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83_1975 AT

83. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 83. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind nachstehende Staaten

dem Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft

der verheirateten Frau (BGBl. Nr. 238/1968,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 216/1970) beigetreten.

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Swasiland 18. September 1970

Mali 2. Feber 1973

Deutsche Demokratische

Republik 27. Dezember 1973

Bundesrepublik

Deutschland 7. Feber 1974

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat die Deutsche Demokratische Republik

folgenden Vorbehalt erklärt

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht durch die Bestimmung des Artikels

10 gebunden, wonach ein Streitfall zwischen

den Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung

der vorliegenden Konvention, der nicht

auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf

Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien

dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

zu unterbreiten ist, falls sich die Parteien

nicht auf einen anderen Weg der Beilegung

geeinigt haben. Die Deutsche Demokratische Republik

erklärt, daß sie in bezug auf die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich

von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung

der Konvention die Auffassung vertritt,

daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am

Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um

einen bestimmten Streitfall dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Ferner haben Zypern am 26. April 1971 und

Fidschi am 12. Juni 1972 erklärt, sich an das

Übereinkommen gebunden zu erachten, dessen

Anwendung bereits vor Erlangen der Unabhängigkeit

auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt

worden war.

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