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83_1980 AT

83. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Dezember 1979, V 20/79-11,

dem Bundesminister für Justiz zugestellt am

11. Jänner 1980, den § 1 Abs. 1, den § 3 und

den § 14 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung

für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer

für Oberösterreich (Beschluß der Plenarversammlung

dieser Kammer vom 20. März 1883, genehmigt

mit Erlaß des Justizministeriums vom

26. Juni 1883, Z 9 534/83) als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Mai 1980 in Kraft.

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