83. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind nachstehende Staaten
dem Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft
der verheirateten Frau (BGBl. Nr. 238/1968,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 216/1970) beigetreten.
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Swasiland 18. September 1970
Mali 2. Feber 1973
Deutsche Demokratische
Republik 27. Dezember 1973
Bundesrepublik
Deutschland 7. Feber 1974
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat die Deutsche Demokratische Republik
folgenden Vorbehalt erklärt
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht durch die Bestimmung des Artikels
10 gebunden, wonach ein Streitfall zwischen
den Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung
der vorliegenden Konvention, der nicht
auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf
Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien
dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
zu unterbreiten ist, falls sich die Parteien
nicht auf einen anderen Weg der Beilegung
geeinigt haben. Die Deutsche Demokratische Republik
erklärt, daß sie in bezug auf die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich
von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung
der Konvention die Auffassung vertritt,
daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am
Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um
einen bestimmten Streitfall dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Ferner haben Zypern am 26. April 1971 und
Fidschi am 12. Juni 1972 erklärt, sich an das
Übereinkommen gebunden zu erachten, dessen
Anwendung bereits vor Erlangen der Unabhängigkeit
auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt
worden war.