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83_1989 AT

83. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats der Verhandlungen über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats der Verhandlungen über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen

wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten

der Verhandlungen über vertrauens-

und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im

Rahmen der KSZE stattfinden, werden Privilegien

und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt,

wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern

bei den Vereinten Nationen in Wien auf

Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Exekutivsekretariat der Verhandlungen

über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen,

welche im Rahmen der KSZE stattfinden, und

den Bediensteten des Exekutivsekretariats werden

Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang

eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in

Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf

Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989

in Kraft.

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