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83_1986 AT

83. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, in der

Fassung des BGBl. Nr. 649/1983 über die äußere

Form der schriftlichen Warenerklärung und der

Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung

zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr

oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen)

im Eingangsvormerkverkehr wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 bis 4 lautet

„§ 1. (1) Für die nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen sind

Vordrucke zu verwenden, die zu entsprechen

haben

1. dem Muster I bei Abfertigungen zum freien

Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) durch

a) Verzollung durch die in der Anlage A

genannten Zollämter und Zweigstellen;

b) Verzollung durch andere Zollämter und

Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub

nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes

1955 zur Anwendung kommt;

c) Freischreibung nach § 31 Abs. 1 lit. a, d, e

und f und § 42 des Zollgesetzes 1955;

2. dem Muster II bei

a) Abfertigungen zum freien Verkehr in

anderen als den in Z 1 genannten Fällen;

b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a

Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für

die Verbringung von Waren in den freien

Verkehr;

c) Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr

nach § 80 des Zollgesetzes 1955 oder

Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung

nach § 89 Abs. 2 oder § 97

des Zollgesetzes 1955;

3. dem Muster III bei

a) Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr;

b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a

Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für

die Verbringung von Waren in den Eingangsvormerkverkehr.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 ist bei den

dort genannten Abfertigungen eine Warenerklärung

nach dem Muster IV zu verwenden, wenn

a) nicht mehr als eine Tarifposition anzuwenden

ist,

b) die vorgedruckten Datenfelder ihrer Art nach

für eine vollständige Warenerklärung ausreichen,

c) die Warenerklärung nicht mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung ausgefertigt

wird,

wobei jedoch die Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes nach Muster X abzugeben ist, wenn der

Gesamtfakturenbetrag/Gesamtwert laut Feld 14

des Vordruckes den Betrag von 30000 S oder dessen

Gegenwert überschreitet oder, sofern der Kaufpreis

als Zollwert heranzuziehen ist, Hinzurechnungen

nach § 9 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 des Wertzollgesetzes

1980, BGBl. Nr. 221, vorzunehmen sind.

(3) Als Warenerklärung für die Verzollung von

Betriebsmitteln gemäß § 35 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes

1955 ist ein Vordruck nach dem Muster V

zu verwenden.

(4) Die Felder 4, 6, 11 und 12 der Muster II und

III sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a oder

Z 3 lit. a auszufüllen. Im Feld 6 der Muster I, II, III

und IV brauchen mit Zeichen und/oder Nummern

bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach

ihrer Art erklärt werden."

2. Im § 1 Abs. 5 werden die Worte „Muster I A"

durch die Worte „Muster II" ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 6 werden die Worte „Muster I, I A

oder II" durch die Worte „Muster I, II oder III"

ersetzt und hat der letzte Satz zu lauten

„Zu Vordrucken nach Muster I, II oder III können

auch Fortsetzungsblätter nach Muster VI, VII oder

VIII verwendet werden."

4. § 1 Abs. 7 und 8 lauten

„(7) Bei Sammelwarenerklärungen sowie bei

Warenerklärungen zur Zollabrechnung und bei

Abmeldungen sind die Angaben im Vordruck nach

Muster II oder III durch Vordrucke nach

Muster IX, Felder 1 bis 21.1, zu ergänzen, wenn

diese Angaben nicht auf dem Vordruck nach

Muster II oder III gemacht werden können; statt

eines Vordruckes nach Muster IX kann ein die entsprechenden

Angaben enthaltender, mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung hergestellter

Ausdruck verwendet werden.

(8) Für die vom Käufer oder Warenempfänger

nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221,

abzugebenden schriftlichen Erklärungen zur

Ermittlung des Zollwertes sind Vordrucke zu verwenden,

die dem Muster X entsprechen; bei Verwendung

einer Warenerklärung nach dem

Muster IV kann an die Stelle des Musters X die im

Feld 29 des Musters IV enthaltene Erklärung zur

Ermittlung des Zollwertes treten. Wird die Warenerklärung

auf einem Muster II oder III abgegeben,

so ist zusätzlich ein Vordruck nach Muster XI zu

verwenden."

5. Im § 2 werden die. Worte „Mustern I, I A, II,

III und III A" ersetzt durch die Worte „Mustern I,

II, III, IV, V und VI".

6. Im § 3 Abs. 1 werden die Worte „Mustern I

und III" durch die Worte „Mustern I, IV und VI"

ersetzt.

7. Der § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Der Abs. 1 gilt hinsichtlich der Felder 1 und

26 der Muster II, III, VI, VII und VIII und des Feldes

6 des Musters IX sinngemäß."

8. Im § 3 Abs. 3 werden die Worte „Mustern I,

I A, II, III oder III A" durch die Worte „Mustern I,

II, III, IV, VI, VII oder VIII" ersetzt.

9. Im § 3 a werden die Worte „Muster I A oder

II" durch die Worte „Muster II, III, VII oder IX"

ersetzt.

10. Der § 4 lautet

„§ 4. Die Anlage A und die Muster I, II, III, IV,

V, VI, VH, VIII, IX, X und XI sind Bestandteile

dieser Verordnung."

11. Die Anlage A wird durch beiliegende

Anlage A ersetzt.

12. Die bisherigen Muster werden bezeichnet

I A als II, II als III, III als VI, II B als V, III A als

IX, IV als X und V als XI; die Muster I und VI

werden durch die angeschlossenen Muster I und VI

ersetzt.

13. Nach dem Muster III wird das angeschlossene

Muster IV und nach dem Muster VI die angeschlossenen

Muster VII und VIII eingefügt.

14. Das Muster II A wird aufgehoben.

Artikel II

1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 1

Abs. 2 mit 1. April 1986, im übrigen mit 1. März

1986 in Kraft.

2. Statt der Vordrucke nach Muster X können

jedoch noch bis zum Ablauf des 31. Dezember

1986 Vordrucke nach dem bisherigen Muster IV

verwendet werden; Vordrucke nach den bisherigen

Mustern I und III können noch bis zum Ablauf des

31. Dezember 1987 verwendet werden.

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