IM RAHMEN DES MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS
Die Konferenz fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen
zu unternehmen, damit sichergestellt ist, daß das Mitentscheidungsverfahren möglichst
zügig verläuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, daß die in Artikel 189 b des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und
bekräftigt, daß auf die in Absatz 7 jenes Artikels vorgesehene Fristverlängerung nur zurückgegriffen
werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten
Lesung im Europäischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuß
mehr als neun Monate verstreichen.
35. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 a ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Konferenz kommt überein, daß die in Artikel 191 a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsätze und Bedingungen es einem Mitgliedstaat
gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat
stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.
36. ERKLÄRUNG ZU DEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN
Die Konferenz räumt ein, daß das besondere Assoziierungssystem für die überseeischen Länder und
Gebiete (ÜLG) im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für eine
Vielzahl von Ländern und Gebieten mit großer Fläche und Einwohnerzahl gedacht war. Dieses
System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt.
Die Konferenz stellt fest, daß es heute nur noch 20 ÜLG gibt, bei denen es sich um weit verstreute
Inseln mit insgesamt rund 900000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten ÜLG strukturell
gesehen weit im Rückstand, was auf die besonders ungünstigen geographischen und wirtschaftlichen
Bedingungen zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen kann das besondere Assoziierungssystem
in der Form von 1957 den Herausforderungen der Entwicklung der ÜLG nicht mehr gerecht werden.
Die Konferenz weist nachdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Assoziierung die Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Gebiete und die Herstellung enger
Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist.
Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu überprüfen; dabei sollen vier
Ziele verfolgt werden
– wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;
– Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;
– stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen ÜLG,
auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;
– Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.
37. ERKLÄRUNG ZU ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITINSTITUTEN IN DEUTSCHLAND
Die Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß die bestehenden
Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse, welche die in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfüllen,
sowie ihnen zum Ausgleich für die mit diesen Leistungen verbundenen Lasten gewährte
Fazilitäten voll zu berücksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation dieses Mitgliedstaats überlassen,
auf welche Weise er insoweit den Gebietskörperschaften die Erfüllung ihrer Aufgabe
ermöglicht, in ihren Regionen eine flächendeckende und leistungsfähige Finanzinfrastruktur zur
Verfügung zu stellen. Diese Fazilitäten dürfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmaß
beeinträchtigen, das über das zur Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderliche Maß hinausgeht
und zugleich dem Interesse der Gemeinschaft entgegenwirkt.
Die Konferenz erinnert daran, daß der Europäische Rat die Kommission ersucht hat, zu prüfen, ob es
in den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbare Fälle gibt, auf etwaige vergleichbare Fälle dieselben
Maßstäbe anzuwenden und dem Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister
Bericht zu erstatten.
38. ERKLÄRUNG ZU FREIWILLIGEN DIENSTEN
Die Konferenz erkennt an, daß die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
sozialen Solidarität leisten.
Die Gemeinschaft wird die europäische Dimension freiwilliger Vereinigungen fördern und dabei
besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Mitwirkung von
Jugendlichen und älteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen.
39. ERKLÄRUNG ZUR REDAKTIONELLEN QUALITÄT DER GEMEINSCHAFTLICHEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Konferenz stellt fest, daß die redaktionelle Qualität wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß
gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß
angewandt und von den Bürgern und der Wirtschaft besser verstanden werden. Sie erinnert
an die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Edinburgh,
11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschließung über die
redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, Nr. C 166 vom 17.6.1993, S. 1).
Die Konferenz ist der Auffassung, daß die drei am Verfahren für die Annahme gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften beteiligten Organe, nämlich das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission, Leitlinien für die redaktionelle Qualität dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist
ferner darauf hin, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugänglicher gemacht werden
sollten, und begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten
Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, Nr. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).
Die Konferenz erklärt deshalb, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
– einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen oder Entwürfen für
gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen
Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene Durchführung der Leitlinien
als erforderlich erachten;
– alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.
40. ERKLÄRUNG ZU DEM VERFAHREN BEIM ABSCHLUSS INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE
DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Der Wegfall des § 14 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen im Anhang zum Vertrag
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl stellt keine Änderung der
bestehenden Praxis hinsichtlich des Verfahrens beim Abschluß internationaler Übereinkünfte durch
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl dar.
41. ERKLÄRUNG ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TRANSPARENZ, DEN ZUGANG ZU
DOKUMENTEN UND DIE BEKÄMPFUNG VON BETRÜGEREIEN
Die Konferenz ist der Ansicht, daß sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission,
wenn sie aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft handeln, von den im
Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften über
die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrügereien leiten lassen
sollten.
42. ERKLÄRUNG ÜBER DIE KONSOLIDIERUNG DER VERTRÄGE
Die Hohen Vertragsparteien sind übereingekommen, daß die während dieser Regierungskonferenz
begonnene technische Arbeit möglichst zügig mit dem Ziel fortgesetzt wird, eine konsolidierte
Fassung aller einschlägigen Verträge, einschließlich des Vertrags über die Europäische Union,
vorzubereiten.
Sie sind ferner übereingekommen, daß die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die unter der
Verantwortung des Generalsekretärs des Rates zur leichteren Orientierung veröffentlicht werden,
keine Rechtswirkung haben.
43. ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER
SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Die Hohen Vertragsparteien bekräftigen zum einen die der Schlußakte zum Vertrag über die
Europäische Union beigefügte Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zum anderen
die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen, wonach die administrative Durchführung
des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften bleibt. Die Aufsichts-, Kontroll- und Durchführungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane
nach den Artikeln 145 und 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
bleiben hiervon unberührt.
44. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-
BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß der Rat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Vertrags von Amsterdam alle erforderlichen Maßnahmen beschließt, die in Artikel 2 des Protokolls
zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind.
Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie
vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen werden können.
45. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-
BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission einzuholen,
bevor er über einen von Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den
Rahmen der Europäischen Union entscheidet, einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-
Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner verpflichten sie sich, die größtmöglichen Anstrengungen
zu unternehmen, damit Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland – wenn
sie dies wünschen – Artikel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen können, so daß der Rat
in der Lage ist, die in jenem Artikel genannten Beschlüsse, und zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
jenes Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt, zu fassen.
46. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-
BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Hohen Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung, sich nach besten Kräften dafür einzusetzen,
daß ein Vorgehen unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten in den Bereichen des Schengen-
Besitzstands ermöglicht wird, insbesondere wenn Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-
Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union einzelne oder alle Bestimmungen dieses
Besitzstands übernommen haben.
47. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 6 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-
BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit
die in Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union genannten Übereinkommen zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten können wie
der Vertrag von Amsterdam.
48. ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE
VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält.
49. ERKLÄRUNG ZU BUCHSTABE d DES EINZIGEN ARTIKELS DES PROTOKOLLS ÜBER
DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Konferenz erklärt, daß sie die Bedeutung der Entschließung der für Einwanderung zuständigen
Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November/1. Dezember
1992 über offensichtlich unbegründete Asylanträge und der Entschließung des Rates vom 20. Juni
1995 über die Mindestgarantien für Asylverfahren anerkennt, jedoch die Frage des Mißbrauchs von
Asylverfahren und geeigneter schneller Verfahren, die es gestatten, auf die Prüfung offensichtlich
unbegründeter Asylanträge zu verzichten, weiter geprüft werden sollte, damit neue Verbesserungen
zur Beschleunigung dieser Verfahren eingeführt werden können.
50. ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION
Es wird vereinbart, daß die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. März 1994
(„Ioannina-Kompromiß“) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung verlängert
wird und daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung für den Sonderfall Spaniens gefunden wird.
51. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS VON AMSTERDAM
Mit dem Vertrag von Amsterdam werden hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung aufgehoben
und gestrichen; einige Bestimmungen jener Verträge wurden angepaßt und einige Bestimmungen
des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften sowie des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments wurden eingefügt. Diese Änderungen berühren nicht
den gemeinschaftlichen Besitzstand.
VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS
GENOMMENE ERKLÄRUNGEN
1. ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS UND LUXEMBURGS ZU KREDITINSTITUTEN
Österreich und Luxemburg gehen davon aus, daß die „Erklärung zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
in Deutschland“ auch für Kreditinstitute in Österreich und Luxemburg mit vergleichbaren
Organisationsformen gilt.
2. ERKLÄRUNG DÄNEMARKS ZU ARTIKEL K.14 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE
UNION
Nach Artikel K.14 des Vertrags über die Europäische Union ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder
des Rates der Europäischen Union, d.h. aller Mitgliedstaaten, für die Annahme von Beschlüssen zur
Anwendung des Titels III a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Visa,
Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr auf Maßnahmen in
den in Artikel K.1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereichen erforderlich.
Ferner müssen einstimmig gefaßte Beschlüsse des Rates vor ihrem Inkrafttreten in jedem Mitgliedstaat
gemäß dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden. In Dänemark ist für
diese Annahme im Falle einer Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne der dänischen Verfassung
entweder die Mehrheit der Stimmen von fünf Sechsteln der Mitglieder des Folketing oder aber
sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Folketing als auch die Mehrheit der im
Rahmen einer Volksabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. ERKLÄRUNG DEUTSCHLANDS, ÖSTERREICHS UND BELGIENS ZUR SUBSIDIARITÄT
Die Regierungen Deutschlands, Österreichs und Belgiens gehen davon aus, daß die Maßnahmen der
Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nicht nur die Mitgliedstaaten
betreffen, sondern auch deren Gebietskörperschaften, soweit diese nach nationalem Verfassungsrecht
eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen.
4. ERKLÄRUNG IRLANDS ZU ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE POSITION DES
VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS
Irland erklärt, daß es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands, sich an der Annahme von Maßnahmen nach Titel III a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beteiligen, so weit wahrzunehmen, wie
dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich bestehenden
einheitlichen Reisegebiets vereinbar ist. Irland weist darauf hin, daß seine Teilnahme an dem
Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland seinen Wunsch
widerspiegelt, das zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich bestehende einheitliche
Reisegebiet beizubehalten, um ein größtmögliches Maß an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus
Irland zu gewährleisten.
5. ERKLÄRUNG BELGIENS ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR
STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Bei der Annahme des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt Belgien, daß es gemäß seinen Verpflichtungen aus
dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in Einklang mit
Buchstabe d des Einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates gesondert prüfen wird.
6. ERKLÄRUNG BELGIENS, FRANKREICHS UND ITALIENS ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE
ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
Belgien, Frankreich und Italien stellen fest, daß auf der Grundlage der Ergebnisse der
Regierungskonferenz der Vertrag von Amsterdam nicht der vom Europäischen Rat von Madrid
bekräftigten Notwendigkeit entspricht, wesentliche Fortschritte bei der Stärkung der Organe zu
erzielen.
Diese Länder sind der Ansicht, daß eine solche Stärkung eine unerläßliche Voraussetzung für den
Abschluß der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die aufgrund des Protokolls
betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stimmenwägung erforderlichen
Maßnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, daß eine erhebliche Ausweitung des Rückgriffs
auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu den wesentlichen Elementen gehört,
denen Rechnung getragen werden sollte.
7. ERKLÄRUNG FRANKREICHS ZUR LAGE DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS HINSICHTLICH
DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS
IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Frankreich ist der Ansicht, daß die Durchführung des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-
Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union nicht den geographischen Geltungsbereich des
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 berührt, wie er in Artikel 138 Absatz 1 jenes Übereinkommens
festgelegt ist.
8. ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS ZUR ERKLÄRUNG ZUM STATUS DER KIRCHEN UND
WELTANSCHAULICHEN GEMEINSCHAFTEN
Unter Bezugnahme auf die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg Athos im Anhang
zur Schlußakte des Vertrags über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Juli 1998 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung
der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Mai 1999
in Kraft.