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83_1995 AT

83. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, und des § 67 Abs. 5 des NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger wird wie folgt geändert

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt

„§ 6a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 ist § 3 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates der für das Jahr 1994 festgesetzte Betrag gilt."

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