Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
83_1998 AT

83. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 83. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/

1998, wird wie folgt geändert

1. Artikel 23f lautet

„Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen

Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des

Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses

Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren

dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen

Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration

der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlußfassung des Nationalrates

und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen

Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen

Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der

Fassung des Vertrages von Amsterdam gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.

(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung

einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des

Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam betreffend die

schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen

zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben.

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluß eine Verpflichtung

Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter

dem Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von

Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.“

2. Artikel 151 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat

diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

BGBlPdf 83. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff

und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe)

Abschnitt A. (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff: Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe)“ der den Teilbereich

„Rechtschreiben“ betreffende Abschnitt samt Überschrift

„Rechtschreiben

Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe

– einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;

– sich einiger Strategien bedienen können, um zu normgerechtem Schreiben zu gelangen;

– einige grundlegende Kenntnisse der Großschreibung, der Interpunktion und der Trennung

erworben haben.

3. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff

und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe)

Abschnitt A. (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff: Grundstufe II“ der den Teilbereich „Rechtschreiben“ betreffende

Abschnitt samt Überschrift

„Rechtschreiben

Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 4. Schulstufe

– einen allgemein gebrauchten, aber begrenzten Schreibwortschatz gründlich geübt haben und

möglichst sicher beherrschen;

– einige grundlegende Phänomene und Probleme der Rechtschreibung kennen, zB die

gebräuchlichsten Fälle der Großschreibung, der Interpunktion sowie der Bezeichnung von

Vokallänge und Vokalkürze;

– zunehmend selbstständig Schreibstrategien anwenden können;

– sich Regelmäßigkeiten bewusst machen und daraus erarbeitete einfache Regeln formulieren und

anwenden.

3. Schulstufe

Rechtschreiben

4. Schulstufe

4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff

und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe)

Abschnitt A. (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Didaktische Grundsätze“ der den Teilbereich „Rechtschreiben“ betreffende

Abschnitt samt Überschrift

„Rechtschreiben

Das Erlernen der Rechtschreibung ist ein komplexer Vorgang, der in engem Zusammenhang mit

anderen Teilbereichen des Deutschunterrichts steht

Bevor die normgerechte Schreibung eines Wortes erworben wird, sollen die Schüler seine Bedeutung

verstehen (Sprechen). Außerdem sollen sie die Lautbestandteile eines Wortes und deren Abfolge

wahrnehmen und den Schriftzeichen zuordnen können (Erstlesen). Schließlich müssen die Grundformen

der Schrift erworben sein und die Schüler Geschriebenes auch lesen können (Schreiben, Lesen).

Der Rechtschreibunterricht legt schon auf der Grundstufe I großen Wert auf Üben und sicheres

Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes, um eine bloß oberflächliche Aneignung möglichst

vieler Wörter zu vermeiden.

Wörter sollen in verschiedenen Zusammensetzungen, in unterschiedlichen Textvarianten und in

vielseitigen Lernsituationen geübt werden.

Für den Lernprozess sind

– das Verstehen der Wortbedeutung,

– das bewusste Wahrnehmen des Lautbestandes,

– das Einprägen der normgerechten Schreibung sowie

– das gründliche Einüben des Bewegungsablaufes wesentliche Komponenten.

Bloß eindimensionale Vermittlungsweisen können demnach diese Aufgabe nicht zufriedenstellend lösen.

Daneben sollen durch das Zusammenstellen gleichartiger Formen bestimmte Einzelphänomene der

Rechtschreibung bewusst gemacht werden. Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Schreibungen ist

dann sinnvoll, wenn dies als Lösungsweg unverzichtbar ist bzw. sich daraus Rechtschreibsicherheit ergibt

(zB Lärche – Lerche; gut – das Gute; schreiben – beim Schreiben). Wenig sinnvoll erscheint jedoch eine

Gegenüberstellung bei der Bezeichnung oder Nichtbezeichnung der Vokallänge (zB Wörter mit „a“ –

„aa“ – „ah“ oder „i“ – „ie“ – „ih“). Die Vermittlung der Interpunktion ist in engem Zusammenhang mit

der Sprachbetrachtung zu sehen.

Auf der Grundstufe II soll die gründliche Vermittlung eines begrenzten Schreibwortschatzes

fortgesetzt werden. Durch vielseitige methodische Maßnahmen wird sich auf der Grundlage dieses

Wortschatzes die Rechtschreibfähigkeit der Schüler erweitern.

Das wiederholte Zusammenstellen gleichartiger Formen soll zu ersten Regelbildungen führen; diese

sollen von den Schülern auch angewendet werden.

Die Vermittlung einer möglichst geläufigen Nachschlagetechnik führt in der Regel dazu, dass sich

die Schüler an den Gebrauch des Wörterbuches als verlässliche Hilfe bei ihren Rechtschreibproblemen

schneller und leichter gewöhnen. Diese Technik soll bei allen schriftlichen Arbeiten, zB bei der

Überarbeitung von Diktaten, angewendet werden.

Die Verwendung des Wörterbuches ist auch bei den Schularbeiten zu ermöglichen.

Bei der Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen, die nicht ausschließlich der

Überprüfung von bestimmten Rechtschreibkenntnissen dienen, ist § 15 der Verordnung über die

Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.“

BGBlPdf 83. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zur

Konvention vom 5. Juli 1890 betreffend die Schaffung eines Internationalen Verbandes für Veröffentlichung

der Zolltarife samt Abänderungsprotokoll (BGBl. Nr. 304/1920 bzw. 218/1951, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 845/1994) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung Datum des

der Beitrittsurkunde: Inkrafttretens

Slowenien 6. Jänner 1995 1. Juni 1995

Sri Lanka 7. Dezember 1995 22. Jänner 1996

Weiteren Mitteilungen der belgischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten die Konvention

samt Abänderungsprotokoll gekündigt

Staaten: am mit Wirksamkeit vom

Dänemark 30. Juni 1997 1. April 2003

Mexiko 31. März 1995 1. April 1996

Philippinen 31. März 1995 1. April 1996

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →