83_1984
AT
83. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinde Laakirchen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 83. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinde Laakirchen
1984_83_0 83. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinde Laakirchen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 144 Gmundener Straße
von km 15,884 (alt) bis km 17,780 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 30. August 1978, BGBl. Nr. 490, bestimmten
— Abschnitt „Umfahrung Laakirchen" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.