83. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
§ 1. (1) Waren, deren zollamtliche Abfertigung
mit einer Warenerklärung nach dem in der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
16. Feber 1976, BGBl. Nr. 77, festgelegten Muster
beantragt wird, sind für die Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik mittels dieser Warenerklärung,
in der auch die handelsstatistische Nummer
anzugeben ist, anzumelden.
(2) Die Daten für die Erstellung der amtlichen
Handelsstatistik der nach Abs. 1 angemeldeten
Waren sind dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt von den Behörden der Zollverwaltung
durch Übermittlung von zur unmittelbaren
Auswertung geeigneten Datenträgern oder, sofern
eine Erfassung in der Datenverarbeitung der
Zollverwaltung nicht erfolgt, durch Übermittlung
von Anmeldescheinen bekanntzugeben.
§ 2. In den Fällen des § 6 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958 hat eine Übermittlung
der Durchschrift des Beschaubefundes an das
Österreichische Statistische Zentralamt zu entfallen,
soweit diesem die Daten für die Erstellung
der amtlichen Handelsstatistik von den Behörden
der Zollverwaltung durch Übermittlung
von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten
Datenträgern bekanntgegeben werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.