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83_1984 AT

83. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinde Laakirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 144 Gmundener Straße im Bereich der Gemeinde Laakirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 144 Gmundener Straße

von km 15,884 (alt) bis km 17,780 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 30. August 1978, BGBl. Nr. 490, bestimmten

— Abschnitt „Umfahrung Laakirchen" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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