83. Verordnung: Änderung der Verordnung über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, in der
Fassung des BGBl. Nr. 649/1983 über die äußere
Form der schriftlichen Warenerklärung und der
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung
zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr
oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen)
im Eingangsvormerkverkehr wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 bis 4 lautet
„§ 1. (1) Für die nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen sind
Vordrucke zu verwenden, die zu entsprechen
haben
1. dem Muster I bei Abfertigungen zum freien
Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) durch
a) Verzollung durch die in der Anlage A
genannten Zollämter und Zweigstellen;
b) Verzollung durch andere Zollämter und
Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub
nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes
1955 zur Anwendung kommt;
c) Freischreibung nach § 31 Abs. 1 lit. a, d, e
und f und § 42 des Zollgesetzes 1955;
2. dem Muster II bei
a) Abfertigungen zum freien Verkehr in
anderen als den in Z 1 genannten Fällen;
b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a
Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für
die Verbringung von Waren in den freien
Verkehr;
c) Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr
nach § 80 des Zollgesetzes 1955 oder
Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung
nach § 89 Abs. 2 oder § 97
des Zollgesetzes 1955;
3. dem Muster III bei
a) Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr;
b) Sammelwarenerklärungen nach § 52 a
Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für
die Verbringung von Waren in den Eingangsvormerkverkehr.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 ist bei den
dort genannten Abfertigungen eine Warenerklärung
nach dem Muster IV zu verwenden, wenn
a) nicht mehr als eine Tarifposition anzuwenden
ist,
b) die vorgedruckten Datenfelder ihrer Art nach
für eine vollständige Warenerklärung ausreichen,
c) die Warenerklärung nicht mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung ausgefertigt
wird,
wobei jedoch die Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes nach Muster X abzugeben ist, wenn der
Gesamtfakturenbetrag/Gesamtwert laut Feld 14
des Vordruckes den Betrag von 30000 S oder dessen
Gegenwert überschreitet oder, sofern der Kaufpreis
als Zollwert heranzuziehen ist, Hinzurechnungen
nach § 9 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 des Wertzollgesetzes
1980, BGBl. Nr. 221, vorzunehmen sind.
(3) Als Warenerklärung für die Verzollung von
Betriebsmitteln gemäß § 35 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes
1955 ist ein Vordruck nach dem Muster V
zu verwenden.
(4) Die Felder 4, 6, 11 und 12 der Muster II und
III sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a oder
Z 3 lit. a auszufüllen. Im Feld 6 der Muster I, II, III
und IV brauchen mit Zeichen und/oder Nummern
bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach
ihrer Art erklärt werden."
2. Im § 1 Abs. 5 werden die Worte „Muster I A"
durch die Worte „Muster II" ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 6 werden die Worte „Muster I, I A
oder II" durch die Worte „Muster I, II oder III"
ersetzt und hat der letzte Satz zu lauten
„Zu Vordrucken nach Muster I, II oder III können
auch Fortsetzungsblätter nach Muster VI, VII oder
VIII verwendet werden."
4. § 1 Abs. 7 und 8 lauten
„(7) Bei Sammelwarenerklärungen sowie bei
Warenerklärungen zur Zollabrechnung und bei
Abmeldungen sind die Angaben im Vordruck nach
Muster II oder III durch Vordrucke nach
Muster IX, Felder 1 bis 21.1, zu ergänzen, wenn
diese Angaben nicht auf dem Vordruck nach
Muster II oder III gemacht werden können; statt
eines Vordruckes nach Muster IX kann ein die entsprechenden
Angaben enthaltender, mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung hergestellter
Ausdruck verwendet werden.
(8) Für die vom Käufer oder Warenempfänger
nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221,
abzugebenden schriftlichen Erklärungen zur
Ermittlung des Zollwertes sind Vordrucke zu verwenden,
die dem Muster X entsprechen; bei Verwendung
einer Warenerklärung nach dem
Muster IV kann an die Stelle des Musters X die im
Feld 29 des Musters IV enthaltene Erklärung zur
Ermittlung des Zollwertes treten. Wird die Warenerklärung
auf einem Muster II oder III abgegeben,
so ist zusätzlich ein Vordruck nach Muster XI zu
verwenden."
5. Im § 2 werden die. Worte „Mustern I, I A, II,
III und III A" ersetzt durch die Worte „Mustern I,
II, III, IV, V und VI".
6. Im § 3 Abs. 1 werden die Worte „Mustern I
und III" durch die Worte „Mustern I, IV und VI"
ersetzt.
7. Der § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Der Abs. 1 gilt hinsichtlich der Felder 1 und
26 der Muster II, III, VI, VII und VIII und des Feldes
6 des Musters IX sinngemäß."
8. Im § 3 Abs. 3 werden die Worte „Mustern I,
I A, II, III oder III A" durch die Worte „Mustern I,
II, III, IV, VI, VII oder VIII" ersetzt.
9. Im § 3 a werden die Worte „Muster I A oder
II" durch die Worte „Muster II, III, VII oder IX"
ersetzt.
10. Der § 4 lautet
„§ 4. Die Anlage A und die Muster I, II, III, IV,
V, VI, VH, VIII, IX, X und XI sind Bestandteile
dieser Verordnung."
11. Die Anlage A wird durch beiliegende
Anlage A ersetzt.
12. Die bisherigen Muster werden bezeichnet
I A als II, II als III, III als VI, II B als V, III A als
IX, IV als X und V als XI; die Muster I und VI
werden durch die angeschlossenen Muster I und VI
ersetzt.
13. Nach dem Muster III wird das angeschlossene
Muster IV und nach dem Muster VI die angeschlossenen
Muster VII und VIII eingefügt.
14. Das Muster II A wird aufgehoben.
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des § 1
Abs. 2 mit 1. April 1986, im übrigen mit 1. März
1986 in Kraft.
2. Statt der Vordrucke nach Muster X können
jedoch noch bis zum Ablauf des 31. Dezember
1986 Vordrucke nach dem bisherigen Muster IV
verwendet werden; Vordrucke nach den bisherigen
Mustern I und III können noch bis zum Ablauf des
31. Dezember 1987 verwendet werden.