83. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/
1998, wird wie folgt geändert
1. Artikel 23f lautet
„Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des
Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses
Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren
dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen
Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration
der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlußfassung des Nationalrates
und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der
Fassung des Vertrages von Amsterdam gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung
einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des
Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam betreffend die
schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen
zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluß eine Verpflichtung
Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter
dem Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von
Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.“
2. Artikel 151 wird folgender Abs. 19 angefügt
„(19) Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat
diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“
2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff
und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe)
Abschnitt A. (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff: Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe)“ der den Teilbereich
„Rechtschreiben“ betreffende Abschnitt samt Überschrift
„Rechtschreiben
Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe
– einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;
– sich einiger Strategien bedienen können, um zu normgerechtem Schreiben zu gelangen;
– einige grundlegende Kenntnisse der Großschreibung, der Interpunktion und der Trennung
erworben haben.
3. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff
und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe)
Abschnitt A. (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff: Grundstufe II“ der den Teilbereich „Rechtschreiben“ betreffende
Abschnitt samt Überschrift
„Rechtschreiben
Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 4. Schulstufe
– einen allgemein gebrauchten, aber begrenzten Schreibwortschatz gründlich geübt haben und
möglichst sicher beherrschen;
– einige grundlegende Phänomene und Probleme der Rechtschreibung kennen, zB die
gebräuchlichsten Fälle der Großschreibung, der Interpunktion sowie der Bezeichnung von
Vokallänge und Vokalkürze;
– zunehmend selbstständig Schreibstrategien anwenden können;
– sich Regelmäßigkeiten bewusst machen und daraus erarbeitete einfache Regeln formulieren und
anwenden.
3. Schulstufe
Rechtschreiben
4. Schulstufe
4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff
und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe)
Abschnitt A. (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Didaktische Grundsätze“ der den Teilbereich „Rechtschreiben“ betreffende
Abschnitt samt Überschrift
„Rechtschreiben
Das Erlernen der Rechtschreibung ist ein komplexer Vorgang, der in engem Zusammenhang mit
anderen Teilbereichen des Deutschunterrichts steht
Bevor die normgerechte Schreibung eines Wortes erworben wird, sollen die Schüler seine Bedeutung
verstehen (Sprechen). Außerdem sollen sie die Lautbestandteile eines Wortes und deren Abfolge
wahrnehmen und den Schriftzeichen zuordnen können (Erstlesen). Schließlich müssen die Grundformen
der Schrift erworben sein und die Schüler Geschriebenes auch lesen können (Schreiben, Lesen).
Der Rechtschreibunterricht legt schon auf der Grundstufe I großen Wert auf Üben und sicheres
Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes, um eine bloß oberflächliche Aneignung möglichst
vieler Wörter zu vermeiden.
Wörter sollen in verschiedenen Zusammensetzungen, in unterschiedlichen Textvarianten und in
vielseitigen Lernsituationen geübt werden.
Für den Lernprozess sind
– das Verstehen der Wortbedeutung,
– das bewusste Wahrnehmen des Lautbestandes,
– das Einprägen der normgerechten Schreibung sowie
– das gründliche Einüben des Bewegungsablaufes wesentliche Komponenten.
Bloß eindimensionale Vermittlungsweisen können demnach diese Aufgabe nicht zufriedenstellend lösen.
Daneben sollen durch das Zusammenstellen gleichartiger Formen bestimmte Einzelphänomene der
Rechtschreibung bewusst gemacht werden. Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Schreibungen ist
dann sinnvoll, wenn dies als Lösungsweg unverzichtbar ist bzw. sich daraus Rechtschreibsicherheit ergibt
(zB Lärche – Lerche; gut – das Gute; schreiben – beim Schreiben). Wenig sinnvoll erscheint jedoch eine
Gegenüberstellung bei der Bezeichnung oder Nichtbezeichnung der Vokallänge (zB Wörter mit „a“ –
„aa“ – „ah“ oder „i“ – „ie“ – „ih“). Die Vermittlung der Interpunktion ist in engem Zusammenhang mit
der Sprachbetrachtung zu sehen.
Auf der Grundstufe II soll die gründliche Vermittlung eines begrenzten Schreibwortschatzes
fortgesetzt werden. Durch vielseitige methodische Maßnahmen wird sich auf der Grundlage dieses
Wortschatzes die Rechtschreibfähigkeit der Schüler erweitern.
Das wiederholte Zusammenstellen gleichartiger Formen soll zu ersten Regelbildungen führen; diese
sollen von den Schülern auch angewendet werden.
Die Vermittlung einer möglichst geläufigen Nachschlagetechnik führt in der Regel dazu, dass sich
die Schüler an den Gebrauch des Wörterbuches als verlässliche Hilfe bei ihren Rechtschreibproblemen
schneller und leichter gewöhnen. Diese Technik soll bei allen schriftlichen Arbeiten, zB bei der
Überarbeitung von Diktaten, angewendet werden.
Die Verwendung des Wörterbuches ist auch bei den Schularbeiten zu ermöglichen.
Bei der Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen, die nicht ausschließlich der
Überprüfung von bestimmten Rechtschreibkenntnissen dienen, ist § 15 der Verordnung über die
Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.“
Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zur
Konvention vom 5. Juli 1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung
der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll (BGBl. Nr. 304/1920 bzw. 218/1951, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 845/1994) hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung Datum des
der Beitrittsurkunde: Inkrafttretens
Slowenien 6. Jänner 1995 1. Juni 1995
Sri Lanka 7. Dezember 1995 22. Jänner 1996
Weiteren Mitteilungen der belgischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten die Konvention
samt Abänderungsprotokoll gekündigt
Staaten: am mit Wirksamkeit vom
Dänemark 30. Juni 1997 1. April 2003
Mexiko 31. März 1995 1. April 1996
Philippinen 31. März 1995 1. April 1996