83. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats der Verhandlungen über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen
wird verordnet
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten
der Verhandlungen über vertrauens-
und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im
Rahmen der KSZE stattfinden, werden Privilegien
und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt,
wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern
bei den Vereinten Nationen in Wien auf
Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Exekutivsekretariat der Verhandlungen
über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen,
welche im Rahmen der KSZE stattfinden, und
den Bediensteten des Exekutivsekretariats werden
Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang
eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in
Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf
Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989
in Kraft.