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83_1976 AT

83. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

§ 1. (1) Waren, deren zollamtliche Abfertigung

mit einer Warenerklärung nach dem in der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

16. Feber 1976, BGBl. Nr. 77, festgelegten Muster

beantragt wird, sind für die Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik mittels dieser Warenerklärung,

in der auch die handelsstatistische Nummer

anzugeben ist, anzumelden.

(2) Die Daten für die Erstellung der amtlichen

Handelsstatistik der nach Abs. 1 angemeldeten

Waren sind dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt von den Behörden der Zollverwaltung

durch Übermittlung von zur unmittelbaren

Auswertung geeigneten Datenträgern oder, sofern

eine Erfassung in der Datenverarbeitung der

Zollverwaltung nicht erfolgt, durch Übermittlung

von Anmeldescheinen bekanntzugeben.

§ 2. In den Fällen des § 6 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958 hat eine Übermittlung

der Durchschrift des Beschaubefundes an das

Österreichische Statistische Zentralamt zu entfallen,

soweit diesem die Daten für die Erstellung

der amtlichen Handelsstatistik von den Behörden

der Zollverwaltung durch Übermittlung

von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten

Datenträgern bekanntgegeben werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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