83. Protokoll (1986) zur Änderung des Anhanges zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(ÜBERSETZUNG)
Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980 in der Fassung BGBl. Nr. 523/1984 (im folgenden
„Übereinkommen" genannt),
HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 (im folgenden das „Harmonisierte
System" genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte
System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen
1. Der diesem Protokoll beigefügte Anhang ersetzt mit Inkrafttreten entsprechend den Bestimmungen
von Absatz 3 den Anhang zum Übereinkommen wie er mit Beschluß vom 22. März 1984 des
Komitees für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und der Dritten Zertifizierung von Änderungen
und Berichtigungen vom 1. Jänner 1985 festgelegt worden war.
2. Das vorliegende Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens bis zum 31. Oktober
1987 oder bis zu einem späteren Zeitpunkt, der vom Komitee für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
festzusetzen ist, zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen
kann.
3. Das vorliegende Protokoll tritt für jene Unterzeichner, die es angenommen haben, am 1. Jänner
1988 in Kraft oder mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, je nach dem, welcher
Zeitpunkt später liegt. Für jeden anderen Unterzeichner tritt es am Tage nach der Unterzeichnung
in Kraft.
4. Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT
hinterlegt, der jeden Unterzeichner und jeder Vertragspartei umgehend eine beglaubigte Abschrift
desselben übermittelt und jede Annahme desselben nach Absatz 2 notifiziert.
5. Das vorliegende Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertsechsundachtzig in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher
Weise authentisch sind.
ANHANG
Erfaßte Waren
1. Die erfaßten Waren werden durch Artikel 1 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
festgelegt.
2. Die Unterzeichner kommen überein, daß für die Waren, wie sie in der nachfolgenden Liste
beschrieben werden und für Zollzwecke in die angeführte Tarifnummer der Nomenklatur des Zollrates
(Revised/neue Fassung) oder in den daneben angegebenen Kode des Harmonisierten Systems einzureihen
sind, Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung,
bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen
oder Flugsimulatoren Für Zwecke des Artikels 1.1 dieses Übereinkommens gelten als „Flugsimulatoren" solche Flugsimulatoren, wie
sie unter 8805 20 des Harmonisierten Systems erfaßt werden. zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.
3. Dazu gehören nicht
unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen
oder fertigen Teiles, Einzelteiles, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Baugruppe für
Zivilluftfahrzeuge oder Flugsimulatoren Für Zwecke des Artikels 1.1 dieses Übereinkommens gelten als „Flugsimulatoren" solche Flugsimulatoren, wie
sie unter 8805 20 des Harmonisierten Systems erfaßt werden. aufweisen (zB eine Ware, die eine Seriennummer eines
Zivilluftfahrzeugherstellers trägt),
Materialien in beliebiger Form (zB Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere
Formteile), es sei denn, daß sie in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeugen oder Flugsimulatoren
Für Zwecke des Artikels 1.1 dieses Übereinkommens gelten als „Flugsimulatoren" solche Flugsimulatoren, wie
sie unter 8805 20 des Harmonisierten Systems erfaßt werden. benötigten Größe oder Form zugeschnitten und/oder geformt sind (zB eine Ware, die eine
Seriennummer eines Zivilluftfahrzeugherstellers trägt),
Rohstoffe und Verbrauchsgüter.
4. Für Zwecke dieses Anhanges bedeutet der Hinweis „aus", daß die angeführte Warenbezeichnung
nicht alle Waren der nachfolgend angeführten Nummer der Nomenklatur des Zollrates (Revised) oder des
Kodes des Harmonisierten Systems umfaßt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.